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H 351/01 KI-generiert

The case revolves around a dispute concerning the recalculation of an individual's old-age pension following the registration of the individual's spouse for their own pension benefits

Geschäftsnummer H 351/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute concerning the recalculation of an individual's old-age pension following the registration of the individual's spouse for their own pension benefits. The retirement fund adjusted the individual's pension payment to a lower amount effective May 1, 2001, based on the applicable legal provisions and principles regarding pension calculations. The individual contested this decision through administrative appeals, which were ultimately rejected by the relevant court. The individual sought to have the earlier rulings annulled, citing the principles of good faith, but the court found the claims to be unsubstantiated, concluding that the individual's situation was not in alignment with the cited examples in the official documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 40 AHVG, Art. 56 AHVV, Art. 4 Abs. 1 aBV, Art. 36a OG; The case revolves around a dispute concerning the recalculation of an individual's old-age pension following the registration of the individual's spouse for their own pension benefits: 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen), indem er auf ein in der amtlichen AHV-Broschüre 3.04, S. 7, angeführtes Berechnungsbeispiel verweist, so übersieht er, dass dieses insofern nicht seine Situation erfasst, als er nicht nur eine vorgezogene Altersrente, sondern darüber hinaus auch eine Zusatzrente für seine Ehefrau bezog, ehe die Versicherungsleistungen wegen des Eintritts der Ehegattin ins Rentenalter per 1. Mai 2001 neu zu berechnen waren.

Schlagwörter

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Rentenneuberechnung Pensionierung Ehegatte soziale Sicherheit Zusatzrente Ehepaar-Altersrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 AHVG
Art. 56 AHVV
40 AHVG , Art. 56 AHVV , lit.
Art. 4 Abs. 1 aBV
2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw.
Art. 36a OG
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 I 36
b) Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft ( BGE 127 I 36 Erw.
BGE 121 V 66
1 aBV ergangene weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw.
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Volltext

[AZA 0]

H 351/01 Gi

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;

Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 7. Februar 2002

in Sachen

L.________, 1933, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Gastrosuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

Nachdem sich die Ehegattin des 1933 geborenen L.________ zum Bezug der Altersrente angemeldet hatte, setzte die Ausgleichskasse Gastrosuisse dessen Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 2001 neu auf Fr. 1352.- fest (Verfügung vom 11. April 2001).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 29. August 2001 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid wie auch die Verfügung vom 11. April 2001 seien aufzuheben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen ( Art. 21, Art. 22bis Abs. 1, Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a, Art. 40 AHVG , Art. 56 AHVV , lit. c Abs. 1, lit. d, lit. e Abs. 2 Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision) und Grundsätze (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten, Rz. 6013 ff.), die für die Bemessung der Altersrente bei Erreichen des Rentenalters des zweiten Ehepartners bei einer vorbezogenen Altersrente mit Zusatzrente Anwendung finden, einlässlich dargelegt und zutreffend auf den streitigen Sachverhalt angewandt. Darauf ist zu verweisen.

b) Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft ( BGE 127 I 36 Erw.

3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen), indem er auf ein in der amtlichen AHV-Broschüre 3.04, S. 7, angeführtes Berechnungsbeispiel verweist, so übersieht er, dass dieses insofern nicht seine Situation erfasst, als er nicht nur eine vorgezogene Altersrente, sondern darüber hinaus auch eine Zusatzrente für seine Ehefrau bezog, ehe die Versicherungsleistungen wegen des Eintritts der Ehegattin ins Rentenalter per 1. Mai 2001 neu zu berechnen waren.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Februar 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: