Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 207/00 KI-generiert

The case involves a company in liquidation that appealed a decision from the Social Security Court regarding contributions demanded by the cantonal compensation office

Geschäftsnummer H 207/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a company in liquidation that appealed a decision from the Social Security Court regarding contributions demanded by the cantonal compensation office. The Social Security Court had dismissed the company's complaint against the contributions, leading the company to file an administrative court appeal. However, the president of the Federal Insurance Court required the company to pay a deposit for court costs, warning that failure to do so would result in the dismissal of the appeal. The company subsequently entered bankruptcy, and following the bankruptcy proceedings, a further deadline for paying the deposit passed without payment. Consequently, the court took action to disregard the appeal based on the non-fulfillment of cost deposit requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 134 OG, Art. 230 SchKG, Art. 739 Abs. 1 OR, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 36a Abs. 1 lit. a OG; The case involves a company in liquidation that appealed a decision from the Social Security Court regarding contributions demanded by the cantonal compensation office: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsverfahren Konkursliquidation Kostenvorschuss Verwaltungskostenbeitrag Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 134 OG
dass das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Umkehrschluss aus Art. 134 OG ),
Art. 230 SchKG
3 und 738 OR ), welcher Zustand auch nach Einstellung des Konkurses gemäss Art. 230 SchKG andauert und die Löschung im Handelsregister frühestens drei Monate nach der Publikation der Eintragung erfolgt ( BGE 102 III 59 Erw.
Art. 739 Abs. 1 OR
auch Art. 739 Abs. 1 OR und Art.
Art. 150 Abs. 4 OG
dass laut Art. 150 Abs. 4 OG androhungsgemäss zu verfahren und gestützt auf Art.
Art. 36a Abs. 1 lit. a OG
4 OG androhungsgemäss zu verfahren und gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. a OG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist,

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 102 III 59
230 SchKG andauert und die Löschung im Handelsregister frühestens drei Monate nach der Publikation der Eintragung erfolgt ( BGE 102 III 59 Erw.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

H 207/00 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 19. Dezember 2000

in Sachen

F.________ AG in Liquidation (vormals: E.________ AG), Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, Strassburgstrasse 10, Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. April 2000 eine Beschwerde der F.________ AG (vormals E.________ AG) gegen Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 31. August 1998 abgewiesen hat unter Aufhebung von Rechtsvorschlägen in vier Betreibungen,

dass die F.________ AG hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt,

dass das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Umkehrschluss aus Art. 134 OG ),

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 15. Juni 2000 die F.________ AG aufgefordert hat, innerhalb von 14 Tagen nach deren Erhalt zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass am 22. Juni 2000 über die F.________ AG der Konkurs eröffnet, das Verfahren am 13. September 2000 mangels Aktiven eingestellt worden ist (Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. ...; Schreiben des Konkursamtes X.________ vom 12. Oktober 2000),

dass sich die F.________ AG seit der Konkurseröffnung in Liquidation befindet ( Art. 736 Ziff. 3 und 738 OR ), welcher Zustand auch nach Einstellung des Konkurses gemäss Art. 230 SchKG andauert und die Löschung im Handelsregister frühestens drei Monate nach der Publikation der Eintragung erfolgt ( BGE 102 III 59 Erw. 6, 90 II 255 f.,; vgl. auch Art. 739 Abs. 1 OR und Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz HRegV),

dass demnach das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist (vgl. Urs Lustenberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 20 zu Art. 230 SchKG mit Verweis auf ZR 1996 Nr. 29 S. 93),

dass der F.________ AG in Liquidation mit Schreiben vom 21. November 2000 nochmals eine Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.- angesetzt worden ist unter Androhung des Nichteintretens auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei Nichtleistung des Vorschusses,

dass dieses Schreiben am 22. November 2000 dem Rechtsvertreter der F.________ AG in Liquidation ausgehändigt worden ist,

dass die F.________ AG in Liquidation den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten und am 4. Dezember 2000 abgelaufenen Frist nicht geleistet hat,

dass laut Art. 150 Abs. 4 OG androhungsgemäss zu verfahren und gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. a OG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Dezember 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: