Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 425/00 KI-generiert

Widow's Pension Cap on Old-Age Benefit Calculation

Geschäftsnummer H 425/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after the death of her spouse, received a widow's pension from the social insurance system. Upon reaching retirement age, she applied for an old-age pension but was informed that due to the regulations of the latest revision to the social security law, her old-age pension amount would be lower than her widow's pension. She contested this decision, seeking a higher pension based on her contributions, but her appeal was rejected by both the administrative court and the higher authorities, who confirmed that the calculations were consistent with legal provisions and that she was entitled to continue receiving the widow's pension instead.

Legislator-Regeste

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Art. 24b AHVG, Art. 108 BGG; Widow's Pension Cap on Old-Age Benefit Calculation: Upon reaching retirement age, she applied for an old-age pension but was informed that due to the regulations of the latest revision to the social security law, her old-age pension amount would be lower than her widow's pension. She contested this decision, seeking a higher pension based on her contributions, but her appeal was rejected by both the administrative court and the higher authorities, who confirmed that the calculations were consistent with legal provisions and that she was entitled to continue receiving the widow's pension instead.

Schlagwörter

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Witwenrente Berechnung der Altersrente Mindesteinkommen Anspruch auf Versicherungsleistungen Beitragsforderung Bemessung nachehelichen Unterhalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

While the final order section I is 'Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen' (The administrative court appeal is dismissed), the procedural ground for this dismissal (e.g., inadmissibility or rejection on the merits) is not explicitly numbered with an article citation in the dispositive orders (I, II, III). Therefore, no substantive or specific procedural provision is extracted based on the strict instruction to only list provisions cited in the dispositive.

Art. 24b AHVG

This provision was cited in the reasoning to explain why the widow's pension amount was maintained over the calculated old-age pension, which implicitly supports the dismissal of the appeal regarding the pension amount.

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Volltext

[AZA 7]

H 425/00 Gi

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Urteil vom 7. März 2002

in Sachen

B.________, 1938, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Thunstrasse 55, 3005 Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

In Erwägung,

dass die am 8. Mai 1938 geborene B.________ vom 4. Mai 1959 bis zur Scheidung am 3. Februar 1973 mit A.________, geboren am 20. November 1938, verheiratet war und die beiden zwei Kinder, R.________, geboren am 4. Juni 1959, und E.________, geboren am 2. November 1961, hatten,

dass B.________ nach dem Tod von A.________ am 16. September 1991 eine Witwenrente der AHV, (im Jahr 2000 in der Höhe von Fr. 1'608.-) bezog,

dass ihr die Ausgleichskasse Agrapi nach Anmeldung zur Altersrente am 27. April 2000 mit Verfügung vom 9. Juni 2000 mitteilte, sie erhalte weiterhin den Betrag der Witwenrente von Fr. 1'608.-, da die Altersrente gemäss der Berechnung nach den Bestimmungen der 10. AHV-Revision nur Fr. 1'592.- betragen würde und gemäss Art. 24b AHVG nur die höhere Rente ausbezahlt werde, wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und eine Altersrente erfülle,

dass die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Ausrichtung einer höheren Altersrente als die Witwenhöchstrente beantragt hatte, vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 abgewiesen wurde,

dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt unter Erneuerung ihres vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens,

dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt,

dass die Vorinstanz mit Hinweis auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eine in allen Teilen zutreffende Rentenberechnung vorgenommen und dabei eine Altersrente von Fr. 1'592.- ermittelt hat,

dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Tatsachen vorgebracht werden, welche zu einem höheren Rentenanspruch führen könnten,

dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Berechnung der Altersrente gemäss den Bestimmungen der 10. AHV-Revision durchgeführt werden musste, auch wenn der Anspruch auf eine Witwenrente vor dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision entstanden war, da auf Grund von lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision, wonach die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, zur Frage der Berechnung nach den Bestimmungen der 10. AHV-Revision hier allein massgebend ist, wann der Anspruch auf die Altersrente entstand,

dass zudem - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - nicht dann ein Anspruch auf eine maximale Altersrente besteht, wenn die Beschwerdeführerin auf Grund der vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision geltenden Bestimmungen Anspruch auf eine maximale Witwenrente hatte, sondern für den Anspruch auf eine maximale Altersrente im Jahr 2000 neben der vollständigen Beitragsdauer ausschlaggebend ist, ob das durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 72'360.- erreicht,

dass es somit den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, dass B.________ weiterhin die Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'608.- ausbezahlt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. März 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: