Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 22/02 KI-generiert

Beneficiary Denied Retrospective Helplessness Allowance Beyond One-Year Limitation Period

Geschäftsnummer H 22/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an elderly woman, who suffers from severe Alzheimer's-type dementia, entered a retirement home in 1995 and later sought assistance to obtain a care allowance from the relevant pension insurance following a delayed application made by her husband in 2000. The local compensation office granted her the allowance but only backdated it to February 1999, citing the late application date. The woman appealed this decision, arguing for a retroactive allowance from April 1996 to January 1999, but her appeal was denied by the regional appeals commission, which concluded that the substantial evidence of her care needs existed well before the late application. The case revolved around the interpretation of legal provisions related to entitlement and retroactivity of benefits under social insurance law.

Legislator-Regeste

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Art. 46 AHVG, Art. 43bis Abs. 1 AHVG, Art. 43bis Abs. 2 AHVG, Art. 48 Abs. 1 IVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 2 IVG; Beneficiary Denied Retrospective Helplessness Allowance Beyond One-Year Limitation Period: The local compensation office granted her the allowance but only backdated it to February 1999, citing the late application date. The woman appealed this decision, arguing for a retroactive allowance from April 1996 to January 1999, but her appeal was denied by the regional appeals commission, which concluded that the substantial evidence of her care needs existed well before the late application. The case revolved around the interpretation of legal provisions related to entitlement and retroactivity of benefits under social insurance law.

Schlagwörter

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Hilflosenentschädigung Altersrente Fristen Hinterlassenenrente Versicherungskasse IV-Bezüger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 V 94
2 AHVG ) unter Hinweis auf die Rechtsprechung, insbesondere zur Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ( BGE 120 V 94 Erw.
BGE 100 V 120
2 IVG ( BGE 100 V 120 ; ZAK 1984 S.
BGE 114 V 134
Pensioner's Retroactive Severely Disabled Allowance Eligibility
BGE 102 V 113
Zum anderen kommt es allein auf die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts, also auf die Kenntnis des entsprechenden Gesundheitszustandes und nicht etwa darauf an, ob sich daraus ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ableiten lässt ( BGE 102 V 113 ).
BGE 124 V 220
Im Übrigen kann nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten ( BGE 124 V 220 Erw.
BGE 112 V 104
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Although the citation is BGG, the decision was issued before the LTF, and the dispositive orders remission of court costs without explicitly mentioning Art. 64 LTF (legal aid). However, Court Order II states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are levied), which relates to cost allocation but doesn't cite a specific cost article for the parties, only a procedural cost decision.

Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG

The Federal Insurance Court confirmed that the conditions for extended retroactive payment were not met under this provision.

Art. 46 Abs. 2 Satz 1 AHVG

The Federal Insurance Court confirmed the application of this article regarding the time limit for retroactive payment of benefits starting one year before the application date.

Art. 48 Abs. 2 IVG

This provision, regarding retroactive payments in disability insurance, was cited and referenced as being applicable by analogy to Art. 46 Abs. 2 AHVG.

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Volltext

[AZA 7]

H 22/02 Vr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Urteil vom 8. Juli 2002

in Sachen

M.________, 1920, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Max Tobler, Pestalozzistrasse 14, 8570 Weinfelden,

gegen

Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin,

und

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

A.- Die 1920 geborene M.________, Bezügerin einer Altersrente, leidet unter anderen an seniler Demenz vom Alzheimer-Typ. Am 19. April 1995 trat sie ins Betagtenheim X.________ ein. Am 22. Februar 2000 wechselte sie ins Alters- und Pflegeheim Y.________. Gleichentags ersuchte ihr Ehemann als deren Beistand um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Mit Verfügung vom 6. November 2000 sprach die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (nachfolgend:

Ausgleichskasse) M.________ auf Grund verspäteter Anmeldung rückwirkend ab 1. Februar 1999 eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung schweren Grades zu.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher M.________ die Gewährung der vollen Nachzahlung gemäss Art. 46 AHVG beantragen liess, wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt), mit Entscheid vom 13. September 2001 ab.

C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung vom 1. April 1996 bis 31. Januar 1999 zuzusprechen.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ( Art. 43bis Abs. 1 AHVG ) und deren Beginn ( Art. 43bis Abs. 2 AHVG ), über den Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen der Invalidenversicherung ( Art. 48 Abs. 1 IVG ) und der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( Art. 46 Abs. 1 AHVG ) sowie auf Ausrichtung von Leistungen bei verspäteter Anmeldung ( Art. 48 Abs. 2 IVG , Art. 46 Abs. 2 AHVG ) unter Hinweis auf die Rechtsprechung, insbesondere zur Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ( BGE 120 V 94 Erw. 4b, 114 V 137 Erw. 3b, 102 V 113 Erw. 1a; ZAK 1984 S. 404 Erw. 1), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- a) Auf Grund der vorhandenen Unterlagen kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin schon seit April 1995, mithin im Zeitpunkt des Eintritts ins Betagtenheim X.________, in schwerem Grad hilflos ist. Streitig ist, ihr ob eine entsprechende Hilflosenentschädigung rückwirkend zufolge verspäteter Anmeldung - wie verfügt - erst ab Februar 1999 oder bereits früher auszurichten ist.

Die Vorinstanz hat zufolge des Datums der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung (22. Februar 2000) richtig erkannt, dass eine Nachzahlung der Entschädigung gemäss Art. 46 Abs. 2 Satz 1 AHVG nur für die Zeit ab 1. Februar 1999 in Betracht fällt. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG sind nicht erfüllt, da der die Beschwerdeführerin als Beistand vertretende Ehemann den anspruchsbegründenden Sachverhalt kannte und Gründe, die ihn davon abgehalten hätten, seine Frau rechtzeitig zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anzumelden, nicht ersichtlich sind.

b) Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Soweit erneut geltend gemacht wird, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die grundsätzliche Beistands- und Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau lediglich dahingehend einzuschätzen vermocht, dass er für die Unterbringung in ein Altersheim besorgt gewesen sei, sich indes nie Gedanken über den (rechtlichen) Begriff der Hilflosigkeit gemacht habe, wird zweierlei übersehen: Zum einen ist mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person oder ihres Vertreters gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Dass die Hilflosigkeit der Versicherten lange vor der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung objektiv erkennbar war, muss auf Grund des Heimeintritts am 19. April 1995 klar bejaht werden, wobei überdies auch der Umstand, dass am 26. Juli 1995 der Ehemann als Beistand ernannt werden musste, als Indiz für die Hilflosigkeit gelten kann. Insofern trifft auch nicht zu, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, dass immer zuerst der Arzt oder eine Pflegeperson die Hilflosigkeit feststellen muss. Im Übrigen ist die diesbezügliche Rechtsprechung zu Art. 48 Abs. 2 IVG ( BGE 100 V 120 ; ZAK 1984 S. 404 f. Erw. 1, 1975 S. 128) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entsprechend auch auf Art. 46 Abs. 2 AHVG anwendbar. Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied bereits in BGE 114 V 134 , dass Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG , wonach weitergehende Nachzahlungen erbracht würden, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornehme, auch für Hilflosenentschädigungen im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 AHVG gelte, obwohl Satz 2 von Art. 46 Abs. 2 AHVG in der bis

31. Dezember 1996 gültigen Fassung noch nicht enthalten war. Mit der 10. AHV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 1997, wurde dieser Satz entsprechend der erwähnten Rechtsprechung eingefügt. Es trifft deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass weitergehende Nachzahlungen über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate hinaus gestützt auf das AHVG erst seit dem 1. Januar 1997 erbracht werden.

Zum anderen kommt es allein auf die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts, also auf die Kenntnis des entsprechenden Gesundheitszustandes und nicht etwa darauf an, ob sich daraus ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ableiten lässt ( BGE 102 V 113 ). Genau dies wird jedoch geltend gemacht, wenn vorgebracht wird, der Ehemann der Versicherten hätte sich nie Gedanken über den (rechtlichen) Begriff der Hilflosigkeit gemacht und die Behörden hätten ihn als Beistand nicht auf die Möglichkeit des Anspruches auf Hilflosenentschädigung aufmerksam gemacht. Im Übrigen kann nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten ( BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa, 111 V 405 Erw. 3, 110 V 216 Erw. 4 und 338 Erw. 4, ZAK 1991 S. 375 Erw. 3c, je mit Hinweisen), weshalb die Rechtsunkenntnis keinen Hinderungsgrund bezüglich des Wissens um den anspruchsbegründenden Sachverhalt darstellt (Urteile A. vom 8. Mai 2002, I 367/01, und B. vom 8. Januar 2001, I 48/00).

Was im Weiteren den Einwand der mangelnden Instruktion durch andere Behörden betrifft, ist festzuhalten, dass weder die Heilstätten noch die Ärzte eine spezielle gesetzliche Aufklärungspflicht bezüglich des Anmeldungserfordernisses trifft (EVGE 1962 S. 374 Erw. 4). Schliesslich kann die Frage, welche Konsequenzen sich aus einem etwaigen fehlerhaften Verhalten der Vormundschaftsbehörde ergeben, nicht Gegenstand dieses Sozialversicherungsprozesses sein (vgl. auch BGE 112 V 104 Erw. 3b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Juli 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: