Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 367/99 KI-generiert

Liability of Board Member for Unpaid Social Security Contributions

Geschäftsnummer H 367/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who served as a board member and later as president of a company that went bankrupt. The bankruptcy led to unpaid social insurance contributions, for which the local compensation office sought compensation from the former board members, including the complainant. The compensation office determined the individual was liable for a specific amount due to negligence in ensuring the company met its financial obligations. The complainant contested this decision through administrative court appeals, arguing against the finding of liability; however, the court upheld the original ruling, emphasizing the complainant's responsibility for the company's failure to pay contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 52 AHVG, Art. 128 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Liability of Board Member for Unpaid Social Security Contributions: The bankruptcy led to unpaid social insurance contributions, for which the local compensation office sought compensation from the former board members, including the complainant. The compensation office determined the individual was liable for a specific amount due to negligence in ensuring the company met its financial obligations. The complainant contested this decision through administrative court appeals, arguing against the finding of liability; however, the court upheld the original ruling, emphasizing the complainant's responsibility for the company's failure to pay contributions.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Haftung Sozialbeitrag Beitragspflicht Sozialzulage Verschuldenshaftung paritätischer Beitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 52 AHVG
The core substantive law provision under which the liability for damages was imposed by the lower court, which was implicitly reviewed.
Art. 128 OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, soweit der vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzforderung entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse zu Grunde liegen ( Art. 128 OG e contrario;
Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ),
Art. 14 Abs. 1 AHVG
Cited in the reasoning as context for administrative duties related to contributions, which underpins the liability decision.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 146
BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis),
BGE 123 V 15
AHVV ) und die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der Organe ( BGE 123 V 15 Erw.
BGE 108 V 186
5b), zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens ( BGE 108 V 186 Erw.
BGE 108 V 202
2b) sowie bezüglich dem dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab ( BGE 108 V 202 Erw.
BGE 114 V 223
November 1992 - vielmehr gehalten gewesen wäre, eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auszuüben ( BGE 114 V 223 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning as context for administrative duties related to contributions, which underpins the liability decision.

Art. 52 AHVG

The core substantive law provision under which the liability for damages was imposed by the lower court, which was implicitly reviewed.

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Volltext

[AZA 7]

H 367/99 Gb

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Arnold

Urteil vom 9. Januar 2001

in Sachen

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Mieth, Zollikerstrasse 4, Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass S.________ vom 29. September 1989 bis 10. April 1990 Mitglied und anschliessend bis 6. April 1993 Präsident des Verwaltungsrates (mit Einzelunterschrift) der in X.________ domizilierten Firma F.________ AG für Ausbau und

Fensterbau war,

dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich im Konkurs der Gesellschaft - eröffnet am 4. April 1995, mangels Aktiven am 19. Mai 1995 wieder eingestellt - mit paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen an die kantonale Familienausgleichskasse samt dazugehörigen Folgekosten zu Verlust kam,

dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Februar 1996 S.________ in seiner Eigenschaft als ehemaliger Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft, wie übrigens auch H.________ und A.________, gestützt auf Art. 52 AHVG ins

Recht fasste,

dass S.________ zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 50'809. 15 verpflichtet wurde, unter solidarischer Haftung von H.________ und A.________,

dass S.________ - wie auch H.________ und A.________ - Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und sinngemäss beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit ihn betreffend, sei die Schadenersatzklage abzuweisen, insoweit sie sich gegen ihn richte,

dass die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, das Bundesamt für Sozialversicherung wie A.________ innert Frist keine Stellungnahme einreichen und H.________ sich zur Sache äussert, ohne einen Antrag zu stellen,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, soweit der vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzforderung entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse zu Grunde liegen ( Art. 128 OG e contrario;

BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis),

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ),

dass das kantonale Gericht die in materiellrechtlicher Hinsicht massgebenden Normen ( Art. 52 AHVG , Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV ) und die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der Organe ( BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens ( BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b) sowie bezüglich dem dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab ( BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG , in: AJP 9/96, S. 1081), zutreffend wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,

dass die Vorinstanz, anknüpfend an die im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindliche Feststellung des erlittenen Schadens, auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG (Organstellung, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung) und damit den Anspruch der Kasse gegenüber S.________ auf Schadenersatz im Betrag von Fr. 50'809. 15 bejahte,

dass das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht zutreffend erkannte, dass die in der Folge konkursite Arbeitgeberfirma der ihr obliegenden Beitragsablieferungspflicht ( Art. 14 Abs. 1 AHVG ) während längerer Zeit in widerrechtlicher und schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist, was sich der Beschwerdeführer als Mitglied und nachmaliger Präsident des Verwaltungsrates unter den gegebenen Umständen, namentlich den einfachen und überschaubaren Verhältnissen, anrechnen lassen muss,

dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, zumal in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts Wesentliches vorgebracht wird, was nicht bereits Gegenstand der einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen bildete und in deren Rahmen zu Recht verworfen wurde,

dass es insbesondere den Beschwerdeführer mit Blick auf die konkreten Verhältnisse nicht zu entlasten vermag, wenn er sich versicherte, dass die Gesellschaft nicht überschuldet war,

dass der Beschwerdeführer - bei offenkundig ungenügender Liquidität, im Lichte der im Bericht der Kontrollstelle über die Prüfung der Jahresrechnung per 31. Dezember 1991 (vom 29. Juli 1992) gemachten Vorbehalte betreffend ordnungsgemässer Buchhaltung sowie auf Grund des Auszugs aus dem Betreibungsprotokoll vom 2. November 1992 - vielmehr gehalten gewesen wäre, eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auszuüben ( BGE 114 V 223 Erw. 4a mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 25. Juli 1991, H 224/90) und geeignete Vorkehren für die - rechtzeitige - Beitragszahlung zu treffen,

dass dies offensichtlich nicht geschah, weshalb sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Unrecht auf seine Gutgläubigkeit beruft,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie A.________ und H.________ zugestellt.

Luzern, 9. Januar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: