Retroactivity Limitation for Adult Helplessness Allowance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was filed regarding the entitlement to an old-age and survivor's insurance (AHV) compensation for severe helplessness for a deceased individual. The compensation was granted for a limited period, from October 1, 1997, to October 31, 1998, despite the individual being recognized as severely helpless since August 1995. The complainant, a son of the deceased, sought to extend the compensation period back to the beginning of the helplessness condition. The relevant legal framework stipulates that claims made more than twelve months after their occurrence are limited to the twelve months prior to the claim submission, unless the claimant was unaware of the basis for the claim. The case focused on whether the son had the knowledge necessary to qualify for retroactive payment, which he argued was hampered by a misunderstanding of his rights. The lower court had previously denied his request, leading to the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 Abs. 2 Satz, Art. 46 Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 2 Satz, Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 46 Abs. 2 AHVG, Art. 46 Abs. 2 vor; Retroactivity Limitation for Adult Helplessness Allowance: The compensation was granted for a limited period, from October 1, 1997, to October 31, 1998, despite the individual being recognized as severely helpless since August 1995. The complainant, a son of the deceased, sought to extend the compensation period back to the beginning of the helplessness condition. The relevant legal framework stipulates that claims made more than twelve months after their occurrence are limited to the twelve months prior to the claim submission, unless the claimant was unaware of the basis for the claim. The case focused on whether the son had the knowledge necessary to qualify for retroactive payment, which he argued was hampered by a misunderstanding of his rights. The lower court had previously denied his request, leading to the appeal.
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KI-generiertCited in the dispositive as the basis for not charging court costs (though the text shows no explicit article for costs in the dispositive of this old decision, the standard practice in similar cases often defaults to the general cost provision, given the context of point 2 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' this is the most appropriate inclusion for costs/fees, even if the dispositive itself does not cite it explicitly as Art. 66 al. 1 LTF). *Correction: Given the strict instruction to only include articles **explicitly cited in the dispositive**, and since point 2 of the dispositive reads 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' without citing an article, no specific cost article can be included based on the text provided.*
This provision establishes the general rule that claims for survivor's benefits are limited to the twelve preceding months unless specific conditions are met, which is central to the dispute regarding retroactive payment.
Cited to confirm the applicant's independent right to assert the claim on behalf of the deceased.
Cited to define the conditions under which extended retroactive payments are possible by analogy with disability insurance law.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 374/00 /Rp
Urteil vom 9. August 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Signorell
Parteien
Z.________, Beschwerdeführer, Erbe der K.________, geboren am 3. November 1926 , gestorben am 28. Oktober 1998,
gegen
Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,
9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 18. Oktober 2000)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 15. Januar 1999 sprach die AHV-Ausgleichskasse Gewerbe, St. Gallen, Z.________ für seine verstorbene Mutter für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Oktober 1998 eine Entschädigung der AHV für Hilflosigkeit schweren Grades zu.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Gewährung einer Hilflosenentschädigung für die ganze Dauer der Hilflosigkeit beantragt wurde, mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Z.________ sinngemäss sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.
Während die IV-Stelle des Kantons St. Gallen und die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichteten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung lediglich für die zwölf der Geltendmachung vorangehenden Monate ausgerichtet ( Art. 46 Abs. 2 Satz 1 AHVG ). Weitergehende Nachzahlungen können erbracht werden, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt ( Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG ).
2. Es ist unbestritten, dass die 1926 geborene und am 28. Oktober 1998 verstorbene K.________ bei den Hauptdiagnosen schwerste Adynamie, Abasie, Ataxie, Apraxie, Enzephalopathie und teilweise Inkontinenz Anspruch auf eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit hat. Gemäss den Angaben des Hausarztes besteht diese Hilfsbedürftigkeit seit August 1995. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 23. Oktober 1998. Strittig ist, ob ein Anspruch auf eine Nachzahlung über die zwölf der Anmeldung vorausgehenden Monate hinaus besteht.
3.
3.1
Die Hilflosenentschädigung für Versicherte der AHV wurde im Rahmen der 7. AHV-Revision eingeführt (Bundesgesetz über die Alters- und Invalidenversicherung, Änderung vom 4. Oktober 1968, in Kraft seit 1. Januar 1969 [AS 1969, S. 111]). Im Gegensatz zur fünfjährigen Verwirkungsfrist für Renten ( Art. 46 Abs. 1 AHVG ) sah das Gesetz für die Hilflosenentschädigung eine solche von einem Jahr vor (Art. 46 Abs. 2 in der Fassung vom 4. Oktober 1968, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 1996). In BGE 114 V 134 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Würdigung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung festgestellt, aus den Materialien ergebe sich nicht, dass der historische Gesetzgeber im Bereich der AHV-Hilflosenentschädigung eine Lösung analog Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG bewusst habe ausschliessen wollen. Es kam in der Folge zum Ergebnis, dass Satz 2 von Art. 48 Abs. 2 IVG , wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein weitergehender Anspruch besteht, auch für die Hilflosenentschädigung im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 AHVG gilt. In der Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 (BBl 1990 II 1) schlug der Bundesrat u.a. eine Neufassung von Art. 46 Abs. 2 vor (a.a.O., S. 162), welche die parlamentarische Beratung unverändert passierte und seit dem 1. Januar 1997 geltendes Recht ist. Zur Begründung dieses Antrages wies er darauf hin, dass mit dieser Ausweitung der Nachzahlung von Hilflosenentschädigung die geltende restriktivere Regelung der grosszügigeren Bestimmung des IVG (Art. 48 Abs. 2) angepasst werde (a.a.O., S. 97).
3.2
Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden weitergehende Nachzahlungen erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt, hier die Hilflosigkeit, ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG der körperliche und geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der den nicht erwerbstätigen Versicherten in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts (hier der Hilflosigkeit) nicht das subjektive Einsichtsvermögen des Versicherten gemeint ist, sondern es vielmehr darum geht, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht ( BGE 100 V 119 Erw. 2c; ZAK 1984 S. 404 f. Erw. 1, 1975 S. 128). Weitere Sachverhalte ( BGE 108 V 228 , 102 V 112; ZAK 1984 S. 405, 1983 S. 401 1977 S. 48), die eine weitergehende Nachzahlung zu begründen vermögen, sind für den vorliegenden Fall ohne Relevanz.
4. Unbestrittenermassen war die Versicherte ab August 1995 hilfsbedürftig. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entstand somit im August 1996 ( Art. 43bis Abs. 2 IVG ). Die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Oktober 1998 ist damit verspätet. Der leistungsbegründende Sachverhalt, nämlich der Gesundheitszustand seiner Mutter und die daraus resultierende Hilflosigkeit, war dem Sohn der Anspruchsberechtigten, dem ein selbstständiges Recht zur Geltendmachung zusteht ( Art. 67 Abs. 1 AHVV ), von Anbeginn an bekannt. Er reichte nur deshalb keine Anmeldung ein, weil er das Recht auf Hilflosenentschädigung nicht kannte. Dieses Nichtwissen beruht auf Rechtsirrtum bzw. -unkenntnis, woraus nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile für sich abzuleiten vermag ( BGE 113 V 88 , 111 V 405 Erw. 3, 110 V 338 Erw. 4; SVR 1996 AlV Nr. 73 S. 225 Erw. 3b, mit weiteren Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: