Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 211/06 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Renders Administrative Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer H 211/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an administrative court complaint against a decision made by the Federal Appeals Commission for Old Age, Survivors’, and Disability Insurance concerning individuals living abroad. The complaint was submitted after the individual was requested to pay a cost advance for the proceedings, which was not paid within the designated time frame. Consequently, the court determined that it could not entertain the complaint due to the failure to pay the required costs, and it noted that no court fees would be charged in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 134 OG, Art. 34 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; Failure to Pay Cost Advance Renders Administrative Appeal Inadmissible: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Schlagwörter

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Kostenvorschussleistung Verwaltungskosten Zahlungsfrist Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), sich das Verfahren, da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, jedoch noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 134 OG
dass es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 34 Abs. 1 OG
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht bezahlt worden ist,
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

H 211/06

Urteil vom 15. Februar 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

S.________, 1948, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen vom 3. Oktober 2006.

In Erwägung,

dass S.________ am 27. November 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 3. Oktober 2006 erhoben hat,

dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), sich das Verfahren, da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, jedoch noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),

dass es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts S.________ mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass die Verfügung an S.________ am 22. Dezember 2006 ausgehändigt worden ist,

dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht bezahlt worden ist,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 15. Februar 2007

Im Namen der II. sozialrechtliche Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: