Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 227/02 KI-generiert

AHV Contribution Order Challenge and Appeal Regarding Legal Aid

Geschäftsnummer H 227/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over social security contributions initiated by a father on behalf of his two sons, challenging the decisions made by the local social security fund regarding their contribution obligations as workers in the family farm business. Initially, the social security fund mandated contributions for the sons during specific periods, which were met with opposition in the form of an appeal by the father, asserting that one son did not work in the business and the other was self-employed. Subsequent decisions by the fund altered the status of contributions but led to the administrative court declaring the appeal as moot. The father sought further legal recourse, requesting the case be reassessed and for reimbursement of legal costs, amidst a broader discussion regarding legal representation and entitlement to compensation for legal expenses in social security proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 14 AHVV, Art. 135 OG, Art. 103 lit. a OG, Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 134 OG, Art. 152 Abs. 3 OG; AHV Contribution Order Challenge and Appeal Regarding Legal Aid: Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Schlagwörter

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Beitragsforderung AHV-Beiträge Rechtsschutzversicherung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Entschädigung des Rechtsanwalts Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 14 AHVV
Dezember 1995 gestützt auf die vom Bundesrat in Art. 14 AHVV bestimmten Globallöhne in Höhe von insgesamt Fr.
Art. 135 OG
110 in Verbindung mit Art. 135 OG ).
Art. 103 lit. a OG
Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG
3.2 Entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens sind die Beschwerdeführer als obsiegende Parteien im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (in der bis 31.
Art. 134 OG
Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario).
Art. 152 Abs. 3 OG
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 128 I 288
University Exmatriculation and Right to Public Hearing Under Swiss Constitutional Law
BGE 129 V 4
Zu prüfen bleibt der Antrag auf Prozessentschädigung für das kantonale Verfahren, welcher nach den vor In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 gültigen Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
BGE 110 V 82
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

H 227/02

Urteil vom 10. Juni 2005

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien

1. A.________, 1968,

2. H.________, 1969,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch ihren Vater A.________,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

(Entscheid vom 28. Juni 2002)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 6. September 1996 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden den 1943 geborenen A.________ (nachfolgend: A.________ senior), selbstständigerwerbender Landwirt, paritätische AHV/IV/EO-Beiträge für seine im Betrieb mitarbeitenden Söhne A.________ (geboren 1968; nachfolgend A.________ junior) für den Zeitraum vom 1. März 1994 bis 31. Dezember 1995 und H.________ (geboren 1969) für die Periode vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 gestützt auf die vom Bundesrat in Art. 14 AHVV bestimmten Globallöhne in Höhe von insgesamt Fr. 9'542.45 zu entrichten.

B. Hiegegen reichte A.________ senior in seinem Namen und in Vertretung seiner Söhne beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden Beschwerde ein mit dem Antrag (sinngemäss), unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung sei festzustellen, dass A.________ junior nicht im Betrieb des Vaters mitarbeite sowie H.________ selbstständigerwerbender Landwirt sei. Mit neun Verfügungen vom 10. Dezember 2001 forderte die Ausgleichskasse von H.________ AHV-Beiträge ab 1993 bis 2001 auf Grund von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2001 an das kantonale Gericht widerrief sie die Verfügung vom 6. September 1996, soweit damit paritätische Beiträge für A.________ junior festgelegt worden waren. Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden schrieb das Verfahren zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts als gegenstandslos ab. Das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wies es ab (Entscheid vom 28. Juni 2002).

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt A.________ senior das Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichem Entscheids und sämtlicher Verfügungen sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es materiell über die Beschwerde entscheide; weiter sei eine mündliche Parteiverhandlung anzuordnen und es sei für das vor- und letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird nicht stattgegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich schriftlich (Art. 110 in Verbindung mit Art. 135 OG ). Zwar kann der Präsident eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 112 in Verbindung mit Art. 135 OG ), doch geschieht dies nur ausnahmsweise und es steht den Parteien hierauf kein Anspruch zu. Im vorliegenden Fall ist einzig eine prozessuale Frage zu entscheiden, weshalb eine mündliche Parteiverhandlung zur Beurteilung nichts beizutragen vermöchte (vgl. BGE 128 I 288 ).

2. Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Die Ausgleichskasse ist den materiellen Anträgen der Beschwerdeführer nachgekommen, indem sie die Verfügung vom 6. September 1996, soweit die paritätische Beitragspflicht des Vaters für A.________ junior betreffend, widerrufen und hinsichtlich des Beitragsstatuts von H.________ neue Verfügungen vom 10. Dezember 2001 erlassen hat. Unter diesen Umständen kann, weil rein theoretischer Natur, offen bleiben, ob das kantonale Gericht statt eines Abschreibungsentscheids eine andere Erledigungsart hätte wählen müssen. Es fehlt jedenfalls an einem aktuellen wie auch künftigen Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

3. Zu prüfen bleibt der Antrag auf Prozessentschädigung für das kantonale Verfahren, welcher nach den vor In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 gültigen Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

3.1 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Beschwerdeführer seien weder durch einen Anwalt vertreten gewesen, noch hätten sie geltend gemacht, dass ihnen erhebliche Auslagen entstanden seien, wogegen die Beschwerdeführer vorbringen, "wir können ja nicht bei der Rekursanmeldung schon sagen, was wir für Kosten haben".

3.2 Entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens sind die Beschwerdeführer als obsiegende Parteien im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) zu betrachten. Ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, auf Grund des Antrags auf Parteientschädigung die Beschwerdeführer zur Substantiierung aufzufordern, kann offen bleiben. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im letztinstanzlichen Prozess wird jedenfalls weder dargetan noch nachgewiesen, inwiefern die Aufwendungen erheblich gewesen waren, noch inwieweit die Interessenwahrung einen den üblichen Rahmen überschreitenden Aufwand notwendig machte (vgl. BGE 110 V 82 Erw. 7).

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung der Gerichtskosten kann gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Juni 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: