Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 31/99 KI-generiert

Pension Recalculation After Remarriage and Childcare Credits

Geschäftsnummer H 31/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a woman who, after her divorce in 1973, began receiving an ordinary old-age pension in 1994, which included full credits for child-rearing for 16 years. Following her remarriage in 1997, her pension was reduced as the retirement fund disregarded these credits. The social security court initially ruled in her favor, instructing a recalculation of her pension considering half rather than full child-rearing credits. The federal social insurance office contested this decision, leading to further legal scrutiny regarding the proper application of pension recalculation laws following changes to legislation and the implications of remarriage on pension rights.

Legislator-Regeste

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Art. 31 AHVG, Art. 29sexies Abs. 3 AHVG, Art. 35 AHVG, Art. 29quater AHVG, Art. 93 BGG, Art. 29quinquies Abs. 4 und Art. 29sexies Abs. 3 AHVG; Pension Recalculation After Remarriage and Childcare Credits: Following her remarriage in 1997, her pension was reduced as the retirement fund disregarded these credits. The social security court initially ruled in her favor, instructing a recalculation of her pension considering half rather than full child-rearing credits. The federal social insurance office contested this decision, leading to further legal scrutiny regarding the proper application of pension recalculation laws following changes to legislation and the implications of remarriage on pension rights.

Schlagwörter

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Rentenneuberechnung Wiederverheiratung Erziehungsgutschriften Kinderrente Kinderalimentsberechnung Aufteilung der Ehepaarrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive (I, II, III). The decision was rendered by the Eidgenössisches Versicherungsgericht (EVG) under the old law (Verwaltungsgerichtsbeschwerde), not the BGG (LTF). Therefore, no procedural article from the LTF is included based on the dispositive.

Art. 29quater AHVG

Cited to support the right of the respondent to have unshared child-rearing credits counted towards her average annual income even after remarriage.

Art. 29quinquies Abs. 4 und Art. 29sexies Abs. 3 AHVG

Cited in the reasoning by way of contrast (e contrario) regarding splitting in cases of remarriage.

Art. 31 AHVG

Cited in the reasoning to discuss the applicable calculation rules for reassessing a pension upon a change in marital status.

Art. 35 AHVG

Cited in the reasoning regarding the threshold for reassessment when both spouses receive pensions.

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Volltext

[AZA 7]

H 31/99 Co

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 17. Oktober 2000

in Sachen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

E.________, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass die am 31. Oktober 1932 geborene E.________ im Jahre 1953 F.________ (Jahrgang 1933) heiratete und 1954 die gemeinsame Tochter B.________ zur Welt brachte,

dass die Ehe im Jahre 1973 geschieden wurde,

dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Oktober 1994 E.________ ab 1. November 1994 eine ordentliche einfache Altersrente in der Höhe von

Fr. 1835. - pro Monat zusprach, wobei auf Antrag der Rentenberechtigten hin für 16 Jahre (ganze) Erziehungsgutschriften angerechnet wurden,

dass sich diese Rente zufolge Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung ab 1. Januar 1997 auf monatlich

Fr. 1942. - belief,

dass die Versicherte am 17. Januar 1997 R.________ (Jahrgang 1937) heiratete,

dass die Ausgleichskasse auf die Wiederverheiratung hin mit Verfügung vom 25. April 1997 die ordentliche Altersrente von E.________ mit Wirkung ab 1. Februar 1997 neu auf Fr. 1751. - pro Monat festsetzte, indem sie die früher angerechneten Erziehungsgutschriften vollständig in Abzug brachte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 1998 in dem Sinne guthiess, als es die Sache zur Neuberechnung der Altersrente "gemäss den neuen, seit 1. Januar 1997 geltenden Bestimmungen", insbesondere unter Anrechnung halber Erziehungsgutschriften, an die Ausgleichskasse zurückwies,

dass das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,

dass sich E.________ nicht hat vernehmen lassen, während die Ausgleichskasse unter Hinweis "auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angestellten Erwägungen" ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberechnung (Ziff. 1 lit. g Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision [ÜbBest. AHV 10]; Art. 2 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung [SR 831. 100.1; nachfolgend: Bundesbeschluss]) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,

dass es überdies Art. 31 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) anzufügen gilt, wonach die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend bleiben, wenn eine Altersrente neu festgesetzt werden muss, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird (wobei die auf Grund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen ist),

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im noch nicht veröffentlichten Grundsatzurteil H. vom 9. August 2000, H 130/00, erwogen hat,

"dass die Frage der Neuberechnung einer vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997) entstandenen einfachen Altersrente bei einer Wiederverheiratung der anspruchsberechtigten Person nach diesem Zeitpunkt nicht eine solche des Übergangsrechts ist. Im Weitern geben über den Wortlaut des Art. 31 AHVG hinaus grundsätzlich alle Zivilstandsänderungen Anlass für eine Neufestsetzung der Rente und zwar ungeachtet des Zeitpunktes der Entstehung des Anspruchs. Liegt dieser vor dem 1. Januar 1997, ist aber eine Überführung der Altersrente ins neue Recht erfolgt, was im Rahmen von Ziff. 1 lit. g Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 resp. Art. 2 des Bundesbeschlusses bereits ab 1. Januar 1994 möglich war, gilt sie als Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung im Sinne von Art. 31 AHVG . Dies bedeutet bei der Wiederverheiratung einer rentenberechtigten Person, welcher Sachverhalt in der Regel kein Splitting auslöst ( Art. 29quinquies Abs. 4 und Art. 29sexies Abs. 3 AHVG e contrario; ...), dass nur dann eine eigentliche Neufestsetzung der Rente erfolgt, wenn die Summe der beiden Renten des Ehepaares mehr als 150 % des Höchstbetrages der Altersrente beträgt ( Art. 35 AHVG ; ...).",

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Grundsatzurteil ferner erkannt hat, dass Rz 6014 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens II über die Rentenberechnung von Mutations- und Ablösungsfällen (gültig ab 1. Januar 1997), wonach die Renten von geschiedenen Frauen, denen auf Grund des Bundesbeschlusses ganze Erziehungsgutschriften angerechnet werden konnten, bei der Wiederverheiratung ohne Anrechnung von Erziehungsgutschriften neu festgesetzt werden müssen, gesetzwidrig ist,

dass nach dem Gesagten die vorliegend zu beurteilende Neufestsetzung der Altersrente ab 1. Februar 1997 ohne Anrechnung der seit 1. November 1994 berücksichtigten ganzen Erziehungsgutschriften Bundesrecht verletzt,

dass die Beschwerdegegnerin vielmehr auch nach ihrer im Januar 1997 erfolgten Wiederverheiratung mit einem noch nicht rentenberechtigten Ehemann Anspruch darauf hat, dass die ungeteilten Erziehungsgutschriften zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (Fr. 53'730. - + Fr. 14'328. - = Fr. 68'058. -) gezählt werden ( Art. 29quater AHVG ),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 17. Oktober 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: