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H 335/03 KI-generiert

The case involves a company that is registered as an employer with the social insurance compensation fund in the Canton of Zug

Geschäftsnummer H 335/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that is registered as an employer with the social insurance compensation fund in the Canton of Zug. After failing to timely pay contributions for the third quarter of 2002, the fund issued a reminder and charged a late fee. The company eventually settled the outstanding contributions and late fee, but later the fund demanded additional late interest for the overdue amount. The company challenged this demand for interest and the late fee through administrative procedures. The administrative court upheld the fund's decisions, leading the company to escalate the matter through higher legal channels. The focus of the legal dispute centers on the proper application of regulations regarding late fees and interest for overdue contributions in the context of social insurance obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 42 AHVV, Art. 34a AHVV, Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV, Art. 134 OG, Art. 135 OG; The case involves a company that is registered as an employer with the social insurance compensation fund in the Canton of Zug: Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

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Zinszahlung Sozialversicherungsbeiträge Rückerstattungspflicht Anwaltskosten Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung Effektenfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 4
Oktober 2000 (ATSG; BGE 129 V 4 Erw.
BGE 125 V 414
3.2 Auf die Rüge der verunglimpfenden Aussagen durch die Ausgleichskasse sowie der in diesem Zusammenhang geforderten Entschuldigung kann mangels Anfechtungsgegenstand ( BGE 125 V 414 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

H 335/03

Urteil vom 22. Juni 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien

V.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 30. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A. Die V.________ AG ist bei der Ausgleichskasse Zug als Arbeitgeberin erfasst. Am 13. September 2002 versandte die Ausgleichskasse die Rechnung für das 3. Quartal 2002. Mit Schreiben vom 18. November 2002 mahnte sie den Ausstand dieser Beiträge und stellte eine Mahngebühr von Fr. 60.-- in Rechnung. In der Folge bezahlte die V.________ AG sowohl die ausstehenden Beiträge wie auch die auferlegte Mahngebühr, was der Ausgleichskasse am 3. Dezember 2002 gutgeschrieben wurde. Am 6. Dezember 2002 verlangte die Ausgleichskasse Verzugszinsen von Fr. 46.30 für die Zeit vom 1. Oktober bis 3. Dezember 2002. Nach einem mehrfachen Briefwechsel mit der V.________ AG erliess die Ausgleichskasse am 24. März 2003 eine Verzugszinsverfügung über Fr. 46.30 und hielt mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003, womit auch die beantragte Rückerstattung der Mahngebühr abgelehnt wurde, daran fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 bezüglich der Verzugszinsen ab.

C. Die V.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) und die Erhebung von Verzugszinsen bei periodisch abrechnenden Arbeitgebern ( Art. 41bis Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 42 AHVV ; AHI 2004 S. 108, 2003 S. 143) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Art. 34a AHVV sieht bei nicht fristgemässer Bezahlung der Beiträge die schriftliche Mahnung des Zahlungspflichtigen mit gleichzeitiger Erhebung einer Mahngebühr in der Höhe von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- vor; in Art. 41bis ff. AHVV ist die Erhebung von Verzugszinsen bei nicht fristgemässer Bezahlung der Beiträge geregelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit im Zusammenhang mit einer zu spät bezahlten Rechnung die gleichzeitige Erhebung von Mahngebühren und Verzugszinsen vom Gesetz vorgesehen; insofern erweist sich auch der Einwand der widersprüchlichen amtlichen Hinweise über die Verzugszinsen als unbehelflich. Die Ausgleichskasse war nach dem Gesagten befugt, neben den Mahngebühren auch Verzugszinsen zu erheben, weshalb sie dem Rückforderungsbegehren der Beschwerdeführerin bezüglich der Mahngebühren im Einspracheentscheid zu Recht nicht stattgegeben hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Höhe der erhobenen Mahngebühr. Da im Weiteren die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht verschuldensabhängig ist (ZAK 1992 S. 166 mit Hinweisen) und sich die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen bei Zahlung von über 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode (in casu: 3. Quartal) direkt aus Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV ergibt, kann offen bleiben, ob die Zustellung der Rechnung vom 13. September 2002 richtig erfolgte oder nicht. Für die hier streitige Erhebung von Verzugszinsen ist lediglich massgebend, dass die Beiträge des 3. Quartals 2002 nicht bis 30. Oktober 2002 bezahlt wurden. Weil die übrigen für die Erhebung von Verzugszinsen massgebenden Sachverhaltspunkte (Eingang der verspäteten Zahlung bei der Ausgleichskasse, Höhe der Quartalsrechnung, Zinssatz) unbestritten sind, hat die Vorinstanz die Verzugszinsen für 63 Tage von Fr. 46.30 zu Recht nicht beanstandet. In diesem Zusammenhang geht auch der Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung ins Leere.

3.1 Art. 34a AHVV sieht bei nicht fristgemässer Bezahlung der Beiträge die schriftliche Mahnung des Zahlungspflichtigen mit gleichzeitiger Erhebung einer Mahngebühr in der Höhe von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- vor; in Art. 41bis ff. AHVV ist die Erhebung von Verzugszinsen bei nicht fristgemässer Bezahlung der Beiträge geregelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit im Zusammenhang mit einer zu spät bezahlten Rechnung die gleichzeitige Erhebung von Mahngebühren und Verzugszinsen vom Gesetz vorgesehen; insofern erweist sich auch der Einwand der widersprüchlichen amtlichen Hinweise über die Verzugszinsen als unbehelflich. Die Ausgleichskasse war nach dem Gesagten befugt, neben den Mahngebühren auch Verzugszinsen zu erheben, weshalb sie dem Rückforderungsbegehren der Beschwerdeführerin bezüglich der Mahngebühren im Einspracheentscheid zu Recht nicht stattgegeben hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Höhe der erhobenen Mahngebühr. Da im Weiteren die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht verschuldensabhängig ist (ZAK 1992 S. 166 mit Hinweisen) und sich die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen bei Zahlung von über 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode (in casu: 3. Quartal) direkt aus Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV ergibt, kann offen bleiben, ob die Zustellung der Rechnung vom 13. September 2002 richtig erfolgte oder nicht. Für die hier streitige Erhebung von Verzugszinsen ist lediglich massgebend, dass die Beiträge des 3. Quartals 2002 nicht bis 30. Oktober 2002 bezahlt wurden. Weil die übrigen für die Erhebung von Verzugszinsen massgebenden Sachverhaltspunkte (Eingang der verspäteten Zahlung bei der Ausgleichskasse, Höhe der Quartalsrechnung, Zinssatz) unbestritten sind, hat die Vorinstanz die Verzugszinsen für 63 Tage von Fr. 46.30 zu Recht nicht beanstandet. In diesem Zusammenhang geht auch der Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung ins Leere.

3.2 Auf die Rüge der verunglimpfenden Aussagen durch die Ausgleichskasse sowie der in diesem Zusammenhang geforderten Entschuldigung kann mangels Anfechtungsgegenstand ( BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen) nicht eingetreten werden.

4. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: