Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 274/99 KI-generiert

Architect v. Social Insurance: Contribution Reduction Based on Asset Depreciation

Geschäftsnummer H 274/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a self-employed architect filed a request to lower his social security contributions for the years 1997 and 1998, which had been set by the relevant compensation office. The office rejected his request, leading the architect to appeal to the social insurance court, which also denied the appeal. The architect then renewed his request for a reduction through administrative court proceedings, but the higher court found that the lower court had not thoroughly examined the architect's claims regarding his financial difficulties at the relevant time. Consequently, this led to the need for a reevaluation of his situation by the lower court to assess the validity of his request based on current economic conditions and the principle of public legal inquiries.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 11 Abs. 1 AHVG, Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 3 Abs. 2 lit. d BVV, Art. 5 FZG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Architect v. Social Insurance: Contribution Reduction Based on Asset Depreciation: The office rejected his request, leading the architect to appeal to the social insurance court, which also denied the appeal. The architect then renewed his request for a reduction through administrative court proceedings, but the higher court found that the lower court had not thoroughly examined the architect's claims regarding his financial difficulties at the relevant time. Consequently, this led to the need for a reevaluation of his situation by the lower court to assess the validity of his request based on current economic conditions and the principle of public legal inquiries.

Schlagwörter

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Abschreibung Beitragsschuld Rentenkürzung Beitragsforderung Vorsorgeguthaben AHV-Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 V 274
tragspflichtigen Person und ihrer Familie ( BGE 120 V 274
BGE 120 V 275
erwächst ( BGE 120 V 275 Erw.
BGE 104 V 63
bewiesen sein müssen ( BGE 104 V 63 Erw.
BGE 116 V 294
tigt in BGE 116 V 294 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This article number does not exist in the referenced decision (OG is cited). Assuming the intent meant the costs allocation rule applicable at that time, or noting that the judgment cites Art. 104 LTF style references for admissibility checks using OG, but the direct cost citation is not explicitly found in the dispositive other than the statement of the amount.

Art. 93 BGG

This article number does not exist in the referenced decision (OG is cited). Cost allocation procedures are generally covered by relevant articles, but since the dispositive explicitly cites costs in section II and III without citing a specific cost article, only the procedural articles used for the substantive decision are confirmed.

Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG

Cited as the procedural basis compelling the lower court to clarify the facts ex officio, which justified the annulment and remand of the case.

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Volltext

H 274/99 Hm

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 7. Februar 2000

in Sachen

M.________, 1953, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,

Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass der 1953 geborene M.________ der Ausgleichskasse

des Kantons Zürich seit 1. Mai 1995 als selbstständigerwer-

bender Architekt angeschlossen ist,

dass die Kasse seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge

für die Jahre 1997 und 1998 auf Fr. 7887.- bzw. Fr. 7896.60

(jeweils einschliesslich Verwaltungskosten) festsetzte (in

Rechtskraft erwachsene Nachtragsverfügungen vom 5. März

1998),

dass M.________ am 26. Mai 1998 ein Gesuch um Herab-

setzung dieser Beiträge einreichte, welches die Ausgleichs-

kasse mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 ablehnte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juli

1999 abwies,

dass M.________ sein Herabsetzungsgesuch mit Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde erneuert,

dass die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das

Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen

lassen,

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um

die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-

gen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsge-

richt nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter

Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche

Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder

unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest-

gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104

lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid

die vorliegend massgebende gesetzliche Bestimmung ( Art. 11

Abs. 1 AHVG ) und die von der Rechtsprechung aufgestellten

Grundsätze über die angemessene Herabsetzung der Beiträge

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, namentlich die Prü-

fung der Unzumutbarkeit der vollständigen Beitragsentrich-

tung anhand des betreibungsrechtlichen Notbedarfs der bei-

tragspflichtigen Person und ihrer Familie ( BGE 120 V 274

Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 111

Erw. 3a), richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen wer-

den kann,

dass zur Beantwortung der Frage nach der Unzumutbar-

keit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in jenem Zeit-

punkt abzustellen ist, in welchem die beitragspflichtige

Person ihre Schuld bezahlen sollte,

dass dies - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchli-

cher Verzögerung - derjenige Zeitpunkt ist, in welchem die

Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft

erwächst ( BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen),

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem

Zusammenhang - obwohl es, wie angeführt, zufolge der ein-

geschränkten Kognition grundsätzlich an die Sachverhalts-

feststellung der Vorinstanz gebunden ist - ausnahmsweise

neue Tatsachen berücksichtigen kann, die sich erst nach der

streitigen Verfügung oder nach dem kantonalen Entscheid

zugetragen haben ( BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd in fine, 104 V

61),

dass diese neuen Tatsachen jedoch offensichtlich klar

bewiesen sein müssen ( BGE 104 V 63 Erw. 1 in fine, bestä-

tigt in BGE 116 V 294 Erw. 2c in fine, 107 V 80 Erw. 3b;

ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b),

dass das kantonale Gericht wegen des Untersuchungs-

grundsatzes ( Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG ) verpflichtet ist,

den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären,

dass die Vorinstanz demnach den bereits im erstin-

stanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwand des starken

Vermögensrückgangs näher hätte prüfen müssen und nicht ein-

fach auf die diesbezüglichen Verhältnisse von anfangs 1998

- mithin noch vor Erlass der ablehnenden Kassenverfügung

vom 5. Oktober 1998 - hätte abstellen dürfen,

dass das kantonale Gericht überdies auf Grund der

gegebenen Aktenlage nicht ohne ergänzende Abklärungen hin-

sichtlich der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des "Vor-

sorgekontos" (Überweisung aus "Vorsorgesparkonto") die Vor-

aussetzungen für eine vorzeitige Leistungsausrichtung nach

Art. 3 Abs. 2 lit. d BVV 3 in Verbindung mit Art. 5 FZG

hätte bejahen und eine entsprechende Anrechnung freien Ver-

mögens vornehmen dürfen,

dass sich - entgegen den Ausführungen im vorinstanzli-

chen Entscheid - dem unveröffentlichten Urteil G. vom

2. April 1998 (B 10/98) nichts für die Beantwortung der

sich vorliegend stellenden Rechtsfrage entnehmen lässt,

ging es doch im damals beurteilten Fall (im Rahmen einer

Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit) um die Anrechnung

einer bei Eintritt ins Rentenalter

ausbezahlten BVG-Abfin-

dung,

dass die Vorinstanz die erwähnten Abklärungen nachzu-

holen und unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens-

und Vermögensverhältnisse über den Herabsetzungsanspruch

des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 1999

aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-

wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im

Sinne der Erwägungen, über das Herabsetzungsgesuch neu

entscheide.

II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- werden der

Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: