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H 229/04 KI-generiert

The case involves an individual who filed an administrative court complaint against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich

Geschäftsnummer H 229/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an administrative court complaint against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich. After the individual was requested to pay a court fee as part of the legal process, they failed to make the payment within the stipulated timeframe. Consequently, the court indicated that it would not proceed with the complaint due to the lack of payment, aligning with regulations regarding such situations. Additionally, despite the general rule that costs apply to this type of procedure, it was noted that no court fees would be levied in cases where admission is refused due to late or absent payment.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves an individual who filed an administrative court complaint against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Auszahlung der Versicherungsleistung Verwaltungsgebühr Zahlungsbefehl Ausdehnung des Verfahrens unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

H 229/04

Urteil vom 2. Mai 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien

B.________, 1946, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 20. Oktober 2004)

In Erwägung,

dass B.________ am 2. Dezember 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2004 erhoben hat,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B.________ mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 1900.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht ein innert der Zahlungsfrist gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 16. März 2005 abgewiesen hat, verbunden mit der Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses,

dass diese Zahlungsaufforderung B.________ am 6. April 2005 ausgehändigt worden ist,

dass B.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: