Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 261/00 KI-generiert

Administrator Liability for Unpaid Social Security Contributions

Geschäftsnummer H 261/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which an individual, as the sole board member of a company that went bankrupt, was held responsible for damages totaling CHF 35,404.60 due to unpaid social security contributions. Following a ruling by the cantonal social security court that upheld the claim made by the compensation office, the individual filed an administrative court appeal seeking to be exempted from any liability. Throughout the proceedings, she argued financial difficulties that led to the company's failure to pay contributions, including an installment payment plan that was rendered untenable by the bankruptcy. However, the court ruled against her, affirming that the conditions for liability were satisfactorily met under federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 66 al. 1 LTF; Administrator Liability for Unpaid Social Security Contributions: Following a ruling by the cantonal social security court that upheld the claim made by the compensation office, the individual filed an administrative court appeal seeking to be exempted from any liability. Throughout the proceedings, she argued financial difficulties that led to the company's failure to pay contributions, including an installment payment plan that was rendered untenable by the bankruptcy. However, the court ruled against her, affirming that the conditions for liability were satisfactorily met under federal law.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Haftung Beitragsschuld ausstehende Sozialversicherungsbeiträge Kognitionsbefugnis unbezahlte Schuld Beitragsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 80
BGE 123 V 15
statt vieler BGE 123 V 15 Erw.
BGE 121 II 99
1b hievor) nur noch in sehr engen Grenzen möglich ist, neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorzubringen ( BGE 121 II 99 Erw.
BGE 124 V 255
Nach der Rechtsprechung ( BGE 124 V 255 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the reference is actually Art. 66 of the *old* law (which corresponds to Art. 66 LTF now) for costs, the principle of imposing costs is the applicable rule here in the dispositive (Item II).

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Volltext

[AZA 7]

H 261/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 4. April 2001

in Sachen

C.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 27. Februar 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich C.________ als einziges Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Firma X.________ AG Fr. 35'404. 60 Schadenersatz für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten.

Auf Einspruch von C.________ hin klagte die Kasse auf Bezahlung des genannten Betrages. Mit Entscheid vom 5. Juni 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage gut.

C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, sie sei von jeglicher Schadenersatzpflicht freizusprechen.

Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz ( Art. 52 AHVG ) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung ( Art. 14 Abs. 1 AHVG , Art. 34 ff. AHVV ) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen.

3.- a) Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1b hievor) festgestellt, dass die in Konkurs gefallene Firma die seit 1993 geschuldeten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge (trotz wiederholter Mahnungen) im Umfange von Fr. 35'404. 60 (einschliesslich Nebenkosten) nicht bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin habe einzig eingewendet, wegen der Rezession im Baugewerbe habe sie Liquiditätsprobleme bekommen und deshalb vorab die Löhne der Angestellten bezahlt.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit der Ausgleichskasse eine ratenweise Tilgung der aufgelaufenen Schulden vereinbart, den entsprechenden Zahlungsplan aber wegen des Konkurses nicht mehr einhalten können.

Diesen Einwand hätte die Beschwerdeführerin indessen bereits im kantonalen Prozess erheben können und müssen, da es vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht wegen der eingeschränkten Kognition (Erw. 1b hievor) nur noch in sehr engen Grenzen möglich ist, neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorzubringen ( BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Davon abgesehen vermag der Zahlungsaufschub jedoch die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Nach der Rechtsprechung ( BGE 124 V 255 Erw. 3b) beurteilt sich die Verschuldensfrage auch bei einem Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan primär nach dem Umständen, die zum Zahlungsrückstand geführt haben. Wohl hat die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 1996 gestattet, die Ausstände per Dezember 1995 in 6 Raten ab 30. April 1996 zu tilgen, dies allerdings nur, wenn die einzelnen Raten pünktlich geleistet und die künftig fällig werdenden Beiträge spätestens innert 10 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode bezahlt würden. Die Beschwerdeführerin war jedoch in keinem Zeitpunkt in der Lage, diesen Tilgungsplan einzuhalten. Dass die Beschwerdeführerin sich selber einen bescheidenen Lohn ausbezahlt hat, stellt ahv-rechtlich keinen Exkulpationsgrund dar. Der die Haftungsvoraussetzungen bejahende kantonale Gerichtsentscheid verletzt Bundesrecht nicht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. April 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: