Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 39/03 KI-generiert

Appeal Regarding Old-Age Pension Calculation Based on Maximum Contribution Years

Geschäftsnummer H 39/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the calculation of an old-age pension for an individual born in 1937, who applied for a full pension based on 44 contribution years after re-employment. The relevant authority had initially granted a partial pension based on 43 years and 10 months of contributions, rejecting the claim for a full pension due to statutory limitations on recognizing contributions made after reaching the standard retirement age. The individual contested this decision, arguing that continued contributions should allow for the full calculation of their pension entitlement. The case raises questions regarding the application of domestic law and international agreements related to social security coordination, particularly concerning past contributions from another country.

Legislator-Regeste

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Art. 52 AHVV, Art. 51 AHVV, Art. 52 Abs. 1 AHVV, Art. 50 AHVV, Art. 29bis AHVG, Art. 52c AHVV; Appeal Regarding Old-Age Pension Calculation Based on Maximum Contribution Years: The relevant authority had initially granted a partial pension based on 43 years and 10 months of contributions, rejecting the claim for a full pension due to statutory limitations on recognizing contributions made after reaching the standard retirement age. The individual contested this decision, arguing that continued contributions should allow for the full calculation of their pension entitlement. The case raises questions regarding the application of domestic law and international agreements related to social security coordination, particularly concerning past contributions from another country.

Schlagwörter

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Berechnung der Altersrente Teilrente Sozialversicherungsbeiträge Beitrag Erwerbstätigkeit im Rentenalter Rentenauskauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
BGE 121 V 366
September 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 109 V 84
52 AHVV ; BGE 109 V 84 ff.
BGE 128 V 315
Applicability of Post-Decision Treaty Entry into Force to Pre-Decision Benefit Appeal
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly referenced by the order to not levy court costs (although the specific article for costs is usually Art. 66 LTF, and the dispositive states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', which is a procedural outcome often linked to cost rules, but since no specific cost article is explicitly cited in the dispositive, we must rely strictly on what is cited. Since no explicit cost article is cited in the dispositive, we only list the substantive/procedural ones used to rule on the case.)

Art. 29bis AHVG

Cited in the reasoning to explain why periods worked after reaching retirement age cannot be considered for the calculation of the Swiss AHV pension.

Art. 52c AHVV

Cited in the reasoning to explain why periods worked after reaching retirement age cannot be considered for the calculation of the Swiss AHV pension.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

H 39/03

Urteil vom 23. Dezember 2003

I. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien

N.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe, Käfiggässchen 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 17. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. September 2002 sprach die Ausgleichskasse Autogewerbe dem am 31. August 1937 geborenen N.________ ab 1. September 2002 eine auf der Rentenskala 43 berechnete ordentliche Teilaltersrente von Fr. 2'013.-- pro Monat zu.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ungekürzten Rente nach der Rentenskala 44 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Dezember 2002 ab, wobei es die anrechenbare Beitragsdauer des seit dem 1. November 1958 in der Schweiz arbeitenden Versicherten um 8 Monate auf 43 Jahre und 10 Monate verlängerte.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt N.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren. Er begründet es im Wesentlichen damit, dass er seit dem 1. Oktober 2002 wieder bei der langjährigen Arbeitgeberin angestellt sei. Mit den seither erfolgten Beitragszahlungen an die AHV seien die Voraussetzungen für ein letztes ganzes Beitragsjahr gegeben und damit sei die volle Beitragszeit von 44 Jahren erfüllt.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geändert worden sind, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. September 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b).

2. Die Vorinstanz hat die (innerstaatlichen) gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Erw. 4) über die Rentenberechnung ( Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV ), insbesondere zu den Teilrenten ( Art. 29 Abs. 2 lit. b und 38 AHVG ), zu deren Abstufung ( Art. 52 AHVV ; BGE 109 V 84 ff. Erw. 3), zur Beitragsdauer ( Art. 29bis, 29ter und 30ter AHVG , Art. 50, 52b und 52c AHVV ) sowie zum durchschnittlichen Jahreseinkommen ( Art. 29bis, 29quater und 30 AHVG ; siehe auch Art. 51 AHVV ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. September 2002 Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Die kantonale Instanz hat mit richtiger Begründung dargelegt, dass dem Beschwerdeführer nach dem genannten Recht eine Beitragszeit von 43 Jahren und 10 Monaten anzurechnen ist, was für die Bestimmung des die (Teil-)Rente bestimmenden Bruchteils ( Art. 52 Abs. 1 AHVV ) 43 volle Beitragsjahre ergibt ( Art. 50 AHVV ; BGE 109 V 84 ff. Erw. 3). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters weiter gearbeitet und auch das 44. Beitragsjahr vollendet. Wie die Ausgleichskasse in der Vernehmlassung indessen richtig darauf hingewiesen hat, können die vom Beschwerdeführer angeführten Beitragszeiten nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf Grund der gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 29bis AHVG und Art. 52c AHVV ) nicht berücksichtigt werden.

4.

4.1 Der am 31. August 1937 geborene Beschwerdeführer ist ursprünglich dänischer Staatsangehöriger und wurde am 31. Oktober 1989 Gemeindebürger von X.________. Nach seinen Angaben im Anmeldeformular für die schweizerische Altersrente hat er in Dänemark vom 15. Dezember 1952 bis 1. April 1957 gearbeitet und vom 1. Mai 1957 bis 25. Oktober 1958 Militärdienst geleistet.

4.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Dänemark) andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA) in Kraft getreten. Es fragt sich, ob dieses Abkommen, insbesondere sein Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist ( BGE 128 V 315 Erw. 1) und ob der zu beurteilende Sachverhalt in seinen Anwendungsbereich fällt.

4.3 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA ) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 687).

4.4 Der Beschwerdeführer erreichte das Alter für den Rentenbezug am 31. August 2002 und damit nach In-Kraft-Treten des FZA am 1. Juni 2002. Auch die streitige Verfügung wurde nach diesem Datum erlassen. Deshalb sind das Abkommen und die Koordinierungsverordnungen in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Sie sind auf den Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht anwendbar, weil er als Arbeitnehmer gilt, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und für welchen die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist vorliegend gegeben, da die Verordnung Nr. 1408/71 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, die Leistungen bei Alter betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 1408/71).

5.

5.1 Nach Art. 8 lit. c FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen zu gewährleisten.

5.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied in dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil B. vom 9. Dezember 2003, H 132/03, in Anwendung der einschlägigen Normen des schweizerischen und des europäischen Rechts sowie des FZA, dass die Schweiz die autonome Rentenberechnung beibehalten konnte, weil sie ihre Rechtsvorschriften im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des FZA durch eine Aufwertung der Versicherungszeiten vor 1973 anpasste (Änderung von Art. 52 AHVV vom 18. Oktober 2000, in Kraft ab 1. Juni 2002; vgl. die Darlegungen zur Rechtslage und die Hinweise zur Lehre in H 132/03, a.a.O., Erw. 5.2-5.4).

5.3 Auch wenn der Beschwerdeführer somit in Dänemark bis zu seinem 22. Altersjahr Versicherungszeiten zurückgelegt haben sollte, so wären diese bei der Berechnung der schweizerischen AHV-Rente nicht mit zu berücksichtigen.

5.4 Falls im Hinblick auf einen allfälligen dänischen Rentenanspruch kein zwischenstaatliches Meldeverfahren durchgeführt wurde, wäre dies noch nachzuholen (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren zur Rentenfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Rz 2010 und 2017-2019).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: