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H 451/00 KI-generiert

The case involves a woman who, as a childless dual citizen of Germany and Switzerland living in Germany, applied for a widow's pension following the death of her second husband

Geschäftsnummer H 451/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who, as a childless dual citizen of Germany and Switzerland living in Germany, applied for a widow's pension following the death of her second husband. The Swiss Compensation Office denied her claim based on her not meeting the eligibility criteria, which required her to be at least 45 years old and have children at the time of her husband's death. Her appeal was rejected by the Federal Appeals Commission for AHV/IV for persons living abroad. The woman subsequently filed a complaint to challenge the decision, aiming to achieve the approval of either a widow's pension or a one-time compensation, but her claims were ultimately deemed unfounded, as she did not satisfy the legal requirements for the pension.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 AHVG, Art. 24 Abs. 1 AHVG, Art. 24 AHVG, Art. 36a OG; The case involves a woman who, as a childless dual citizen of Germany and Switzerland living in Germany, applied for a widow's pension following the death of her second husband: Da unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte ( Art. 23 Abs. 1 AHVG ) und damals auch noch nicht 45 Jahre alt war ( Art. 24 Abs. 1 AHVG ), erfüllt sie die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

Schlagwörter

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Witwenrente soziale Sicherheit Rentenrevision Erreichen des Rentenalters Pensionsfonds Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

[AZA 0]

H 451/00 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Hochuli

Urteil vom 6. Juni 2001

in Sachen

B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

Mit Verfügung vom 17. Juli 2000 lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse den von der kinderlosen, 1964 geborenen und in X.________ (Deutschland) wohnhaften deutsch-schweizerischen Doppelbürgerin B.________ erhobenen Anspruch auf eine Witwenrente ab, da sie im Zeitpunkt des Todes ihres zweiten Ehemannes (geboren 1957, verstorben am 6. November 1999 in X.________) keine Kinder und auch das

45. Altersjahr noch nicht vollendet gehabt habe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 2. November 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ sinngemäss die Zusprechung einer Witwenrente oder einer einmaligen Abfindung unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verwaltungsverfügung.

Die Schweizerische Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kann auf den angefochtenen Entscheid vom 2. November 2000 verwiesen werden. Mit überzeugender Begründung, welcher sich das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich anschliesst, legt die Vorinstanz dar, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (als deutsch-schweizerische Doppelbürgerin) überwiegt und demzufolge das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des zweiten Zusatzabkommens vom 2. März 1989 anwendbar ist. Daraus folgt, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung allein aufgrund des internen schweizerischen Rechts bestimmt.

Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin staatsvertragsrechtlich als Schweizer Bürgerin zu betrachten wäre, änderte dies an der fehlenden Anspruchsberechtigung nichts.

Da unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte ( Art. 23 Abs. 1 AHVG ) und damals auch noch nicht 45 Jahre alt war ( Art. 24 Abs. 1 AHVG ), erfüllt sie die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

Daran vermögen die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern, weshalb keine Veranlassung besteht, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es seit

1. Januar 1997 (Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) keinen Anspruch auf eine Witwenabfindung (im Sinne von alt Art. 24 AHVG ) mehr gibt.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 6. Juni 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: