Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 3/99 KI-generiert

Invalidity pension denial and formal res judicata bar on declaratory ruling re-qualifying insured as gainfully employed to extend contribution period.

Geschäftsnummer H 3/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Insurance Court dismissed the insured’s administrative court appeal and upheld the lower court’s decision not to enter into the matter, ruling that the prior final and binding decision denying her an invalidity pension remained in force and precluded relitigation. The insured, a Portuguese national, had worked only four months before becoming disabled; the pension denial was based on failure to meet the minimum one-year contribution period and lack of five years’ uninterrupted residence. She later sought a declaratory ruling from the AHV compensation office that she should be qualified as gainfully employed for all of 1994. The Court held that the question of contribution duration was a causal element of the earlier final pension denial and therefore participated in its formal res judicata; this reasoning applies even where a different social insurance body issues the contested declaratory ruling, because such a ruling cannot be used to circumvent the final decision. The Court noted the insured remained free to reopen the pension question through proper channels such as reconsideration, procedural revision, or revision due to legal change. The appeal was dismissed, and the insured was ordered to pay court costs of CHF 500.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 134 e contrario; Invalidity pension denial and formal res judicata bar on declaratory ruling re-qualifying insured as gainfully employed to extend contribution period: The insured, a Portuguese national, had worked only four months before becoming disabled; the pension denial was based on failure to meet the minimum one-year contribution period and lack of five years’ uninterrupted residence. She later sought a declaratory ruling from the AHV compensation office that she should be qualified as gainfully employed for all of 1994. The Court held that the question of contribution duration was a causal element of the earlier final pension denial and therefore participated in its formal res judicata; this reasoning applies even where a different social insurance body issues the contested declaratory ruling, because such a ruling cannot be used to circumvent the final decision. The Court noted the insured remained free to reopen the pension question through proper channels such as reconsideration, procedural revision, or revision due to legal change. The appeal was dismissed, and the insured was ordered to pay court costs of CHF 500.

Schlagwörter

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Rentenrevision Mindestbeitragsdauer Altersversorgungssystem Feststellungsentscheid Pensionsfonds Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Used to order the appellant to pay the court costs.
Art. 134 e contrario
Used to impose court costs on the losing party in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 V 122
2 und 3 nicht eintreten kann ( BGE 117 V 122 Erw.
BGE 117 V 124
Insofern haben die Berechnungsfaktoren Anteil an der Rechtskraft der Verfügung ( BGE 117 V 124 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 134 e contrario

Used to impose court costs on the losing party in the dispositive.

Art. 156 Abs. 1 OG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

H 3/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 25. Januar 2000

in Sachen

D.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt C.________,

gegen

Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie,

Lindenstrasse 137, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Die portugiesische Staatsangehörige D.________ (geboren 1967) reiste am 1. Juni 1993 mit den zwei Töchtern in die Schweiz zu ihrem hier erwerbstätigen Ehemann ein. Ab 22. November 1993 übte sie bei der T.________ AG eine beitragspflichtige Beschäftigung aus. Infolge Erkrankung war sie seit 1. Februar 1994 vollständig arbeitsunfähig. Im Oktober 1994 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen teilte ihr mit Vorbescheid vom 23. Mai 1995 mit, sie habe mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 10. August 1995 wies sie hingegen das Leistungsbegehren ab, weil die Versicherte weder ein volles Jahr AHV-Beiträge geleistet noch unmittelbar vor der Anmeldung ein ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz von fünf Jahren vorgelegen habe. Diese leistungsablehnende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 18. August 1997 liess D.________ bei der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und

Industrie den Antrag stellen, sie sei für das ganze Jahr 1994 als Erwerbstätige zu qualifizieren. Mit als "Feststellungsverfügung" bezeichnetem Schreiben vom 23. Oktober 1997 hielt die Ausgleichskasse fest, die Antragstellerin habe nach Beendigung der Erwerbstätigkeit ab März 1994 nicht mehr der Beitragspflicht unterstanden, da sie als nicht erwerbstätige Ehefrau eines Versicherten von der

Beitragspflicht befreit gewesen sei.

B.- Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Oktober 1998 nicht ein.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen (Antrag Ziff. 1). Ferner sei festzustellen, dass sie auch nach dem Februar 1994 als Erwerbstätige zu qualifizieren und damit persönlich beitragspflichtig gewesen sei (Antrag Ziff. 2) sowie dass sie ihre persönliche Beitragspflicht während mindestens 12 Monaten erfüllt habe (Antrag Ziff. 3).

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Es ist somit zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, wogegen das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die materiellen Anträge Ziff. 2 und 3 nicht eintreten kann ( BGE 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

3.- a) Ist eine Streitsache bereits rechtskräftig entschieden, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung eines erneuten Beschwerdeverfahrens (RKUV 1991 Nr. U 124 S. 157 Erw. 1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. S. 72 f.). Dabei steht die Rechtskraft einer Verfügung, mit welcher eine Dauerleistung zugesprochen worden ist, auch einer Überprüfung der Berechnungsfaktoren anlässlich einer Änderung der Grundverfügung entgegen. Insofern haben die Berechnungsfaktoren Anteil an der Rechtskraft der Verfügung ( BGE 117 V 124 Erw. 3, EVGE 1962 S. 198). Bei negativen Verfügungen haben die für die Leistungsablehnung kausalen Begründungselemente, die in Zukunft keiner tatsächlichen Veränderung zugänglich sind, notwendigerweise Anteil an der formellen Rechtskraft (RKUV 1998 Nr. U 310 S. 465 Erw. 2a mit Hinweisen).

b) Im Lichte dieser Rechtsprechung hat das kantonale Gericht zu Recht auf Nichteintreten erkannt. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. August 1995 das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin lediglich während vier Monaten (November 1993 bis Februar 1994) AHV-Beiträge mit der Tätigkeit bei der T.________ AG entrichtet habe und damit die Mindestbeitragspflicht von einem Jahr nicht erfülle sowie weil kein ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren vor der Rentenanmeldung vorliege. Damit war die Frage der Mindestbeitragsdauer bis zum Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs ausdrücklich Begründungselement der leistungsablehnenden Verfügung vom 10. August 1995 und nimmt damit an deren formellen Rechtskraft teil. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt die dargelegte Rechtsprechung auch zum Zug, wenn ein Berechnungsfaktor der Dauerverfügung oder ein in der Vergangenheit liegendes Begründungselement einer ablehnenden Verfügung in einem weiteren, im Hinblick auf die Abänderung der ursprünglichen Verfügung eingeleiteten Verfahren Verfügungsgegenstand wird. Aus diesem Grund spielt es keine Rolle, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die "Feststellungsverfügung" getroffen hat und nicht die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, welche die leistungsablehnende und in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 10. August 1995 erlassen hat. Es geht nicht an, dass über den Weg einer Feststellungsverfügung bei einem anderen Sozialversicherungsträger versucht wird, ein für die Leistungsablehnung kausales und an der Rechtskraft des Dispositivs teilhabendes Begründungselement zum Gegenstand eines neuen Verfahrens zu machen. Die für den Rentenanspruch entscheidende Frage der genügenden Beitragsdauer lässt sich auf diese Weise nicht von neuem in Frage stellen, was sich auch nicht mit dem Sinn der formellen Rechtskraft vereinbaren liesse (RKUV 1998 Nr. U 310 S. 466 Erw. 2b am Ende).

c) Es steht der Beschwerdeführerin hingegen frei, die Rentenfrage der ursprünglich verfügenden IV-Stelle des Kantons St. Gallen unter dem hiefür vorgesehenen Rechtstitel (Wiedererwägungsgesuch, prozessuale Revision, Revision wegen Rechtsänderung) nochmals zu unterbreiten.

4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 134 e contrario und Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: