Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 213/02 KI-generiert

Insurance Contribution Years Recalculation for Partial Pension

Geschäftsnummer H 213/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was awarded a partial old-age pension based on a contributions record that was deemed insufficient by the relevant social security fund. The individual contested this decision, arguing that certain periods of residence in Switzerland should be counted as contribution years, despite having been largely living abroad. The social security court upheld the original determination, leading the individual to appeal the ruling. Evidence was presented that suggested the individual had indeed lived in Switzerland longer than previously acknowledged, which could impact their eligibility for a full pension. The higher court ultimately decided to review the case and instructed the social security fund to recalculate the pension considering the newly established residence periods.

Legislator-Regeste

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Art. 52d AHVV, Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG, Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG, Art. 29bis Abs. 2 aAHVG, Art. 29bis Abs. 2 AHVG; Insurance Contribution Years Recalculation for Partial Pension: The individual contested this decision, arguing that certain periods of residence in Switzerland should be counted as contribution years, despite having been largely living abroad. The social security court upheld the original determination, leading the individual to appeal the ruling. Evidence was presented that suggested the individual had indeed lived in Switzerland longer than previously acknowledged, which could impact their eligibility for a full pension. The higher court ultimately decided to review the case and instructed the social security fund to recalculate the pension considering the newly established residence periods.

Schlagwörter

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Rentenneuberechnung Altersversicherung Beitragszeitberechnung Versicherungsentschädigung Versicherungspflicht AHV-Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 52d AHVV
29'664.-, Erziehungsgutschriften von zehn halben Jahren, einer Zusatzzeit gemäss Art. 52d AHVV von 36 Monaten sowie der Skala 43 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen mit Wirkung ab 1.
Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG
Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer ( Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG ), die zwischen dem 1.
Art. 29ter Abs. 1 AHVG
1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG ), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art.
Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG
1 AHVG ), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art.
Art. 29bis Abs. 2 aAHVG
b aAHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 aAHVG in der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Fassung, welcher gemäss Art.
Art. 29bis Abs. 2 AHVG
2 aAHVG in der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Fassung, welcher gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG [in der seit 1.
Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG
This provision establishes compulsory insurance based on residence in Switzerland, which determined the claimant's insured status during the disputed period in 1969/1970.
Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG
a AHVG ), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG ), sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 107 V 1
Federal Appeals Commission Decision on Counting Foreign Employment Years for Old-Age Insurance Benefit Calculation Upheld
BGE 126 V 217
Wife's Mandatory Insurance Extension Through Husband Rejected
BGE 126 V 360
3.1 Damit ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, although the decision explicitly states that no court costs shall be levied (Art. 2 in the dispositive).

Art. 23 ZGB

This provision defines the concept of 'domicile' (Wohnsitz) used to establish compulsory insurance under Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG for the period under review.

Art. 24 Abs. 1 ZGB

This provision states that an established domicile remains until a new one is acquired, which was relevant in determining when the claimant lost her Swiss domicile.

Art. 24 Abs. 2 ZGB

This provision, cited in its prior version, dictates that the place of stay is deemed to be the domicile if the previously established domicile is no longer provable or if a domicile abroad has been given up without a new one being established in Switzerland, impacting the assessment of the claimant's status.

Art. 25 Abs. 1 ZGB

This provision, cited in its prior version, defined the wife's domicile as that of the husband, which was relevant for determining the beginning of the new domicile in Brazil or the continuation of the Swiss domicile.

Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG

This provision establishes compulsory insurance based on residence in Switzerland, which determined the claimant's insured status during the disputed period in 1969/1970.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

H 213/02

Urteil vom 7. Juli 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

G.________, 1939, Beschwerdeführerin, vertreten durch G.________,

gegen

Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Ankerstrasse 53, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 28. Juni 2002)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 17. Juli 2001 sprach die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe G.________ auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von 40 Jahren und neun Monaten, eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 29'664.-, Erziehungsgutschriften von zehn halben Jahren, einer Zusatzzeit gemäss Art. 52d AHVV von 36 Monaten sowie der Skala 43 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen mit Wirkung ab 1. August 2001 eine ordentliche Altersrente der AHV (Teilrente) in der Höhe von Fr. 1326.- monatlich zu.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Juni 2002 ab.

C. G.________ lässt durch ihren Ehemann G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragt die Zusprechung einer Vollrente.

Während die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

1.2 Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer ( Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG ), die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben ( Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG ), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 aAHVG in der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Fassung, welcher gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbindung mit lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision für die Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für nach dem 1. Januar 1997 festgesetzte Renten Gültigkeit besitzt). Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war, denn die Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft sind grundsätzlich persönlich zu erfüllen ( BGE 107 V 1 ff. Erw. 1 mit Hinweis; ZAK 1981 S. 337).

Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG ), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG ), sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind ( Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG ). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Zeiten, in welchen die Ehefrau mit ihrem nach Massgabe dieser Bestimmung versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nach der Rechtsprechung, wie das kantonale Gericht richtig dargelegt hat, nur dann als Beitragsjahre berücksichtigt werden, wenn sie selber auch obligatorisch versichert gewesen oder der freiwilligen Versicherung beigetreten ist (ZAK 1981 S. 337; vgl. auch BGE 126 V 217 ).

1.3 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen ( Art. 132 OG ).

2.

2.1 Die Ausgleichskasse hat sich bezüglich der Beitragsdauer auf die Angaben der Versicherten in ihrer Anmeldung vom 11. Dezember 2000 gestützt. Demnach weilte die Beschwerdeführerin während drei Monaten (von September bis November) im Jahr 1969 und drei Monaten (August bis Oktober) im Jahr 1974 in der Schweiz, lebte ansonsten aber seit September 1967 bis im März 1977 im Ausland. Verwaltung und Vorinstanz gingen davon aus, dass ihr während dieser Zeit mangels Beitritt zur freiwilligen Versicherung Beitragslücken entstanden seien, welche nur teilweise durch Ersatzzeiten (fünf Jugendjahre, drei Zusatzjahre gemäss Art. 52 AHVV ) hätten gefüllt werden können. Insgesamt weise sie eine Beitragsdauer von 40 Jahren und neun Monaten anstelle von 41 Jahren auf.

2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Versicherte während der Zeiten ihres Auslandaufenthaltes nicht der freiwilligen Versicherung beigetreten. Auf diese Erwägung kann verwiesen werden.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht letztinstanzlich geltend, dass sie vor der Versetzung ihres Ehemannes nach Brasilien nicht nur die Monate September bis November 1969 in der Schweiz verbracht habe, sondern ihm erst im Mai 1970 nachgereist sei, und legt als Beweismittel Kopien aus ihrem Pass ins Recht.

3.

3.1 Damit ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) erstellt, dass die Versicherte im Jahr 1969 vier - anstelle der von Verwaltung und Vorinstanz angenommenen drei - und im Jahr 1970 fünf Monate - gemäss Verwaltung und Vorinstanz ausländische Versicherungszeit - in der Schweiz gelebt hat.

3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in diesen Zeiten versichert war.

3.2.1 Wie bereits erwähnt (s. Erw. 1.2), sind gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG natürliche Personen nach Massgabe des AHVG obligatorisch versichert, wenn sie Wohnsitz in der Schweiz haben, wobei der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff nach Art. 23 ff. ZGB massgebend ist ( Art. 95a AHVG ; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 13 Rz 1.16; vgl. auch die Rechtsprechung zu der bis am 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung von Art. 1 Abs. 1 lit. a aAHVG: ZAK 1990 S. 247 f. Erw. 3a).

3.2.2 Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Art. 25 Abs. 1 ZGB in seiner bis 31. Dezember 1987 gültig gewesenen, hier massgebenden ( Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB ) Fassung bestimmte, dass als Wohnsitz der Ehefrau derjenige des Ehemannes galt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes; nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz, wenn ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ein Wohnsitz im Ausland aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden ist.

3.2.3 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Spanien im September 1969 gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Schweiz geweilt hat, bevor dieser von seiner damaligen Arbeitgeberin nach Brasilien versetzt wurde, wobei dort offenbar noch kein definitiver Einsatz vorgesehen war, weshalb er zunächst in einem Hotel wohnte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Ehegatten im September 1969 Wohnsitz in der Schweiz genommen und zufolge der vorerst nur provisorischen Versetzung des Ehemannes erst im Verlaufe des Mai 1970 einen neuen Wohnsitz in Brasilien begründet haben.

3.2.4 Die Beschwerdeführerin hatte demnach von September 1969 bis in den Mai 1970 hinein Wohnsitz in der Schweiz und war damit während dieser Periode obligatorisch versichert, wobei ihr diese beitragsfreie Zeit ebenfalls gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG anzurechnen ist. Die Sache ist deshalb an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Rente unter Berücksichtigung dieses Umstands neu berechne.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2002 und die Verfügung der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom 17. Juli 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit sie die Altersrente im Sinne der Erwägungen neu berechne.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: