Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 378/99 KI-generiert

Equalization Fund v. Proprietor over Income During Incarceration

Geschäftsnummer H 378/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a self-employed individual who owned a pet shelter and had been affiliated with the regional compensation fund since January 1990. This individual served a prison sentence from October 1992 to January 1994. Following the imprisonment, the compensation fund initially determined that the obligation to pay contributions during the imprisonment period had ceased. However, after receiving information from the tax authority indicating that the individual had earned income during incarceration, the fund retroactively reassessed the contribution obligations for the entire period from April 1992 to 1997. The individual contested this reassessment, resulting in an appeal being rejected by the relevant social insurance court. Subsequently, a further appeal was made to a federal tribunal, raising various legal arguments concerning income classification and contribution obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV, Art. 22 AHVV, Art. 25 Abs. 5 AHVV, Art. 23 Abs. 4 AHVV; Equalization Fund v. Proprietor over Income During Incarceration: This individual served a prison sentence from October 1992 to January 1994. Following the imprisonment, the compensation fund initially determined that the obligation to pay contributions during the imprisonment period had ceased. However, after receiving information from the tax authority indicating that the individual had earned income during incarceration, the fund retroactively reassessed the contribution obligations for the entire period from April 1992 to 1997. The individual contested this reassessment, resulting in an appeal being rejected by the relevant social insurance court. Subsequently, a further appeal was made to a federal tribunal, raising various legal arguments concerning income classification and contribution obligations.

Schlagwörter

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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwerbstätiger Ehegatte Lohnsummensteuer Ausgleichskasse Sicherung der Steuerforderung Sozialbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article (referred to via the principle of 'BGG' as the relevant cost provision in this context, applied as Art. 66 in the final order) governs the imposition of court costs on the unsuccessful party.

Art. 9 Abs. 1 AHVG

This article establishes the general obligation to pay contributions on income from self-employment, which was the core issue in sustaining the tax recalculation.

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Volltext

«AZA 7»

H 378/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hostettler

Urteil vom 7. Februar 2001

in Sachen

D.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch E.________,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1959 geborene D.________, Inhaberin eines Tierheims, ist seit dem 1. Januar 1990 als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994 verbüsste sie eine Freiheitsstrafe. Mit Verfügungen vom 9. Januar 1997 stellte die Kasse einerseits den Wegfall der Beitragspflicht für die Zeit der Inhaftierung fest und anderseits veranlagte sie die Beiträge vom 1. Februar 1994 bis 1997 neu. Darauf kam die Verwaltung auf Grund der Meldung der kantonalen Steuerbehörde (Abteilung Direkte Bundessteuer) vom 31. Januar 1997 zurück und setzte die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. April 1992 bis 1997 (definitiv) neu fest (Nachtragsverfügungen vom 17. April 1997).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Oktober 1999 ab.

C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in der Hauptsache beantragen, der kantonale Entscheid und die Nachtragsverfügungen vom 17. April 1997 seien aufzuheben.

Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über den Begriff des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ( Art. 9 Abs. 1 AHVG , Art. 17 AHVV [in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung]), über die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge Selbstständigerwerbender im ordentlichen ( Art. 22 AHVV ) und im ausserordentlichen Bemessungsverfahren ( Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV ), über die Nachforderungs- und Rückerstattungspflicht der Ausgleichskasse ( Art. 25 Abs. 5 AHVV ), sowie über die Verbindlichkeit der Steuermeldungen ( Art. 23 Abs. 4 AHVV ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- Gemäss der Meldung der kantonalen Steuerbehörde vom 31. Januar 1997, welche auf einer rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer beruht, steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1993, während ihrer Inhaftierung, ein Einkommen von Fr. 13'412.- erzielt hatte. Als die Ausgleichskasse davon erfuhr, verneinte sie nachträglich den Wegfall der Beitragspflicht zufolge Inhaftierung und setzte die persönlichen Beiträge der Versicherten für die Zeit vom 1. April 1992 bis 1997 neu fest (Nachtragsverfügungen vom 17. April 1997). Dieses Vorgehen wurde von der Vorinstanz zu Recht bestätigt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

Soweit sie geltend macht, das im Jahre 1993 erzielte Einkommen sei als eine "Unterstützungspflicht der Familienangehörigen" zu betrachten, übersieht sie, dass dieses Einkommen aus der Bewirtschaftung ihres Tierheims und somit - wie die Vorinstanz in Erwägung 3c zutreffend dargelegt hat - aus selbstständiger Erwerbstätigkeit herrührt, wofür gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG Beiträge zu erstatten sind. Es ist somit unerheblich, ob die Familienangehörigen mit der Weiterführung des Betriebes, während der Inhaftierung der Beschwerdeführerin, einer gesetzlichen Unterstützungspflicht nachgekommen sind.

Nicht zu folgen ist auch dem bereits von der Vorinstanz entkräfteten Einwand, wonach die Haftstrafe als Unterbruch der Beitragspflicht anzusehen sei. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in Erwägung 3c des kantonalen Entscheids verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, die beiden von ihr und ihrem Ehemann geführten Kleinbetriebe (Tierheim und Carbetrieb) seien AHV-mässig als ein Betrieb zu behandeln. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten das Tierheim und ihr Ehemann den Carbetrieb führt. Die Beschwerdeführerin hat auf den in ihrer Einzelfirma erzielten Einkommen Beiträge zu leisten, sodass eine Zusammenlegung mit der Einzelfirma des Ehemannes zu Beitragszwecken nicht in Frage kommt.

Auch dem Eventualantrag - wonach das 1993 erzielte Einkommen als Nebenerwerb der Mutter der Beschwerdeführerin anzulasten sei, weil diese sich, während der Inhaftierung der Tochter, vorwiegend um das Tierheim gekümmert habe - kann nicht stattgegeben werden, da dieses Einkommen Ertrag aus dem Betrieb des der Beschwerdeführerin gehörenden Tierheims darstellt (vgl. Erw. 3c des vorinstanzlichen Entscheides).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwer-

deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-

vorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Februar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident Die Gerichts der IV. Kammer: schreiberin: