Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 262/99 KI-generiert

Mother's Death Compensation Upgrade Rejection

Geschäftsnummer H 262/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for increased compensation for severe helplessness, submitted by the daughter of a deceased individual. Following the death of her mother on November 3, 1998, she applied for additional benefits, having previously received compensation at a lower level. However, the national compensation office granted her the higher compensation only for November 1998. The daughter appealed this decision, seeking retroactive compensation for the period from November 1, 1997, to October 31, 1998. The cantonal social security court rejected her appeal, leading to a further administrative court challenge by the daughter. The dispute centers on the determination and timing of entitlement to the higher level of compensation under relevant social security laws.

Legislator-Regeste

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Art. 66bis AHVV, Art. 41 IVG, Art. 88a Abs. 2 IVV, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV, Art. 43bis Abs. 4 AHVG, Art. 66bis Abs. 2 AHVV; Mother's Death Compensation Upgrade Rejection: Following the death of her mother on November 3, 1998, she applied for additional benefits, having previously received compensation at a lower level. However, the national compensation office granted her the higher compensation only for November 1998. The daughter appealed this decision, seeking retroactive compensation for the period from November 1, 1997, to October 31, 1998. The cantonal social security court rejected her appeal, leading to a further administrative court challenge by the daughter. The dispute centers on the determination and timing of entitlement to the higher level of compensation under relevant social security laws.

Schlagwörter

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Sterbegeld Invalidenrentenrevision Versicherungsentschädigung Revisionsgesuch Zahlungsauftrag Mutterwaisenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 V 134
Pensioner's Retroactive Severely Disabled Allowance Eligibility
BGE 98 V 103
das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 98 V 103
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Volltext

H 262/99 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil vom 17. Januar 2000

in Sachen

M.________, Tochter der H.________, 1907, gestorben am

3. November 1998, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, Bern,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Anmeldung vom 6. November 1998 ersuchte

M.________, Tochter der am 3. November 1998 verstorbenen

H.________, um Ausrichtung einer Entschädigung für schwere

Hilflosigkeit anstelle der seit 1. Dezember 1995 ausbezahl-

ten Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die Eidgenös-

sische Ausgleichskasse sprach mit Verfügung vom 10. Dezem-

ber 1998 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades für

den Monat November 1998 zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

13. Juli 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

M.________ die Hilflosenentschädigung schweren Grades für

die Zeit vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 1998.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt

für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger von

Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem

oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die

Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni

1992 über die Militärversicherung besitzen, Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung; dem Bezug einer Altersrente

ist der Rentenvorbezug gleichgestellt. Für den Begriff und

die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des

IVG sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit

zuhanden der Ausgleichskasse obliegt den IV-Stellen. Der

Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Abs. 5).

Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 AHVG einge-

räumte Befugnis hat der Bundesrat Art. 66bis AHVV erlassen.

Nach dessen Absatz 2 sind für die Revision der Hilflosen-

entschädigung Art. 41 IVG sowie die Art. 86 bis 88bis IVV

sinngemäss anwendbar. Laut Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei

einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeein-

flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Wenn

der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung

der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a

IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegeh-

ren gestellt wurde.

2.- a) Das kantonale Gericht hat die Verwaltungsver-

fügung vom 10. Dezember 1998 geschützt mit der Begründung,

nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV könne eine Erhöhung der

Hilflosenentschädigung frühestens von dem Monat an erfol-

gen, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden sei,

woran auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 114 V

134 nichts zu ändern vermöge.

b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt wird, vermag zu

keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere verstösst

die Anwendung der Bestimmungen der IV für die Revision von

Hilflosenentschädigungen der AHV nicht gegen das AHVG. In

ZAK 1990 S. 138 Erw. 2b führte das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht - im Zusammenhang mit der Revision von Hilf-

losenentschädigungen, die aufgrund der Besitzstandsgarantie

gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG weitergewährt wurden - aus,

dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 66bis Abs. 2

AHVV die ihm vom Gesetzgeber in Art. 43bis Abs. 5 AHVG ein-

geräumte Kompetenz überschritten habe, werde zu Recht nicht

geltend gemacht. Ebenso wenig kann aus Art. 46 Abs. 2 AHVG

und Art. 48 Abs. 2 IVG ein vor dem 1. November 1998 begin-

nender Anspruch auf Hilflosenentschädigung schweren Grades

abgeleitet werden. Mit Bezug auf Art. 48 Abs. 2 IVG hielt

das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 98 V 103

Erw. 4 fest, diese Bestimmung statuiere mit der auf 12

Monate befristeten Rückwirkung des Leistungsanspruchs eine

Ausnahme vom Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis oder Unkennt-

nis eines anspruchsbegründenden Sachverhaltes schadet;

diese Ausnahme sei im gesetzlichen Rahmen, beschränkt auf

den Fall verspäteter Anmeldung nach erstmaliger Anspruchs-

entstehung, gerechtfertigt. Dies hat analog auch für

Art. 46 Abs. 2 AHVG zu gelten, welche Bestimmung sich auf

die verspätete Geltendmachung nach erstmaliger Anspruchs-

entstehung bezieht (vgl. BGE 114 V 134 ). Des Weitern hat

das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dieser

Gedanke habe im Revisionsfalle wegen der Hinweise in der

Leistungsverfügung nicht mehr die gleiche Berechtigung. Die

unterschiedliche Behandlung des erstmaligen Leistungsbezü-

gers gegenüber dem Revisionsgesuchsteller entspreche der

geltenden rechtlichen Ordnung, da Art. 41 IVG die Revision

ausschliesslich nur "für die Zukunft" zulasse ( BGE 98 V 103

Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.