Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 375/01 KI-generiert

Contribution Obligation Unaffected by Minor Income Surplus

Geschäftsnummer H 375/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1938 who requested the reduction or cancellation of social insurance contributions (AHV/IV/EO) owed from early 1997 to January 2000, totaling CHF 1,461.50, due to financial hardship. The request was initially denied by the canton’s compensation office, and a subsequent complaint was rejected by the local insurance court. The individual then escalated the matter to a federal level, arguing that paying the full contributions would prevent her from meeting her basic living needs. However, the court upheld the lower ruling, stating that the individual's financial situation, although tight, did not warrant a reduction in contributions as it did not violate legal standards for hardship. There were no court costs incurred in this ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 11 AHVG; Contribution Obligation Unaffected by Minor Income Surplus: The request was initially denied by the canton’s compensation office, and a subsequent complaint was rejected by the local insurance court. The individual then escalated the matter to a federal level, arguing that paying the full contributions would prevent her from meeting her basic living needs. However, the court upheld the lower ruling, stating that the individual's financial situation, although tight, did not warrant a reduction in contributions as it did not violate legal standards for hardship. There were no court costs incurred in this ruling.

Schlagwörter

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Mindestbeitrag Überschusseinkommen Einkommensverzicht persönlicher Beitrag AHV-Beiträge Erfolgsrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 136
132 OG ( BGE 122 V 136 Erw.
BGE 120 V 274
Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen ( BGE 120 V 274 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 AHVG

Cited in the reasoning to establish the substantive legal basis for the lowering or waiver of AHV/IV/EO contributions (though not directly in the dispositive, it is the subject matter upon which the main finding rests, however, following the strict rule, only dispositive citations count. Since no substantive law citation appears in I, but only procedural/cost citations are in II and III, we stick to what is in I, II, III.)

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Volltext

[AZA 7]

H 375/01 Gb

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter

Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 27. März 2002

in Sachen

P.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn lehnte mit Verfügung vom 10. Mai 2001 ein Gesuch der 1938 geborenen P.________ um Herabsetzung oder Erlass der persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge für die Anfang 1997 bis Januar 2000 in der Höhe von Fr. 1461. 50 ab.

B.- Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 29. Oktober 2001 ab.

C.- P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 10. Mai 2001 seien ihr die AHV-/IV-/EO-Beiträge von Anfang 1997 bis Januar 2000 zu erlassen.

Der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses zur Sicherstellung der mutmasslichen Prozesskosten folgt P.________ mit der Begründung nicht, sie sei finanziell nicht in der Lage, diese zu bezahlen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Bei der Erlass- oder Herabsetzungsfrage geht es nach ständiger Rechtsprechung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG ( BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat deshalb nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- a) Wie bereits von der Vorinstanz dargetan, können AHV-/IV-/EO-Beiträge nach Art. 11 AHVG herabgesetzt oder erlassen werden, wenn deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn der Beitragspflichtige bei Bezahlung des vollen Beitrags seinen Notbedarf und denjenigen seiner Familie nicht befriedigen könnte. Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen ( BGE 120 V 274 Erw. 5a mit Hinweis).

b) Das kantonale Gericht ermittelte die finanzielle Situation anhand der Angaben der Versicherten. Dergestalt resultierte ein Einnahmenüberschuss von monatlich Fr. 119. 10 gegenüber dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum.

Trotz dieser knappen Differenz erachtete die Vorinstanz eine Herabsetzung als nicht angebracht. Mit dieser Würdigung der gesamten Umstände ( BGE 120 V 274 Erw. 5a) hat das kantonale Gericht weder Bundesrecht verletzt, noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, noch sein Ermessen überschritten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse der Versicherten korrekt berücksichtigt.

3.- Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird mit Blick auf die gesamten Umstände verzichtet.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: