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H 227/06 KI-generiert

The case involves an individual born in 1938 who appealed against a decision by the social insurance authority concerning contributions due for the year 2002

Geschäftsnummer H 227/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1938 who appealed against a decision by the social insurance authority concerning contributions due for the year 2002. The authority classified him as a non-working individual, imposing a payment of approximately 6,983.60 CHF after determining that his income for that year did not reach the threshold for consideration as an employee. The individual contested this classification, arguing that the non-worker status should only apply to certain groups and claimed he had inherited assets prior to 2002, which should have been considered. However, the legal structure states that contributions are assessed based on the specific earnings for each period, leading to the rejection of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 10 Abs. 1 Satz, Art. 36a Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a Abs. 3 OG; The case involves an individual born in 1938 who appealed against a decision by the social insurance authority concerning contributions due for the year 2002: Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das letztinstanzliche Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

Schlagwörter

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AHV-Beiträge Vermögensertrag Beitragsjahr gesetzliche Rentenversicherung beitragspflichtige Beschäftigung Niedrigeinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das letztinstanzliche Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 395 Erw.
Art. 105 Abs. 2 OG
132 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG ) - festgestellt, dass die massgebliche Einkommensgrenze, welche die Behandlung als Unselbständigerwerbender erlaubte, nicht erreicht wurde.
Art. 10 Abs. 1 Satz
324.- entrichten, als Nichterwerbstätige gelten ( Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG ; Fassung gemäss Verordnung 2000 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 25.
Art. 36a Abs. 1 lit. b OG
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist ( Art. 36a Abs. 1 lit. b OG ), wird sie im vereinfachten Verfahren, insbesondere mit summarischer Begründung ( Art.
Art. 36a Abs. 3 OG
b OG ), wird sie im vereinfachten Verfahren, insbesondere mit summarischer Begründung ( Art. 36a Abs. 3 OG ) erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 132 V 395
1 BGG ; BGE 132 V 395 Erw.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0}

H 227/06

Urteil vom 19. Januar 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger und Borella,

Gerichtsschreiber Traub.

Parteien

H.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Schwester G.________,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 7. Dezember 2006.

Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde des 1938 geborenen H.________ gegen den Einspracheentscheid der AHV-Zweigstelle der Stadt Bern vom 6. Juli 2006 ab, gemäss welchem der Versicherte, der als Nichterwerbstätiger eingestuft wurde, für die Beitragsperiode 2002 Beiträge in Höhe von Fr. 6983.60 (einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen) schulde (Entscheid vom 7. Dezember 2006).

H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das letztinstanzliche Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2. Gemäss Lohnausweis der Genossenschaft X.________ erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein Brutto-Erwerbseinkommen von Fr. 3422.-. Auf diesem Lohn wurden Beiträge für AHV/IV/EO/ALV von Fr. 224.- erhoben. Die Vorinstanz hat - in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 132 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG ) - festgestellt, dass die massgebliche Einkommensgrenze, welche die Behandlung als Unselbständigerwerbender erlaubte, nicht erreicht wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Sachlage ausdrücklich nicht. Er macht aber geltend, das Statut des Nichterwerbstätigen sei von Gesetzes wegen vor allem auf Studierende, Sozialhilfeempfänger oder vorzeitig pensionierte Personen zugeschnitten. Verwaltung und kantonales Gericht seien zudem fälschlicherweise davon ausgegangen, er verfüge erst seit dem Jahr 2002 über das Vermögen, auf dessen Basis die strittigen Beiträge errechnet wurden. Tatsächlich aber sei ihm jenes schon durch einen Erbgang im Jahr 1993 zugefallen. Es widerspreche nun dem Prinzip des Vertrauensschutzes, ihn, der zuvor stets als Erwerbstätiger betrachtet worden sei, nunmehr für das Jahr 2002 als Nichterwerbstätigen einzustufen. Die geltend gemachte Vertrauensgrundlage kann indes schon deswegen nicht anerkannt werden, weil die Beiträge für jede Beitragsperiode neu nach den jeweiligen erwerblichen Verhältnissen bemessen werden. Die gesetzliche Konzeption, wonach Erwerbstätige, die im Kalenderjahr weniger als Fr. 324.- entrichten, als Nichterwerbstätige gelten ( Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG ; Fassung gemäss Verordnung 2000 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 25. August 1999 [AS 1999 2683]), lässt keinen Raum für eine den Vorbringen des Versicherten Rechnung tragende abweichende Bemessungsweise. Die im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 vorgesehene Beitragserhebung ist rechtens.

3. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist ( Art. 36a Abs. 1 lit. b OG ), wird sie im vereinfachten Verfahren, insbesondere mit summarischer Begründung ( Art. 36a Abs. 3 OG ) erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 19. Januar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: