Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 222/04 KI-generiert

Federal Insurance Court Dismisses Appeal for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer H 222/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by a federal commission regarding social insurance benefits for those living abroad, as the commission did not process a previous complaint. The individual subsequently submitted an administrative court complaint, but failed to address the non-acceptance decision adequately in this appeal. Consequently, the court determined that the appeal was not legally sufficient and decided not to proceed with it, resulting in the individual being responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Federal Insurance Court Dismisses Appeal for Procedural Deficiencies: Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Prozessvoraussetzung Versicherungsvorbehalt Wiedererwägung durch den Versicherer administrative Ordnungswidrigkeit Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
Art. 36a OG
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
Art. 134 OG
dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig eine prozessuale Frage zur Diskussion steht, das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 135 OG
156 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

H 222/04

Urteil vom 14. Februar 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien

N.________, 1959, Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 7. Oktober 2004)

In Erwägung,

dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 7. Oktober 2004 auf eine Beschwerde vom 27. August 2004 (Postaufgabe) nicht eingetreten ist,

dass N.________ am 26. November 2004 dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, es jedoch mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft ( BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt ( BGE 123 V 335 , 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. November 2004 nicht mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid befasst,

dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,

dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig eine prozessuale Frage zur Diskussion steht, das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass ausgangsgemäss die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: