Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 288/00 KI-generiert

In January 2000, a request for a reduction of personal AHV/IV/EO contributions from self-employment income for the years 1998 and 1999 was rejected by the Cantonal Compensation Office

Geschäftsnummer H 288/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In January 2000, a request for a reduction of personal AHV/IV/EO contributions from self-employment income for the years 1998 and 1999 was rejected by the Cantonal Compensation Office. The subsequent appeal to the Cantonal Administrative Court was denied, leading the individual to file an administrative court complaint, seeking to overturn the previous decision and recalibrate contributions for the years 1996 to 1999. The Compensation Office opposed the complaint, and the Federal Court was tasked with evaluating whether the lower court ruling violated federal law, focusing on aspects such as hardship in contribution payment and applicable legal stipulations without addressing the merits of insurance benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 11 Abs. 1 AHVG, Art. 8 Abs. 1 AHVG, Art. 134 OG, Art. 135 OG, Art. 36a OG; In January 2000, a request for a reduction of personal AHV/IV/EO contributions from self-employment income for the years 1998 and 1999 was rejected by the Cantonal Compensation Office: 3.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge selbstständig Erwerbender ( Art. 11 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 AHVG )) unter Hinweis auf die hiezu ergangene Rechtsprechung, namentlich zum Begriff der Unzumutbarkeit der Bezahlung der Beiträge und der Notlage ( BGE 120 V 274 Erw. 5a mit Hinweisen), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Schlagwörter

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Einkommensverminderung Sozialversicherungsbeiträge AHV-Beiträge materielle Überprüfung Sozialversicherungsverfahren Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 11 Abs. 1 AHVG
3.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge selbstständig Erwerbender ( Art. 11 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art.
Art. 8 Abs. 1 AHVG
1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 AHVG )) unter Hinweis auf die hiezu ergangene Rechtsprechung, namentlich zum Begriff der Unzumutbarkeit der Bezahlung der Beiträge und der Notlage ( BGE 120 V 274 Erw.
Art. 134 OG
5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht ( Art. 134 OG e contrario).
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).
Art. 36a OG
6.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 Ib 36
Diesbezüglich fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung ( BGE 119 Ib 36 Erw.
BGE 120 V 273
Mit Verwaltung und Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese verfügungsweise festgesetzten Beiträge unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und im Herabsetzungsverfahren nicht mehr überprüft werden können ( BGE 120 V 273 Erw.
BGE 120 V 274
1 AHVG )) unter Hinweis auf die hiezu ergangene Rechtsprechung, namentlich zum Begriff der Unzumutbarkeit der Bezahlung der Beiträge und der Notlage ( BGE 120 V 274 Erw.
BGE 120 V 276
Es obliegt vielmehr den Durchführungsorganen der AHV, zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Bezahlung von Beiträgen als eine zu schwere Last betrachtet werden muss ( BGE 120 V 276 Erw.
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Volltext

[AZA 0]

H 288/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 12. Januar 2001

in Sachen

B.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch E.________,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Mit Verfügung vom 10. Januar 2000 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Gesuch des B.________ um Herabsetzung seiner persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1998 und 1999 ab.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 13. Juli 2000).

B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beiträge für die Jahre 1996 bis 1999 seien neu zu berechnen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- Insoweit der Beschwerdeführer die Neuberechnung der Beiträge für die Jahre 1996 und 1997 beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da die Beiträge der Jahre 1996 und 1997 weder Gegenstand der Herabsetzungsverfügung noch des vorinstanzlichen Entscheides bilden. Diesbezüglich fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung ( BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für die Beitragsbemessung der Jahre 1998 und 1999. Mit Verwaltung und Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese verfügungsweise festgesetzten Beiträge unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und im Herabsetzungsverfahren nicht mehr überprüft werden können ( BGE 120 V 273 Erw. 4).

3.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge selbstständig Erwerbender ( Art. 11 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 AHVG )) unter Hinweis auf die hiezu ergangene Rechtsprechung, namentlich zum Begriff der Unzumutbarkeit der Bezahlung der Beiträge und der Notlage ( BGE 120 V 274 Erw. 5a mit Hinweisen), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.- Das kantonale Gericht bejaht die Zumutbarkeit der vollen Beitragszahlung gestützt auf die Berechnung des Existenzminimums durch die Ausgleichskasse sowie das in der Steuererklärung 1998 ausgewiesene Geschäftseinkommen des Beschwerdeführers. Daraus ergebe sich ein verfügbarer Überschuss von Fr. 1361. 45 im Monat. Dieser Argumentation kann gefolgt werden.

Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Die rechtskräftige Steuerveranlagung bildet die Grundlage für die Bemessung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge ( Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV ). Ein Steuererlass zieht nicht notwendigerweise eine Herabsetzung der Beiträge nach sich. Es obliegt vielmehr den Durchführungsorganen der AHV, zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Bezahlung von Beiträgen als eine zu schwere Last betrachtet werden muss ( BGE 120 V 276 Erw. 6). Der Beschwerdeführer bringt weiter nichts vor, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder deren rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Das kantonale Gericht hat daher die Voraussetzungen für eine Beitragsherabsetzung zu Recht verneint.

5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht ( Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

6.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 1800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 12. Januar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: