Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 357/01 KI-generiert

Equalization Fund Contribution Hardship Assessment Regarding Illiquid Real Estate Assets

Geschäftsnummer H 357/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A self-employed individual appealed to the court regarding a decision made by the insurance compensation office, which had required her to pay social security contributions for the years 1998 and 1999, totaling a significant amount. Her request for a reduction of this contribution debt was denied, leading her to challenge the ruling at the canton level, which also upheld the original assessment. In her subsequent appeal to the federal court, she argued that her financial situation had not been accurately assessed, specifically that her assets were largely immobilized and not readily convertible into cash. The federal court acknowledged the need to further explore the nature of her assets and their availability before making a definitive decision on the reduction of contributions owed.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 114 Abs. 1 OG, Art. 11 Abs. 1 AHVG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Equalization Fund Contribution Hardship Assessment Regarding Illiquid Real Estate Assets: Her request for a reduction of this contribution debt was denied, leading her to challenge the ruling at the canton level, which also upheld the original assessment. In her subsequent appeal to the federal court, she argued that her financial situation had not been accurately assessed, specifically that her assets were largely immobilized and not readily convertible into cash. The federal court acknowledged the need to further explore the nature of her assets and their availability before making a definitive decision on the reduction of contributions owed.

Schlagwörter

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finanzielle Notlage Prüfung der finanziellen Verhältnisse Fondsvermögen Immobilienvermögen Mindestbeitrag AHV-Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 114 Abs. 1 OG
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geht.
Art. 11 Abs. 1 AHVG
This article defines the substantive right the Tribunal reviewed regarding the reduction of contributions.
Art. 134 OG
Entsprechend dem Ausgang dieses kostenpflichtigen Prozesses ( Art. 134 OG e contrario) sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art.
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 V 274
BGE 110 V 134
Ein Anspruch auf Parteientschädigung für die nicht anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdeführerin besteht nicht ( BGE 110 V 134 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 1 AHVG

This article defines the substantive right the Tribunal reviewed regarding the reduction of contributions.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

H 357/01

Urteil vom 8. Oktober 2002

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien

B.________, 1940, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. September 2001)

Sachverhalt:

A. B.________, geb. 1940, ist seit September 1992 als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Diese verpflichtete sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 10. Februar 2000 zur Leistung persönlicher AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für die Jahre 1998 und 1999 im Betrag von insgesamt Fr. 3'267.60. Ihr Gesuch vom 19. Januar 2001 um Herabsetzung der Beitragsschuld lehnte die Ausgleichskasse am 22. März 2001 verfügungsweise ab.

B. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. September 2001).

C. B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert sinngemäss ihr Rechtsbegehren um Herabsetzung der geschuldeten Beiträge. Zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.- aufgefordert (Präsidialverfügung vom 12. November 2001), beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten (Eingabe vom 26. November 2001). Mit Verfügung vom 29. Juli 2002 wurde ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen und mitgeteilt, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde mit der Hauptsache entschieden.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geht.

2. Im angefochtenen Entscheid sowie in der Verwaltungsverfügung vom 22. März 2001, auf welche das kantonale Gericht Bezug nimmt, werden die massgebende gesetzliche Bestimmung ( Art. 11 Abs. 1 AHVG ) und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die angemessene Herabsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, namentlich die Prüfung der Unzumutbarkeit der vollständigen Beitragsentrichtung anhand des betreibungsrechtlichen Notbedarfs der beitragspflichtigen Person und ihrer Familie ( BGE 120 V 274 Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3a), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Vorinstanz und Verwaltung verneinten einen Anspruch gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG aus der Überlegung heraus, einem (approximativen) jährlichen Notbedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von Fr. 40'468.- stünden verfügbare Mittel, worunter ein "Grundstück von Fr. 150'000.-", in Höhe von circa Fr. 175'928.- gegenüber.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, bei der Berechnung der verfügbaren Mittel sei unberücksichtigt geblieben, dass ihr Vermögen, soweit in Grundeigentum bestehend, blockiert sei und eine Belehnung ausser Betracht falle.

4.

4.1 Wird lediglich das von der Verwaltung ermittelte, durch das kantonale Gericht bestätigte Einkommen der Eheleute B.________ dem unter allen Verfahrensbeteiligten gleichermassen nicht strittigen Notbedarf (vgl. Erw. 3.1 hievor) gegenübergestellt, wären die Voraussetzungen für eine Beitragsherabsetzung gegeben. Für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist damit, ob und inwieweit einnahmenseitig Vermögenswerte, insbesondere Grundeigentum, zu berücksichtigen sind.

4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in dem am 16. Januar 2002 gefällten, die gleichen Parteien betreffenden Urteil B. (H 355/00) über die Herabsetzung persönlicher Beiträge (nach Art. 11 Abs. 1 AHVG ) für die Jahre 1993 bis 1998 befunden. Die dort dargelegten Grundsätze (vgl. insbesondere die Erw. 4b und c des eben zitierten Urteils) zur herabsetzungsrechtlichen Behandlung von Vermögenswerten, namentlich von Grundeigentum, beanspruchen auch hier Geltung. Es greift deshalb zu kurz, wenn Verwaltung und Vorinstanz anscheinend von der bei den Akten liegenden Verkehrswertschatzung (vom 29. September 1993) zweier im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute B.________ stehender Grundstücke (Wohnung und Geschäftslokal in einer Liegenschaft) in Höhe von Fr. 900'000.- ausgingen, davon hypothekarisch gesicherte Schulden im Betrag von Fr. 750'000.- zum Abzug brachten und einnahmenseitig "ein Grundstück von Fr. 150'000.-" berücksichtigten, ohne die Vermögensverhältnisse näher abzuklären. Die Sache geht daher an die Ausgleichskasse zurück, damit sie im Lichte der erwähnten Rechtsprechung die nötigen Abklärungen trifft. Von Interesse ist dabei etwa, ob und inwieweit der Verkauf eines oder beider Grundstücke möglich und zumutbar ist, sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Erlös erzielt werden könnte. Weiter fragt sich, ob der Einwand begründet ist, ein weiterer Hypothekarkredit würde nicht mehr gewährt, ob andere Vermögenswerte (z.B. Waren) als Sicherheit für ein Darlehen dienen könnten oder allfällige Amortisationsverpflichtungen (laut Steuererklärung 2000 betrugen die grundpfandgesicherten Schulden noch Fr. 735'000.-) zu Gunsten der Beitragsschulden aufschiebbar sind.

5. Entsprechend dem Ausgang dieses kostenpflichtigen Prozesses ( Art. 134 OG e contrario) sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung der Gerichtskosten ist damit gegenstandslos. Ein Anspruch auf Parteientschädigung für die nicht anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdeführerin besteht nicht ( BGE 110 V 134 Erw. 4d).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2001 und die Verfügung vom 22. März 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rechtsbegehren um Beitragsherabsetzung neu befinde.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.