Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 234/03 KI-generiert

Pension Calculation Appeal Regarding Education Credits

Geschäftsnummer H 234/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a man born in 1937 who, after having been married three times, appealed a decision regarding his old-age pension from a social insurance institution. Initially, he was granted a monthly pension based on a set amount and a standard scale, but he contested the calculations and the number of childcare credits awarded. He argued that he should receive additional credits for the time he was responsible for his son and that his three daughters' time in education warranted further credits beyond a specific age. The lower court had partially adjusted his pension, but he sought a maximum allowed pension amount, claiming inadequacies in the assessment of his childcare responsibilities and inflation adjustments. The administrative body handling his case opposed his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29sexies AHVG, Art. 29sexies Abs. 1 AHVG, Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG, Art. 52e AHVV, Art. 298a ZGB, Art. 298 mit; Pension Calculation Appeal Regarding Education Credits: Initially, he was granted a monthly pension based on a set amount and a standard scale, but he contested the calculations and the number of childcare credits awarded. He argued that he should receive additional credits for the time he was responsible for his son and that his three daughters' time in education warranted further credits beyond a specific age. The lower court had partially adjusted his pension, but he sought a maximum allowed pension amount, claiming inadequacies in the assessment of his childcare responsibilities and inflation adjustments. The administrative body handling his case opposed his appeal.

Schlagwörter

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Berechnung der Altersrente Kinderrente Teilklage Erziehungszulage gesetzliche Grenzen Kindesalter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 125 V 245
Foster Parent Educational Credits Under AHV Law
BGE 114 II 412
Father v. Mother (Parental Authority, Hague Convention Application)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the rule for inclusion states to include cost provisions. However, since the dispositive states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), no specific cost article is cited in the numbered orders (1, 2, 3). Therefore, no cost provision is extracted based on the strict rule of citing only provisions in the dispositive.

Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG

Cited by the court as part of the relevant legal provisions governing the calculation of old-age pensions.

Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG

Cited by the court as part of the relevant legal provisions governing the calculation of old-age pensions.

Art. 29sexies AHVG

Cited by the court as part of the relevant legal provisions governing the calculation of old-age pensions.

Art. 29sexies Abs. 1 AHVG

The Tribunal cited this article to confirm that educational credits are only granted for children under 16 years old, rejecting the appellant's claim for credits beyond that age.

Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG

This article was cited in the reasoning regarding the scope of Art. 52e AHVV concerning educational credits for children under one's custody without parental authority.

Art. 50b Abs. 2 AHVV

Cited by the court as part of the relevant legal provisions governing the calculation of old-age pensions.

Art. 50b Abs. 3 AHVV

Cited by the court as part of the relevant legal provisions governing the calculation of old-age pensions.

Art. 52e AHVV

Cited in the reasoning to explain the scope of educational credits when parental authority is absent.

Art. 52f Abs. 1 AHVV

Cited by the court as part of the relevant legal provisions governing the calculation of old-age pensions.

Art. 52f Abs. 4 AHVV

Cited by the court as part of the relevant legal provisions governing the calculation of old-age pensions.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

H 234/03

Urteil vom 24. Oktober 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien

G.________, 1937, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-strasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. August 2003)

Sachverhalt:

A. Der 1937 geborene G.________ war von 1961 bis 1986 in erster Ehe mit W.________ verheiratet. 1961, 1963 und 1964 wurden die drei Töchter E.________, J.________ und Y.________ geboren. Von 1986 bis 1991 war G.________ in zweiter Ehe mit D.________ verheiratet. Der gemeinsame Sohn A.________ kam 1984 zur Welt und wurde 1993 von seinem Stiefvater S.________ adoptiert. Seit 1991 ist G.________ in dritter Ehe mit M.________ verheiratet. Mit Verfügung vom 12. Juli 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA) G.________ ab 1. April 2002 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'928.-- zu. Diese beruhte auf der Vollrentenskala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 64'272.-- bei angerechneten 19 halben Erziehungsgutschriften.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 2003 teilweise gut. Es sprach dem Versicherten ab 1. April 2002 eine monatliche Rente von Fr. 1'961.-- bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 66'744.- zu und rechnete ihm dabei 23 halbe Erziehungsgutschriften an.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert G.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren, wonach ihm "eine Maximalrente zuzusprechen" sei. Er macht geltend, er habe mit D.________ schon vor der Heirat 1986 im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei so schon seit der Geburt 1984 des Sohnes A.________ für diesen voll verantwortlich gewesen. Darum seien ihm für die betreffende Zeit ebenfalls Erziehungsgutschriften anzurechnen. Zudem hätten die drei Töchter aus erster Ehe studiert, weshalb ihm über deren 16. Altersjahr hinaus bis zur Scheidung 1986 weitere Erziehungsgutschriften zuzusprechen seien. Sodann sei die Rente per 1. Januar 2003 nicht korrekt an die Teuerung angepasst worden.

Die SVA beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der Altersrenten, namentlich diejenigen über die Teilung und gegenseitige Anrechnung der während der Ehejahre erzielten Einkommen sowie über die Erziehungsgutschriften ( Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4, Art. 29sexies AHVG ; Art. 50b Abs. 2 und 3, Art. 52f Abs. 1 und 4 AHVV ), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei regelt der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (lit. a) und wenn geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht (lit. d).

3.1 Nach der Rechtsprechung (Urteil Y.Z. vom 17. Januar 2001, H 346/00, Erw. 3b) genügt die Tatsache allein, dass das Kind sich in der persönlichen Obhut befindet und faktisch auch die elterliche Gewalt (seit 1. Januar 2000: die elterliche Sorge) ausgeübt wird, nicht für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Die gesetzliche Regelung stellt auf die zivilrechtlichen Verhältnisse ab. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG in Art. 52e AHVV bestimmt, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Nach BGE 125 V 245 Erw. 2a wird damit aber der Fall geregelt, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Gewalt entzogen wurde ( Art. 311 ff. ZGB ). Nicht unter die Bestimmung fallen die Pflegeeltern, weil ihnen von vorneherein keine elterliche Gewalt zukommt.

3.2 Nicht unter die erwähnte Regelung fällt aber auch der Beschwerdeführer, dem bis zur Heirat mit der Mutter seines Sohnes die elterliche Sorge über diesen gar nie zustand. Bis zur Aufnahme von Art. 298a ZGB (per 1. Januar 2000) liess es das schweizerische Recht nicht zu, dass nicht miteinander verheiratete Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausübten ( BGE 114 II 412 Erw. 2; Schwenzer, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, N 9 zu Art. 298 mit Hinweisen). Nach Art. 298 Abs. 1 ZGB stand die elterliche Gewalt in solchen Fällen alleine der Mutter zu. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab der Geburt seines Sohnes A.________ bis zur Heirat mit D.________ keine Erziehungsgutschriften anzurechnen, weil ihm damals keine elterliche Sorge zustand, ist damit nicht zu beanstanden.

4. Der Beschwerdeführer hat des Weitern auch keinen Anspruch darauf, über das 16. Altersjahr seiner drei Töchter hinaus Erziehungsgutschriften angerechnet zu erhalten, denn nach dem klaren Wortlaut von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten nur für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Das Bundesrecht sieht nicht vor, dass für Kinder in Ausbildung auch über das 16. Altersjahr hinaus Erziehungsgutschriften gewährt werden können. Der Sinn und Zweck der Gutschriften liegt ja gerade darin, zu berücksichtigen, dass durch die Betreuung und Erziehung von Kindern eine Erwerbstätigkeit unter Umständen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist, und so im Hinblick auf die Rentenbildung ausfallende Beitragszahlungen durch die Gutschriften auszugleichen sind. Nach Erreichen des 16. Altersjahrs besteht kein derart intensiver Betreuungs- und Erziehungsbedarf mehr.

5. Der Beschwerdeführer hat auch keinen stichhaltigen Grund dafür genannt, warum in seinem Fall ein Anspruch auf eine Maximalrente gegeben sein sollte. Da in den Beschwerdeakten nichts auf eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage oder eine unrichtige Berechnung der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente hindeutet, ist der Entscheid auch in diesem Punkt zu schützen.

6. Der Vorwurf, dass die AHV-Rente 2003 nicht korrekt an die Teuerung angepasst worden sei, ist unbegründet: Da das Rechtsmittelverfahren über die erstmalige Rentenfestsetzung erst mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen wird, hat die SVA dem Beschwerdeführer bisher immer die in der Verfügung vom 12. Juli 2002 festgesetzte Rente ausgerichtet. Der von der SVA zugesprochenen Rente von Fr. 1'928.-- im Jahr 2002 entspricht 2003 die ausgerichtete Rente von Fr. 1'975.--. Auf Grund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers wird ihm die SVA nun rückwirkend die von der Vorinstanz zugesprochene höhere Rente von Fr. 1'961.-- (für das Jahr 2002) auszurichten haben. Sie wird die seit 1. April 2002 aufgelaufene Differenz nachzahlen und dabei berücksichtigen, dass per 1. Januar 2003 eine Anpassung an die Teuerung erfolgte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Oktober 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: