Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 334/00 KI-generiert

Social Security Contribution Assessment for Self-Employed (1993-1997) and Application of Transitional Law

Geschäftsnummer H 334/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been registered as a self-employed person with the Zurich Compensation Fund since 1990. The Compensation Fund issued definitive contributions based on tax authority reports for multiple years from 1993 to 1997. The individual contested this decision, which was upheld by the Zurich Social Insurance Court. Subsequently, the individual filed a complaint seeking annulment of the prior decision and requesting a reconsideration of the contributions for the specified years. The case primarily revolves around the interpretation and application of specific legal provisions related to contribution assessments for self-employed individuals and the relevant periods for which these contributions were measured. The court needed to determine whether there was a violation of federal law or significant procedural errors in the previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 22 AHVV, Art. 25 Abs. 4 AHVV, Art. 134 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Social Security Contribution Assessment for Self-Employed (1993-1997) and Application of Transitional Law: b) Mit diesen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 4 AHVV in seinen verschiedenen Fassungen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich kürzlich in seinem Urteil A. vom 4. September 2001 (H 283/00) zur übergangsrechtlichen Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassungen geäussert und dabei seine Rechtsprechung gemäss AHI 1995 S. 3 ff, welche in gleicher Weise auch für die auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretene Änderung gilt (nicht publiziertes Urteil G.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Einkommensfestsetzung Übergangsvorschriften Beitragsverfügung Steuerverfahren Anwendung der Gesetze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 22 AHVV
Es betrifft dies insbesondere die Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren ( Art. 22 AHVV in der bis 31.
Art. 25 Abs. 4 AHVV
2c und d, je mit Hinweisen) und bei Abweichen des Erwerbseinkommens des ersten Geschäftsjahres von dem der folgenden Jahre ( Art. 25 Abs. 4 AHVV sowohl in der von 1.
Art. 134 OG
5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine Beitragsstreitigkeit geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario).
Art. 156 Abs. 1 OG
Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 7]

H 334/00 Ge

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Urteil vom 4. Oktober 2001

in Sachen

S.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- S.________ ist seit 1. Februar 1990 bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbender erfasst. Mit Verfügungen vom 23. Juli 1998 setzte die Ausgleichskasse, gestützt auf die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden vom 25. Juni 1993 für die Steuerperiode 1991/92, vom 31. März 1995 für die Steuerperiode 1993/94 und vom 31. März 1998 für die Steuerperiode 1995/96, die Beiträge für die Beitragsjahre 1993 bis 1997 definitiv fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. August 2000 ab.

C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Beiträge der Jahre 1993 bis 1997 im Sinne der Beschwerdevorbringen neu festsetze.

Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbender zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren ( Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441), die Beitragsfestsetzung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ( Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b, 1988 S. 511 Erw. 2c und d, je mit Hinweisen) und bei Abweichen des Erwerbseinkommens des ersten Geschäftsjahres von dem der folgenden Jahre ( Art. 25 Abs. 4 AHVV sowohl in der von 1. Januar 1988 bis

31. Dezember 1994 sowie in der von 1. Januar 1995 bis

31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 1994 2162, AS 2000 1441; BGE 120 V 161 ; SVR 1994 AHV Nr. 16 S. 39) sowie die Verbindlichkeit des von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommens und Eigenkapitals ( Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.- Streitig ist die Festsetzung der Beiträge des Beschwerdeführers in den Jahren 1993 bis 1997.

a) Der Versicherte macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, dass die ab 1. Januar 1995 in Kraft stehende Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV anwendbar sei, da nicht die Erwerbstätigkeit, sondern die Beitragspflicht (für ein bestimmtes Kalenderjahr) rechtlich zu ordnen und daher intertemporalrechtlich ausschlaggebend sei. Selbst bei Massgeblichkeit der bis 31. Dezember 1994 in Kraft stehenden Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV sei von deren Anwendung abzusehen, da dem eigentlichen Sinn der Norm gar nicht entsprochen werde, weil das erste und von den beiden folgenden stark abweichende Geschäftsjahr so oder so nur eine einmalige Bemessungsgrundlage darstelle; es gehe dabei nicht um die Auslegung einer Verordnungsbestimmung, sondern um die Frage der Anwendbarkeit einer Norm, deren Zweck durch ihre Anwendung gerade nicht erreicht werde. Diese Auffassung entspreche auch der bundesrätlichen Zielsetzung von Art. 25 Abs. 4 AHVV .

b) Mit diesen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 4 AHVV in seinen verschiedenen Fassungen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich kürzlich in seinem Urteil A. vom 4. September 2001 (H 283/00) zur übergangsrechtlichen Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassungen geäussert und dabei seine Rechtsprechung gemäss AHI 1995 S. 3 ff, welche in gleicher Weise auch für die auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretene Änderung gilt (nicht publiziertes Urteil G.

vom 15. Januar 1998 [H 151/97]; vgl. auch Urteil I. vom 4. Oktober 2000 [H 163/99]), einer Überprüfung unterzogen.

Bei zusammengesetzten Tatbeständen, d.h. bei Rechtsnormen, welche den Eintritt einer in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter, im Verlaufe einer bestimmten Zeitspanne eintretender Sachverhaltselemente abhängig machen, hat das Gericht bestätigt, dass für die übergangsrechtliche Anwendung massgebend ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig oder überwiegend ereignet hat. Für alt Art. 25 Abs. 4 AHVV , bei welchem es sich um einen zusammengesetzten Tatbestand handelt, ist demnach aus intertemporalrechtlicher Sicht ausschlaggebend, unter welcher Rechtsordnung sich der für die Rechtsfolge (Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Bemessungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode) massgebliche Sachverhalt (über 25 % Abweichung des Einkommens des ersten von den beiden nächsten Geschäftsjahren) überwiegend verwirklicht hat.

c) Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind demnach für die Bestimmung der übergangsrechtlichen Anwendung die ersten Geschäftsjahre und nicht die Beitragsjahre massgebend. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der vom Versicherten vertretenen Auffassung, wonach alt Art. 25 Abs. 4 AHVV nur "in gewissen Fällen" zur Anwendung gelange, nämlich dann, wenn die "Zielsetzung" der Norm erreicht werde, nicht gefolgt werden kann. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung hat alt Art. 25 Abs. 4 AHVV stets dann - und diesfalls ausnahmslos - angewendet zu werden, wenn die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind (AHI 1994 S. 144 Erw. 8 mit Hinweisen). Denn dem Umstand, dass - je nach Interessenlage - das Bedürfnis nach Beibehaltung oder Preisgabe des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens besteht, kann nicht dadurch begegnet werden, dass im Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten in die vom Verordnungsgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes getroffene Regelung des Nebeneinanders der beiden Beitragsbemessungsverfahren normberichtigend eingegriffen wird (AHI 1994 S. 144 Erw. 8).

4.- Der für die Rechtsfolge erhebliche Sachverhalt hat sich ausschliesslich vor dem 31. Dezember 1994 ereignet, weshalb Art. 25 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung massgebend und somit das ausserordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren infolge unverhältnismässiger Abweichung des ersten Geschäftsjahres von den beiden folgenden bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode (1994/95) beizubehalten ist. Nachdem die Verfügungen vom 23. Juli 1998 im Übrigen nicht beanstandet werden und sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach diese unzutreffend wären, ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine Beitragsstreitigkeit geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6000.- gedeckt; der Differenzbetrag

von Fr. 1000.- wird zurückerstattet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Oktober 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: