Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 39/00 KI-generiert

AHV contribution order based on binding tax authority's income assessment; deviation only for clearly evident errors, not disputes over expense allocation.

Geschäftsnummer H 39/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Insurance Court dismissed the insured's administrative court appeal, upholding the lower court's decision and the contribution order, and imposed court costs of CHF 400 on the insured. The dispute concerned the insured's challenge to the determination of his AHV (old-age and survivors' insurance) contributions for 1996 and 1997, which were based on a self-employed income of CHF 58,800 for 1993 and 1994 as reported by the tax authority, rather than the CHF 53,600 he had declared. The court held that the tax authority's binding assessment could only be deviated from if it contained a clearly evident error or involved facts relevant to social insurance but irrelevant to tax law; the insured's argument that he did not appeal the tax assessment because his taxable income was set at zero did not change this, as the competence separation between tax and social insurance authorities requires restricting review to correcting clearly evident errors, which was not present here.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 23 Abs. 1 AHVV, Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHV contribution order based on binding tax authority's income assessment; deviation only for clearly evident errors, not disputes over expense allocation: The dispute concerned the insured's challenge to the determination of his AHV (old-age and survivors' insurance) contributions for 1996 and 1997, which were based on a self-employed income of CHF 58,800 for 1993 and 1994 as reported by the tax authority, rather than the CHF 53,600 he had declared. The court held that the tax authority's binding assessment could only be deviated from if it contained a clearly evident error or involved facts relevant to social insurance but irrelevant to tax law; the insured's argument that he did not appeal the tax assessment because his taxable income was set at zero did not change this, as the competence separation between tax and social insurance authorities requires restricting review to correcting clearly evident errors, which was not present here.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialbeitrag Steuer vom Einkommen Besteuerungsgrundlage Beitragszeitberechnung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Versicherungsfranchise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 110 V 86
Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren ( BGE 110 V 86 Erw.
BGE 110 V 373
Gemäss BGE 110 V 373 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 4 AHVV

Provides that the tax authorities' determinations are binding on the compensation fund, forming the basis for the contribution order upheld by the court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

H 39/00 Ge

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Schürer

Urteil vom 27. Oktober 2000

in Sachen

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Uri, Dätwylerstrasse 11, Altdorf, Beschwerdegegnerin,

und

Obergericht des Kantons Uri, Altdorf

A.- S.________, geb. 1942, wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Uri vom 16. Juli 1999 verpflichtet, gestützt auf ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 58'800.- in den Jahren 1993 und 1994 (Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) für die Jahre 1996 und 1997 Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) von je Fr. 5753. 40 zu bezahlen. Grundlage der Verfügung bildete die Meldung des Amtes für Steuern des Kantons Uri vom 13. Juli 1999.

B.- S.________ erhob gegen die Verfügung vom 16. Juli 1999 Beschwerde mit dem Begehren, die Beiträge seien auf der Grundlage eines jährlichen Einkommens von Fr. 53'600.- zu erheben. Das Obergericht des Kantons Uri wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 1999 ab, soweit es darauf eintrat.

C.- S.________ erneuert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist, ob das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen in den Jahren 1993 und 1994 Fr. 58'800.- oder aber Fr. 53'600.- betrug.

2.- Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV ).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren ( BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).

3.- a) Unbestritten ist, dass gemäss rechtskräftiger Steuereinschätzung 1995/96 vom 15. April 1999 für die Direkte Bundessteuer das steuerpflichtige Einkommen Fr. 0.- betrug. Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts dieser Steuereinschätzung habe er keinen Anlass gehabt, gegen die Verfügung vom 15. April 1999 ein Rechtsmittel einzulegen. Er habe erst auf Grund der Meldung des Amtes für Steuern vom 13. Juli 1999 Kenntnis davon erhalten, dass sein Erwerbseinkommen nicht entsprechend den Angaben in seiner Steuererklärung vom 3. Februar 1997 festgesetzt worden sei. Er müsse deshalb seine Rechte im vorliegenden Beitragsverfahren wahrnehmen können.

b) Die Vorinstanz hat diese Einwände des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgewiesen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist, soweit erheblich, nicht stichhaltig. Gemäss BGE 110 V 373 Erw. 3b ist es in Fällen, in denen ein Steuerjustizverfahren dem Pflichtigen wegen Geringfügigkeit des im Spiele stehenden Steuerbetrages nicht zumutbar ist, gleich zu halten wie dort, wo sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Dies gilt auch, wo, wie vorliegend, das steuerbare Einkommen mit rechtskräftiger Verfügung der Steuerbehörden auf Fr. 0.- festgesetzt wurde. Eine Überprüfung durch die Sozialversicherungsorgane und im Beschwerdeverfahren durch das Gericht beschränkt sich indessen auf "klar ausgewiesene Irrtümer". Ob der Pflichtige die Anfechtung der Steuerveranlagung wegen Geringfügigkeit des Steuerbetrages unterliess oder weil er daraus die für die Festsetzung des sozialversicherungsrechtlichen Beitrages bedeutsamen Faktoren nicht erkennen konnte, ist unerheblich. So oder so gebietet die vom Gesetz vorgenommene Kompetenzabgrenzung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsorganen eine Beschränkung auf die Korrektur klar ausgewiesener Irrtümer.

c) Aus den Akten ist ersichtlich, dass vorliegend die Differenz zwischen dem selbst deklarierten Einkommen und dem von der Steuerbehörde veranlagten Einkommen in erster Linie in einer anderen Bemessung der Verwaltungskosten des Beschwerdeführers begründet liegt. Von einem klar ausgewiesenen Irrtum kann keine Rede sein. Es war somit der Ausgleichskasse und der Vorinstanz verwehrt, von den Angaben der Steuerbehörde abzuweichen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. Oktober 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: