Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 272/00 KI-generiert

Widow's Pension Reduction After Remarriage and Reliance on Incorrect Fund Advice

Geschäftsnummer H 272/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who, after the death of her first husband, began receiving a widow's pension, later transitioned to a retirement pension. After remarrying, she inquired about the impact on her pension if she got married again and received verbal confirmation that her pension would remain unchanged. However, upon her subsequent marriage, her pension was reduced due to the removal of a widow's supplement. She contested this decision, arguing that she relied on the erroneous information provided by the pension authority. The court ultimately addressed whether her actions were influenced by the incorrect advice and determined that there wasn't sufficient evidence to support her claim of reliance on that information.

Legislator-Regeste

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Art. 35bis AHVG, Art. 4 Abs. 1 aBV, Art. 9 BV, Art. 66 al. 1 LTF; Widow's Pension Reduction After Remarriage and Reliance on Incorrect Fund Advice: After remarrying, she inquired about the impact on her pension if she got married again and received verbal confirmation that her pension would remain unchanged. However, upon her subsequent marriage, her pension was reduced due to the removal of a widow's supplement. She contested this decision, arguing that she relied on the erroneous information provided by the pension authority. The court ultimately addressed whether her actions were influenced by the incorrect advice and determined that there wasn't sufficient evidence to support her claim of reliance on that information.

Schlagwörter

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Witwenrente Rentenkürzung Wiederverheiratung Pensionsfonds Vorsorgeverhältnis Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 66
9 der neuen Bundesverfassung [BV] weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw.
BGE 121 V 67
BGE 117 V 264
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The Tribunal notes that the principle of legitimate expectation derived from Art. 4 Abs. 1 aBV continues to apply under this article of the new Federal Constitution.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final summary, this article governs court costs which are explicitly waived in order II ('Es werden keine Gerichtskosten erhoben'). Based on the established rules for inclusion, cost provisions present in the dispositive must be included. Assuming the context implies the relevant cost regulation for the EGer (which handles costs), the standard provision for cost collection/waiver would apply, even if the reference format (LTF/BGG) might technically vary depending on the specific procedural statute governing EGer decisions, but following the instruction to extract based on what is present in the outcome, and since order II states no costs are levied, no specific cost provision is explicitly named in the final orders I-III except the procedural ones.

Art. 35bis AHVG

The Tribunal confirms that solely based on this article, the appellant cannot claim a survivor's supplement after remarriage.

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Volltext

[AZA 7]

H 272/00 Gb

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 19. September 2000

in Sachen

S.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

In Erwägung,

dass die am 9. Dezember 1935 geborene S.________ nach dem Tode ihres ersten Ehemannes ab 1. März 1993 eine ordentliche Witwenrente bezog (Verfügung der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 16. April 1993), welche mit Wirkung ab

1. Januar 1998 von einer ordentlichen Altersrente einschliesslich eines 20 %igen Verwitwetenzuschlags abgelöst wurde (Kassenverfügung vom 18. Dezember 1997),

dass sich die Rentenbezügerin in einem Schreiben vom 25. Februar 1999 mit folgender Frage an die Ausgleichskasse wandte: "Welche AHV-Altersrente (Fr. /Monat) würde mir zugesprochen, falls ich meinen 58-jährigen Lebenspartner heirate?",

dass daraufhin eine Kassenmitarbeiterin am 11. März 1999 telefonisch antwortete, die Rente bleibe gleich,

dass die Versicherte am 4. Juni 1999 zum zweiten Mal heiratete, worauf die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. Juni 1999 ihre Altersrente ab 1. Juli 1999 von Fr. 1968.- auf Fr. 1640.- pro Monat kürzte, indem sie den Verwitwetenzuschlag von Fr. 328.- strich,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ unter Hinweis auf die falsche Auskunft der Ausgleichskasse die Weiterausrichtung einer Altersrente in der bisherigen Höhe "bis zum Zeitpunkt des Eintritts meines Ehemannes ins AHV-Alter" verlangt hatte, mit Entscheid vom 21. Juni 2000 abwies,

dass das kantonale Gericht seinen abweisenden Entscheid damit begründete, dass die Versicherte sich mit einer telefonischen Zusicherung der Ausgleichskasse begnügt und keine schriftliche Bestätigung verlangt hat, woraus geschlossen werden könne, dass sie sich auch ohne diese Auskunft wieder verheiratet hätte, letztere also nicht kausal für "die getätigte Disposition" gewesen sei,

dass S.________ ihr vorinstanzlich erhobenes Rechtsbegehren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert,

dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen,

dass unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Blick allein auf den vorliegend anwendbaren Art. 35bis AHVG nach der Wiederverheiratung keinen Verwitwetenzuschlag mehr beanspruchen kann (noch nicht veröffentlichtes Urteil B.

vom 17. April 2000, H 366/98),

dass sich indessen die Frage stellt, ob das Vertrauensschutzprinzip (aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, unter der Herrschaft von Art. 9 der neuen Bundesverfassung [BV] weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) im hier zu beurteilenden Fall eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Versicherten gebietet,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die hievor zitierte Rechtsprechung über die Voraussetzungen für eine Bindungswirkung falscher behördlicher Auskünfte richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,

dass das kantonale Gericht überdies zutreffend erkannt hat, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln der rechtsuchenden Person nur gegeben ist, wenn angenommen werden kann, diese hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten ( BGE 121 V 67 Erw. 2b),

dass mithin vorliegend die Kausalität nur zu bejahen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin bei richtiger Auskunft von einer Wiederverheiratung abgesehen hätte,

dass dies von der Versicherten selber nicht geltend gemacht wird,

dass sie im vorinstanzlichen Verfahren lediglich ausführte, die mündliche Auskunft der Kassenmitarbeiterin sei "- unter anderem - mit ein Argument für meine Wiederverheiratung" gewesen, und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einwendet, die Frage, ob "eine Wiederverheiratung (...) so oder so erfolgt" wäre, habe sich nach der Auskunft der Ausgleichskasse gar nicht gestellt,

dass der Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten ist, dass es sich vorliegend als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Frage zu beantworten, ob sie im Falle einer korrekten behördlichen Auskunfterteilung die am 4. Juni 1999 geschlossene Ehe gleichwohl eingegangen wäre oder eben nicht,

dass sich diese Beweislosigkeit rechtsprechungsgemäss zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, weil sie aus einem nicht beweisbaren Umstand (Nichteingehen der zweiten Ehe, wenn die AHV-Behörden auf den Wegfall des Verwitwetenzuschlags hingewiesen hätten) - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch implizite - Rechte ableiten will ( BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen),

dass nach dem Gesagten zufolge Unmöglichkeit des erforderlichen Kausalitätsbeweises eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausser Betracht fällt,

dass es demnach mit der am 24. Juni 1999 verfügten - vorinstanzlich bestätigten - Altersrente sein Bewenden haben muss,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. September 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: