Appeal Validity and Timeliness of Cost Advance Payment via Electronic Transfer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a dispute regarding the payment of a cost advance imposed by the Federal Appeals Commission of the Old Age and Survivors' Insurance for individuals living abroad. The individual in question was required to pay a CHF 800 cost advance by a specified deadline following a ruling on a previous complaint. However, the payment was deemed late due to a technicality related to the date set by the bank for the payment, which fell after the deadline, resulting in the commission not accepting the individual's appeal. Subsequent administrative challenges were raised, but the courts found no violations of federal law regarding the late payment and upheld the decision not to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 2 OG, Art. 32 Abs. 3 OG, Art. 21 Abs. 1 VwVG, Art. 63 VwVG, Art. 20 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 3 VwVG; Appeal Validity and Timeliness of Cost Advance Payment via Electronic Transfer: The individual in question was required to pay a CHF 800 cost advance by a specified deadline following a ruling on a previous complaint. However, the payment was deemed late due to a technicality related to the date set by the bank for the payment, which fell after the deadline, resulting in the commission not accepting the individual's appeal. Subsequent administrative challenges were raised, but the courts found no violations of federal law regarding the late payment and upheld the decision not to consider the appeal.
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KI-generiertCited to establish the end day of the fourteen-day time limit for compliance with the cost advance payment.
Cited to establish the starting day of the time limit for compliance with the cost advance payment.
Cited in the context of assessing whether the conditions for reinstatement of the missed deadline were met.
This provision is not explicitly cited in the dispositive section (orders I, II, III) of this Federal Insurance Court decision (which preceded the LTF). The instruction requires citing Art. 64 only if it appears in the final orders. Since the decision uses the OG (Old Federal Supreme Court Act), and no equivalent provision for legal aid is cited in the dispositive, it is excluded based on the strict rule.
Volltext
[AZA 7]
H 284/01 Hm
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 18. Dezember 2001
in Sachen
L.________, 1939, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
A.- Mit Zwischenverfügung vom 16. April 1999 erhob die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen in einer vom 1939 geborenen L.________ bei ihr anhängig gemachten Streitigkeit (Beitragsverfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 9. Juli 1998) von diesem einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-. Auf eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 1999 nicht ein, räumte L.________ indessen eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Urteils für die Bezahlung des Kostenvorschusses an die Eidgenössische Rekurskommission ein. Bereits zuvor hatte es darauf hingewiesen, dass bei Zahlungsauftrag an eine Bank dafür zu sorgen sei, dass diese der Postfinance den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergebe; bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD (werde von den meisten Banken benützt) gelte das für die Postfinance eingesetzte Fälligkeitsdatum; dabei sei zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der Postfinance eintreffen müsse. L.________ nahm das Urteil am 29. Oktober 1999 persönlich in Empfang.
Der verlangte Kostenvorschuss ist der Eidgenössischen Rekurskommission am 15. November 1999 gutgeschrieben worden.
Nach Angaben der Postfinance (Bestätigung vom 4. September 2000) trafen die Daten am 12. November 1999 beim Rechenzentrum ein; als Fälligkeitsdatum für die Zahlung war der 15. November 1999 angegeben. Die Eidgenössische Rekurskommission trat mit Entscheid vom 8. November 2000 auf die Beschwerde mangels rechtzeitig geleistetem Kostenvorschuss nicht ein.
B.- Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 2. Mai 2001 zunächst nicht eintrat (H 6/01), indessen mit Urteil vom 28. August 2001 (H 191/01) das Verfahren unter der Geschäftsnummer H 284/01 revisionsweise wieder aufnahm, verzichten die Schweizerische Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung, wie bereits früher die Eidgenössische Rekurskommission, auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
2.- a) Die Eidgenössischen Rekurskommissionen befolgen betreffend Fristwahrung bei Leistung des Kostenvorschusses über eine Bank die Praxis des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. André Moser, in:
Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, S. 145 Rz. 4.5; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, S. 124 Rz. 343). Sie können sich dabei auf eine zu Art. 32 Abs. 3 OG analoge Rechtsgrundlage berufen ( Art. 21 Abs. 1 VwVG ; zur Kostenpflicht als solcher und zum Kostenvorschuss: Art. 63 VwVG ).
b) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, gilt der Kostenvorschuss bei Benützung des Sammelauftragsdienstes SAD (nunmehr elektronischer Zahlungsauftrag [EZAG]) nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn der Datenträger vor Ablauf der Zahlungsfrist der Post übergeben wurde und darauf als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist vermerkt ist. Nicht erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen kann ( BGE 117 Ib 220 ; bestätigt in BGE 118 Ia 12 ; StR 2000 S. 353; RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270; RDAT 1994 I Nr. 57 S. 270).
c) aa) Das Urteil vom 8. Oktober 1999 mit der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses hat der Beschwerdeführer am 29. Oktober 1999 gegen unterschriftliche Bestätigung entgegengenommen. Der folgende Tag (30. Oktober 1999) zählt als erster Tag der vierzehntägigen Frist ( Art. 20 Abs. 1 VwVG ), welche am Freitag, 12. November 1999, endete ( Art. 20 Abs. 3 VwVG ). Die vom Beschwerdeführer beauftragte Bank hat unter Benützung des EZAG die Daten nach Angaben der Postfinance vom 4. September 2000 zwar innerhalb der Zahlungsfrist der Postfinance übermittelt (Eingangsdatum beim Rechenzentrum 12. November 1999). Als Fälligkeitsdatum hat sie indessen den 15. November 1999 angegeben (Schreiben der Postfinance, Kundendienst EZAG, vom 4. September 2000). Da das Fälligkeitsdatum auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Frist eingesetzt war, ist der Kostenvorschuss im Lichte der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung verspätet geleistet worden.
bb) Die von der Bank in der Eingabe vom 25. Oktober 2000 behauptete Vorgabe der Postfinance, wonach für die Abwicklung mittels EZAG eine Valutastellung von plus zwei Arbeitstagen vorgeschrieben sei, findet sich im zum massgebenden Zeitraum geltenden EZAG Handbuch, Ausgabe September 1999, welches Bestandteil der Vereinbarungen zwischen den PTT-Betrieben und den Teilnehmern des EZAG bildet, nicht. Darin ist einzig festgehalten, dass für die rechtzeitige Ausführung des Auftrages der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist beim Rechenzentrum eintreffen muss (Kapitel 2.3 Anlieferungszeiten, S. 7 unten; ebenso in der Ausgabe September 2000, S. 7 unten), worauf der Beschwerdeführer vom Eidgenössischen Versicherungsgericht übrigens ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist. Bezüglich des Fälligkeitsdatums hält der Dienstleistungsbeschrieb ferner fest, als solcher gelte grundsätzlich der (Postwerk-)Tag, an dem der Kunde seinen EZAG ausgeführt haben will; träfen Datenträger oder Daten via Datenfernübertragung zu spät im Rechenzentrum ein, würden sie dem nächstmöglichen Verarbeitungszyklus zugeführt (Kapitel 2.2 Fälligkeitsdatum, S. 7 oben; ebenso Ausgabe September 2000).
Soweit eine Bank das Fälligkeitsdatum nicht frei einsetzen kann, sondern dabei durch die bei der Post geltenden Arbeitsabläufe gebunden zu sein scheint, so ist dies nicht ausschlaggebend, weil die Benützer des von der Post angebotenen elektronischen Zahlungsdienstes über die technischen Abläufe im Bild sind und deshalb auch wissen müssen, auf welche Art und Weise das Fälligkeitsdatum, dessen Bedeutung angesichts der publizierten Rechtsprechung als bekannt vorausgesetzt werden darf, eingesetzt oder allenfalls gar nachträglich durch die Post angepasst wird (vgl. StR 2000 S. 353 und RKUV 1997 Nr. U 279 S. 273 Erw. 2). Eine daraus resultierende Verkürzung der Frist hat der Rechtsuchende in Kauf zu nehmen; da ihm wie jedem Postbenützer die Möglichkeit der Zahlungsanweisung oder des herkömmlichen Giromandates offen steht, lässt sich darin keine rechtserhebliche Benachteiligung erblicken ( BGE 110 V 220 Erw. 2 in fine; RKUV 1997 Nr. U 279 S. 273 Erw. 2 in fine).
d) Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer das Verhalten der mit der Überweisung beauftragten Bank als solches einer Hilfsperson anrechnen zu lassen (vgl. BGE 114 Ib 74 Erw. 3), weshalb die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht nicht nur die verspätete Leistung des Kostenvorschusses feststellen, sondern zugleich die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Frist ( Art. 24 Abs. 1 VwVG ) als nicht erfüllt betrachten durfte (vgl. RKUV 1997 Nr. U 279 S. 274 Erw. 3b).
3.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zu beurteilen war ( Art. 134 OG e contrario). Die Kosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 18. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: