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H 350/01 KI-generiert

Federal Insurance Court Decision on Debt Collection for Outstanding Contribution Fees

Geschäftsnummer H 350/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute in which an individual contested a decision made by an employment benefit fund regarding outstanding fees, interest, and costs related to a collection order. The fund had issued a decision nullifying the contestant's legal objection to a demand for unpaid dues amounting to a specified sum. This initial decision was upheld by the administrative court at the cantonal level, prompting the individual to appeal to the federal court, requesting that both the previous decision and the fund's earlier ruling be annulled. The fund argued for the dismissal of the individual's appeal. The court focused on whether the prior court had violated federal law or procedural standards in reaching its decision.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 97 Abs. 1 AHVG, Art. 41bis AHVV, Art. 37 Abs. 1 AHVV, Art. 37 Abs. 2 AHVV; Federal Insurance Court Decision on Debt Collection for Outstanding Contribution Fees: 1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

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Inkasso Beitragsschuld Zinszahlung Anwaltskosten Versicherungskasse Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 110
41bis AHVV in der bis Ende 2000 geltenden Fassung) und Grundsätze ( BGE 121 V 110 Erw.
BGE 119 V 75
Insurance Contribution Interest Calculation Date Dispute
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Volltext

[AZA 0]

H 350/01 Gi

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;

Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 7. Februar 2002

in Sachen

L.________, 1933, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Gastrosuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

Mit Verfügung vom 26. April 2001 beseitigte die Ausgleichskasse Gastrosuisse den von L.________ gegen den Zahlungsbefehl für seit 2000 ausstehende Mahngebühren, Verzugszins und Betreibungskosten erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes X.________ im Umfang von Fr. 66.75.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 29. August 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid wie auch die Verfügung vom 26. April 2001 seien aufzuheben.

Die Kasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- Die Vorinstanz hat in Nennung der anwendbaren Bestimmungen ( Art. 68 Abs. 1, Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 SchKG , Art. 97 Abs. 1 AHVG , Art. 37 und Art. 41bis AHVV in der bis Ende 2000 geltenden Fassung) und Grundsätze ( BGE 121 V 110 Erw. 2, 119 V 329, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 75 und AHI 1997 S. 156 Erw. 5) dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Ausgleichskasse zur Erhebung von Mahngebühren, Verzugszins und Betreibungskosten berechtigt ist und wie sich diese bemessen. Sodann hat das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen die im Streit liegende, sich aus solchen Beträgen zusammensetzende Forderung für rechtens erklärt und die Rechtsöffnungsverfügung vom 26. April 2001 bestätigt. Auf die Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, überzeugt nicht. Das Mahnen einer Beitragsforderung nach Art. 37 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung wie auch deren Betreibung setzen keineswegs voraus, dass diese vom Schuldner (bereits) anerkannt ist. Stellt sich für den Rechnungsadressaten erst zu einem späteren Zeitpunkt die Berechtigung des gemahnten Betrages heraus, sind die im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 AHVV in der bis Ende 2000 anwendbaren Fassung erhobenen Mahngebühren wie auch aufgelaufene Verzugszinsen ( Art. 41bis AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) sowie Betreibungskosten ( Art. 68 Abs. 2 SchKG ) ebenfalls geschuldet. Eine rechtliche Verpflichtung, auf eine entsprechende Anfrage zum Rechnungsbetrag hin mit dessen Mahnung zuzuwarten, besteht nicht.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ). Die obsiegende Kasse beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung, was ihr indessen gestützt auf Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG zu verwehren ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag

von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

III. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Februar 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: