Heirs' Appeal Regarding AHV Helplessness Allowance Start Date Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the heirs of a deceased individual contested a decision by a compensation fund which had awarded a disability compensation starting from October 1, 1997, following the individual's death. The heirs argued for a retroactive payment from July 1, 1997, citing an earlier application submitted in June 1998. The relevant insurance court ruled in partial favor of the heirs, determining that compensation should begin from September 1, 1997, based on a later informal application. The heirs subsequently appealed this decision, seeking to extend the compensation start date further. The higher court found that the heirs failed to provide adequate proof of their earlier application, leading to the conclusion that the compensation could only be awarded from September 1, 1997, and ultimately dismissed their appeal as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43bis AHVG, Art. 46 Abs. 2 AHVG, Art. 67 Abs. 1 AHVV, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Heirs' Appeal Regarding AHV Helplessness Allowance Start Date Dismissed: The heirs argued for a retroactive payment from July 1, 1997, citing an earlier application submitted in June 1998. The relevant insurance court ruled in partial favor of the heirs, determining that compensation should begin from September 1, 1997, based on a later informal application. The heirs subsequently appealed this decision, seeking to extend the compensation start date further. The higher court found that the heirs failed to provide adequate proof of their earlier application, leading to the conclusion that the compensation could only be awarded from September 1, 1997, and ultimately dismissed their appeal as unfounded.
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KI-generiertThis provision is cited in the dispositive to rule on the granting of legal aid (implied by the decision not to charge court costs, although Art. 64 LTF usually concerns legal aid, the context of 'keine Gerichtskosten' often relates to the procedural outcome for costs).
This provision governs the imposition of court costs, which the Tribunal explicitly decided not to levy in the dispositive.
This provision was implicitly used to determine the retroactive period for the benefit, as the court confirmed the start date based on the application date.
This provision defines how the claim for a helplessness allowance is made, which is central to the dispute over the correct start date.
Volltext
[AZA 7]
H 416/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 30. April 2001
in Sachen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________, Beschwerdeführer, Erben der G.________, 1917, gestorben am 13. November 1998, vertreten durch die Beratungs GmbH X.________,
gegen
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 4, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse der Schweizerischen Maschinenindustrie, Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 für die am 13. November 1998 verstorbene G.________ eine Hilflosenentschädigung der AHV ab 1. Oktober 1997 zusprach,
dass die Erben der G.________ dagegen Beschwerde führen liessen mit dem Antrag auf Ausrichtung der Hilflosenentschädigung ab 1. Juli 1997, da die Anmeldung bereits Mitte Juni 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) eingereicht worden sei,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Präsidialentscheid vom 19. Oktober 2000 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 18. Dezember 1998 dahingehend abänderte, als es feststellte, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bereits ab 1. September 1997 bestand, nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 18. September 1998 bei der SVA formlos die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung beantragt hatte,
dass die Erben hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erheben und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern lassen,
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht hat vernehmen lassen,
dass es sich vorliegend um eine Hilflosenentschädigung der AHV handelt und mithin entgegen den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz die Bestimmungen des AHVG zur Anwendung gelangen ( Art. 43bis AHVG ) - was jedoch am Ergebnis nichts ändert -,
dass, wenn ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als 12 Monate nach dessen Entstehung geltend macht, die Entschädigung lediglich für 12 Monate ausgerichtet wird, die der Geltendmachung vorangehen ( Art. 46 Abs. 2 AHVG ),
dass gemäss Art. 67 Abs. 1 AHVV der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht wird,
dass einer analogen Anwendung der von der Vorinstanz angeführten Rechtsprechung, wonach die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund einer formlosen Anmeldung ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen zuzustellen hat und die Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten Schreibens zurückbezogen werden (ZAK 1989 S. 47 Erw. 2, ZAK 1984 S. 404 Erw. 1 mit Hinweisen) nichts entgegensteht,
dass nach den hier anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Beweisregeln die Beweislast bei den Beschwerdeführenden liegt, welche aus einer früheren Anmeldung Rechte für sich ableiten wollen ( BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, den erforderlichen Nachweis für die behauptete Eingabe des Anmeldeformulars bereits Mitte Juni 1998 zu erbringen und auch von zusätzlichen Beweiserhebungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, womit sich die dargelegte Beweislosigkeit gegen die Versicherte auswirkt,
dass daher mit der Vorinstanz aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. September 1998 bei der SVA formlos die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung beantragte und im Anschluss daran das ausgefüllte Anmeldeformular einreichte, womit rechtsprechungsgemäss die Entschädigung ab 1. September 1997 nachzubezahlen ist,
dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit als unbegründet erweist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 30. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: