The case involves a complaint filed against a decision made by the Federal Appeal Commission for old-age and survivors' insurance regarding a request to reinstate a missed appeal deadline related to a pension decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the Federal Appeal Commission for old-age and survivors' insurance regarding a request to reinstate a missed appeal deadline related to a pension decision. The complaint, submitted by an individual, was asserted to be insufficiently detailed in justifying the claims against the initial ruling. As the appeal did not meet the necessary legal criteria for a valid challenge, the court decided not to proceed with the complaint. Furthermore, since the dispute did not pertain to the approval or denial of insurance benefits, the costs of the proceedings were assigned to the individual who filed the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. a OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 134 OG; The case involves a complaint filed against a decision made by the Federal Appeal Commission for old-age and survivors' insurance regarding a request to reinstate a missed appeal deadline related to a pension decision: Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 497.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 297.- wird zurückerstattet.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
H 206/06
Urteil vom 19. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
Z.________, 1937, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 9. Oktober 2006.
In Erwägung,
dass Z.________ am 21. November 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (ab 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) vom 9. Oktober 2006 erhoben und nachträglich weitere Eingaben eingereicht hat,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243),
dass der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass der Beschwerdeführer zwar die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist beantragt, die Rechtsschrift jedoch keine sachbezogene Begründung dieses Rechtsbegehrens enthält und darin namentlich nicht geltend gemacht wird, inwiefern der angefochtene Entscheid, in welchem die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist hinsichtlich einer Rentenverfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 5. März 2002 abgelehnt wurde, bundesrechtswidrig ( Art. 104 lit. a OG ) sein oder auf einem im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG mangelhaft festgestellten Sachverhalt beruhen soll,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Streit steht, das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
dass ausgangsgemäss die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 497.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 297.- wird zurückerstattet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: