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H 226/06 KI-generiert

The case involves a former board member of a company that went bankrupt, facing a claim from the cantonal compensation office for unpaid contributions

Geschäftsnummer H 226/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former board member of a company that went bankrupt, facing a claim from the cantonal compensation office for unpaid contributions. The compensation office held the individual jointly liable for damages amounting to a specific sum due to gross negligence in fulfilling the contribution obligations. After the individual appealed a previous decision by the insurance court, the court partially granted the claim but reduced the amount owed. The individual contested this further, asserting that the claim should be considered prescribed, but the court upheld its prior decision, ruling that the claim was not time-barred, and confirmed the individual's liability for the reduced amount due to the negligent oversight of duty as a board member.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 1 AHVG, Art. 52 Abs. 3 AHVG, Art. 104 lit. a OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; The case involves a former board member of a company that went bankrupt, facing a claim from the cantonal compensation office for unpaid contributions: Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 1500.- wird zurückerstattet.

Schlagwörter

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Verantwortlichkeit der Organperson Konkursforderung Obligationenrecht Tochtergesellschaft Versicherungsgesellschaft sozialversicherungsrechtliche Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 52 Abs. 1 AHVG
dass die Vorinstanz die Rechtslage zur subsidiären Haftung der Organe einer juristischen Person für den vom Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachten Schaden ( Art. 52 Abs. 1 AHVG in der vorliegend anwendbaren, seit 1.
Art. 52 Abs. 3 AHVG
5b) sowie zur Verjährung des Schadenersatzanspruchs ( Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1.
Art. 104 lit. a OG
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig ( Art. 104 lit. a OG ) oder die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art.
Art. 105 Abs. 2 OG
a OG ) oder die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen lassen könnte,
Art. 36a OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 15
Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung; BGE 123 V 15 Erw.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

H 226/06

Urteil vom 22. Januar 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger und Seiler,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 20. November 2006.

In Erwägung,

dass die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn S.________, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der X.________ AG, über die am 10. Juni 2003 der Konkurs eröffnet wurde, mit Verfügung vom 10. September 2004 in solidarischer Haftung mit E.________ und J.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 101'597.95 für unbezahlt gebliebene Beiträge verpflichtete, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 festhielt,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2006 aufhob und S.________ verpflichtete, der Ausgleichskasse in solidarischer Haftung mit E.________ und J.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 35'041.35 zu bezahlen,

dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass die Schadenersatzforderung verwirkt ist,

dass das kantonale Versicherungsgericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,

dass die Vorinstanz die Rechtslage zur subsidiären Haftung der Organe einer juristischen Person für den vom Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachten Schaden ( Art. 52 Abs. 1 AHVG in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung; BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Verjährung des Schadenersatzanspruchs ( Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt und richtig erkannt hat, dass die am 10. September 2004 verfügte Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse nicht verjährt war,

dass das kantonale Gericht auch die übrigen Voraussetzungen der Haftung des Beschwerdeführers für die im angefochtenen Entscheid in masslicher Hinsicht auf Fr. 35'041.35 herabgesetzte Forderung der Ausgleichskasse, insbesondere die grobfahrlässige Missachtung der Beitragszahlungspflicht, für deren Einhaltung er als Mitglied des Verwaltungsrates der nachmaligen Konkursitin von Gesetzes wegen hätte besorgt sein müssen, zu Recht bejaht hat,

dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig ( Art. 104 lit. a OG ) oder die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen lassen könnte,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 1500.- wird zurückerstattet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. Januar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: