Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 325/99 KI-generiert

Company's Obligation to Pay Post-Payment Social Security Contributions for Former Director Affirmed

Geschäftsnummer H 325/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company was ordered by a cantonal social insurance fund to pay outstanding social security contributions amounting to a specific total, which included administrative costs and late fees, based on compensation provided to its former board member. The company challenged this decision in court, seeking to have the payment order annulled and to assign the contribution obligation to the former board member. The court initially dismissed the company's appeal, leading to further evaluation of whether the payments made to the former board member constituted self-employed or employed income under social security law. The court examined the nature of the relationship between the company and the former board member, ultimately determining that the contributions were rightly due.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 135 OG, Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. h AHVV, Art. 36a OG; Company's Obligation to Pay Post-Payment Social Security Contributions for Former Director Affirmed: The company challenged this decision in court, seeking to have the payment order annulled and to assign the contribution obligation to the former board member. The court initially dismissed the company's appeal, leading to further evaluation of whether the payments made to the former board member constituted self-employed or employed income under social security law. The court examined the nature of the relationship between the company and the former board member, ultimately determining that the contributions were rightly due.

Schlagwörter

KI-generiert
Beitragspflicht Sozialbeitrag Zahlungseinstellung Arbeitsentgelt Beitragsausstand Weiterausrichtung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 6 Abs. 1 BZP
lichen Angelegenheit zu sistieren ( Art. 6 Abs. 1 BZP in
Art. 135 OG
Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG ). Denn sollte sich
Art. 9 Abs. 1 AHVG
ständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG
Art. 5 Abs. 2 AHVG
und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V
Art. 7 lit. h AHVV
Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV als Unselbstständigerwer-
Art. 36a OG
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 134 OG
streitig war ( Art. 134 OG e contrario).
Art. 159 OG
zu ( Art. 159 OG ; SVR 1995 AHV Nr.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 124 V 146
Familienzulagen verhält ( BGE 124 V 146 Erw.
BGE 116 V 344
BGE 122 V 171
BGE 123 V 162
171 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 283
BGE 123 V 167
BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164
BGE 123 V 163
gebenheiten zu beurteilen ( BGE 123 V 163 Erw.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

H 325/99 Md

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Keel

Urteil vom 4. Februar 2000

in Sachen

P.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Sandstrasse 29, Glarus,

Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

A.- Mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 verpflichtete

die Kantonale Ausgleichskasse Glarus die P.________ AG zur

Nachzahlung paritätischer bundes- und kantonalrechtlicher

Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1996 von insgesamt

Fr. 4'586.10 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen).

Grundlage bildeten dem damaligen Verwaltungsrat M.________

ausgerichtete Entschädigungen im Betrage von Fr. 26'460.-.

B.- Die von der P.________ AG hiegegen mit dem sinnge-

mässen Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung erho-

bene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons

Glarus mit Entscheid vom 25. Mai 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die

P.H.________ AG das Rechtsbegehren, es sei der kantonale

Entscheid aufzuheben, die Beitragspflicht für den defini-

tiven Betrag M.________ zu überbinden und die Abrechnung

bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheides betref-

fend die Rückforderungsklage der P.________ AG gegen

M.________ aufzuschieben. In einer weiteren Eingabe wird

die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für

Sozialversicherung sich nicht vernehmen lassen, schliesst

der als Mitinteressierter beigeladene M.________ auf Ab-

weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung

:

1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur

soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge

kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren

ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-

tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale

Familienzulagen verhält ( BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.- Der Beigeladene M.________ weist in der Vernehm-

lassung zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsge-

richtsbeschwerde von der P.H.________ AG eingereicht worden

ist. Da im Handelsregister indessen keine Firma unter

diesem Namen eingetragen ist und der einzige Verwaltungsrat

der (registrierten) P.________ AG, W.________, die Be-

schwerdeschrift unterzeichnet hat, ist die Verwaltungsge-

richtsbeschwerde als von der hiezu legitimierten

P.________ AG erhoben zu betrachten (vgl. auch BGE 116 V

344 Erw. 4b, 110 V 349 Erw. 2).

3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass

M.________ im Jahre 1996 für die P.________ AG als Ver-

waltungsrat tätig war und Schreibarbeiten erledigt hat,

wofür er ihr im Jahre 1996 Rechnungen über einen Gesamt-

betrag von Fr. 26'460.- (brutto Fr. 28'314.-) gestellt hat.

Die P.________ AG beantragt sinngemäss die Sistierung

des vorliegenden Prozesses, weil sie gegen M.________ beim

Zivilrichter betreffend die Forderungen aus dem Untermiet-

verhältnis und die Rückforderung zu viel bezogener Entschä-

digungen - für angemessen hält sie heute eine Vergütung von

Fr. 6000.- (statt Fr. 26'460.-) - Klage erhoben habe. Auf

Grund der Aktenlage rechtfertigt es sich indessen nicht,

den vorliegenden Prozess bis zur Erledigung der zivilrecht-

lichen Angelegenheit zu sistieren ( Art. 6 Abs. 1 BZP in

Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG ). Denn sollte sich

die Beschwerdeführerin mit ihrer Rückforderungsklage gegen

M.________ durchsetzen können, bleibt ihr die Möglichkeit

gewahrt, sich mit einem Revisionsgesuch an die zuständige

Instanz zu wenden.

4.- a) Im angefochtenen Entscheid wird die Recht-

sprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbst-

ständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG

und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V

171 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 283

Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wieder-

gegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 7 lit. h

AHVV , wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungs-

gelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen

zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch

der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleich-

zeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen

dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder

unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch

BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164

Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden.

b) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und be-

gründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug

auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die

Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV als Unselbstständigerwer-

bender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie

betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten,

bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die

auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen

lassen.

Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen er-

hobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht ge-

eignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbeson-

dere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass

M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am

2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte,

die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der

selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit

ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis sub-

jektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund

des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Ge-

gebenheiten zu beurteilen ( BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 283

Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der

P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________

für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit

Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich

hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine un-

selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale über-

wiegen würden.

5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht

unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im

Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die

Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen

streitig war ( Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang

entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten

zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten

M.________ welcher mit seinem Antrag auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient-

schädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin

zu ( Art. 159 OG ; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht

:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer-

deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-

vorschuss verrechnet.

III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Glarus, dem Bundesamt für Sozialver-

sicherung und M.________ zugestellt.

Luzern, 4. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: