Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 327/02 KI-generiert

Architect Social Security Contributions Based on Final Tax Assessment

Geschäftsnummer H 327/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an architect who has been self-employed since 1991 disputed the personal social security contributions set by the compensation office based on his reported income of CHF 52,000 for the year 2000. The authority set the contributions based on a tax declaration indicating a significant income, but the architect argued that his actual income should be based on a reduced figure of CHF 31,000, stemming from a successful appeal against his federal tax assessment for the previous years. His appeal to the cantonal court was denied, leading him to challenge the validity of the contributions in a federal court. The case involved examination of the correctness of the income reported by the tax authorities and the applicable legal standards for social insurance contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 23 Abs. 4 AHVV, Art. 134 OG; Architect Social Security Contributions Based on Final Tax Assessment: The authority set the contributions based on a tax declaration indicating a significant income, but the architect argued that his actual income should be based on a reduced figure of CHF 31,000, stemming from a successful appeal against his federal tax assessment for the previous years. His appeal to the cantonal court was denied, leading him to challenge the validity of the contributions in a federal court. The case involved examination of the correctness of the income reported by the tax authorities and the applicable legal standards for social insurance contributions.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Einschätzung des Einkommens Sozialversicherungsverfahren versicherte Sache Beitragsfestsetzung Einkommensverminderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 110 V 371
Gründe für ein Abweichen von der rechtskräftigen Steuertaxation bestehen somit nicht ( BGE 110 V 371 ; AHI 1997 S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 4 AHVV

Cited as the legal basis for the binding nature of the tax assessment on the social security institution regarding the calculation of contributions.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

H 327/02

Urteil vom 29. Oktober 2003

II. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

D.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 30. Oktober 2002)

Sachverhalt:

D.________ ist Architekt HTL und seit 1991 als selbstständig Erwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen. Aufgrund einer Steuermeldung vom 5. Februar 2002 setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Februar 2002 die persönlichen Beiträge für das Jahr 2000 auf der Basis eines durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens von Fr. 52'000.- auf Fr. 50'63.90 (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag) fest.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2002 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D.________, es seien der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben und die persönlichen Beiträge auf der Grundlage eines massgebenden reinen Erwerbseinkommens von Fr. 31'000.- festzusetzen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

1.2 Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragsfestsetzung im ordentlichen Verfahren, die Ermittlung des für die Berechnung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens selbstständig erwerbender Personen und über die Verbindlichkeit von Steuermeldungen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2. Der Beschwerdeführer rügt wie bereits vor dem kantonalen Gericht die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er beruft sich darauf, dass er gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer Einsprache erhoben habe. Im Einspracheverfahren sei das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 1998 auf Fr. 47'493.- reduziert worden. Das für die Berechnung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge massgebende reine Erwerbseinkommen (Durchschnitt der Jahre 1997 und 1998) habe sich damit auf Fr. 31'000.- reduziert.

3.

3.1 Gemäss der Steuermeldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 5. Februar 2002 erzielte der Beschwerdeführer aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1997 ein Einkommen von Fr. 11'708.- und 1998 ein solches von Fr. 86'369.-. Unter Hinzurechnung geleisteter Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 3820.80 (1997) und Fr. 2156.40 (1998) beträgt das Einkommen während der Berechnungsperiode insgesamt Fr. 104'054.20 oder durchschnittlich pro Jahr Fr. 52'000.-. Auf dem Meldeformular findet sich ein Hinweis, dass die Veranlagung am 22. Januar 2002 eröffnet worden sei und am 22. Februar 2002 rechtskräftig werde, sofern keine Einsprache erhoben werde. Am 19. Februar 2002 hatte die Kasse auf dieser Basis die Beitragsverfügung für das Jahr 2000 erlassen.

Nachdem der Versicherte gegen die Beitragsverfügung am 21. März 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht hatte, bestätigte die Steuerbehörde am 4. April 2002 der Kasse auf Anfrage hin die gemeldeten Einkommen mit dem Hinweis, dass der Einspracheentscheid am 22. Februar 2002 rechtskräftig geworden sei. Die Kasse unterbreitete in der Folge die Unterlagen der Steuerbehörde. Diese bestätigte am 8. April 2002 die in der AHV-Meldung enthaltenen Werte erneut. Das Problem liege wohl daran, dass D.________ vom steuerbaren Reineinkommen ausgehe, welches Fr. 39'000.- betrage. Dieses sei jedoch für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht massgebend, da dieses nicht nur Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch alle übrigen privaten Einkünfte sowie die steuerrechtlichen Abzüge beinhalte.

3.2 Der Versicherte hatte im kantonalen Verfahren in der Replik einerseits geltend gemacht, das Erwerbseinkommen betrage für das Jahr 1998 nach teilweiser Gutheissung seiner Einsprache noch Fr. 47'493.-, und wies andererseits darauf hin, dass bei diesem Erwerbseinkommen zu Unrecht ein anteilmässiger Gewinn von Fr. 33'410.- aus dem Verkauf einer Liegenschaft, die zum Privatvermögen gehöre, eingerechnet worden sei. Diese Vorbringen veranlassten die Kasse zu einer weiteren Nachfrage bei der kantonalen Steuerbehörde. Mit Fax vom 5. September 2002 bestätigte diese,

"dass es sich bei den gemeldeten Zahlen der Jahre 1997 und 1998 um die Angaben nach der Einsprache handelt und diese vom Steuerpflichtigen anerkannt worden sind (rechtskräftig). Ferner bestätigen wir, dass in den Fr. 86'389.- von 1998 ein anteiliger Rohgewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft von Fr. 66'820.- enthalten ist. Dieser Rohgewinn ist an sich unbestritten und Hr. D.________ hat die Besteuerung anlässlich einer persönlichen Vorsprache auch ausdrücklich akzeptiert."

3.3 Mit Bezug auf die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens steht die Bindung der Ausgleichskasse und des Sozialversicherungsrichters an die auf der rechtskräftigen Veranlagung 1999/2000 beruhenden Steuermeldung einer von dieser abweichenden beitragsrechtlichen Erfassung entgegen ( Art. 23 Abs. 4 AHVV ; AHI 1997 S. 28 Erw. 4bb). Eine abweichende Betrachtung wäre u.a. dann zu prüfen, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft tatsächlich nicht dem Geschäfts-, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen wäre. Mit einem entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers setzte sich die Vorinstanz eingehend und korrekt auseinander. Zu Recht wurde diese Rüge im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht. Ein Ausnahmetatbestand, welcher eine unterschiedliche Behandlung in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zulassen würde, liegt hier klarerweise nicht vor. Die Steuermeldung war nach dem Gesagten nicht mit offensichtlichen Irrtümern behaftet. Gründe für ein Abweichen von der rechtskräftigen Steuertaxation bestehen somit nicht ( BGE 110 V 371 ; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorinstanz und Kasse verletzten daher kein Bundesrecht, wenn sie der Beitragsverfügung die von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommenszahlen zugrunde legten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 und Art. 134 OG e contrario).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. Oktober 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: