Administrative Law Appeal Dismissed for Late Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a social insurance fund challenged a decision made by the Cantonal Social Insurance Commission, which had partially upheld a complaint from a private company regarding contributions assessed by the fund. The commission annulled the contributions for a specific period and urged the fund to notify the affected employees. Subsequently, the fund filed an administrative court appeal to reinstate its original decisions. However, the fund failed to pay a required court fee within the stipulated timeframe despite eventually processing the payment. This delay led the court to determine that the fee was submitted late, resulting in the court's inability to adjudicate the appeal further. The case involved procedural issues regarding the timeliness of the fee's payment and the implications of such delays on the right to appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 3 OG, Art. 32 Abs. 1 OG, Art. 32 Abs. 2 OG, Art. 35 Abs. 1 OG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Administrative Law Appeal Dismissed for Late Cost Deposit: The commission annulled the contributions for a specific period and urged the fund to notify the affected employees. Subsequently, the fund filed an administrative court appeal to reinstate its original decisions. However, the fund failed to pay a required court fee within the stipulated timeframe despite eventually processing the payment. This delay led the court to determine that the fee was submitted late, resulting in the court's inability to adjudicate the appeal further. The case involved procedural issues regarding the timeliness of the fee's payment and the implications of such delays on the right to appeal.
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KI-generiertThe procedural context (refusal to enter upon appeal due to late payment) dictates that no court fees should be levied.
Implied by the order to refuse to enter upon the administrative court appeal, as the appeal was not proceeded with due to failure to meet a procedural requirement.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 202/02
Urteil vom 25. November 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
Ausgleichskasse Hotela, rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdeführerin,
gegen
Firma S.________ GmbH, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 26. Juni 2002)
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 26. Juni 2002 hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau eine von der Firma S.________ GmbH gegen paritätische Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse Hotela vom 1. November 2001 erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Verfügungen für die Periode vom 1. Februar bis 31. Dezember 1998 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie die Verfügungen auch den betroffenen Arbeitnehmerinnen zustelle. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B. Die Ausgleichskasse Hotela führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihre Verfügungen zu bestätigen.
Mit Verfügung vom 17. September 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Ausgleichskasse aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 4000.- zu bezahlen. Die Verfügung wurde der Kasse am 18. September 2002 ausgehändigt. Nebst dem Hinweis, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist werde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten, enthielt die Kostenvorschussverfügung unter anderem den Hinweis, dass bei Zahlungsauftrag an eine Bank dafür zu sorgen sei, der Postfinance den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist zu übergeben; bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträgern EZAG (werde von den meisten Banken benützt) gelte das für die Postfinance eingesetzte Fälligkeitsdatum; dabei sei zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der Postfinance eintreffen müsse.
Der verlangte Kostenvorschuss ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 7. Oktober 2002 gutgeschrieben worden. Nach Angaben der Postfinance vom 16. Oktober 2002 wurden die Daten am 7. Oktober 2002 übermittelt und freigegeben; das eingesetzte Fälligkeitsdatum habe auf den 7. Oktober 2002 gelautet.
C. Am 22. Oktober 2002 erhielt die Ausgleichskasse Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu äussern. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 weist sie darauf hin, dass die Verfügung mit dem Eingangsstempel vom 20. September 2002 versehen und der Zahlungsauftrag an die Bank am 2. Oktober 2002 erteilt worden sei mit dem Ausführungsdatum vom 3. Oktober 2002.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG gilt eine Frist als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Diese Regelung gilt analog für die fristgemässe Einzahlung eines Kostenvorschusses. Der Kostenvorschuss gilt bei Benützung des elektronischen Zahlungsauftrages (EZAG) nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn der Datenträger vor Ablauf der Zahlungsfrist der Post übergeben wurde und darauf als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist vermerkt ist. Nicht erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen kann ( BGE 117 Ib 220 ; bestätigt in BGE 118 Ia 12 ; StR 2000 S. 353; RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270).
1.2 Die Verfügung vom 17. September 2002 mit der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses hat die Beschwerdeführerin am 18. September 2002 gegen unterschriftliche Bestätigung entgegengenommen. Der folgende Tag zählt als erster Tag der 14tägigen Frist ( Art. 32 Abs. 1 OG ), welche am 2. Oktober 2002 endete ( Art. 32 Abs. 2 OG ). Die beauftragte Bank hat unter Benützung des elektronischen Zahlungsauftrages mit SIC/DTA-Giro die Daten nach Angaben der Postfinance vom 16. Oktober 2002 nach Ablauf der Zahlungsfrist der Postfinance übermittelt (Eingang am 7. Oktober 2002, 18.07 Uhr), als Fälligkeitsdatum war der 7. Oktober 2002 eingesetzt. Damit ist der Kostenvorschuss im Lichte der erwähnten Rechtsprechung verspätet geleistet worden.
Daran vermögen die von der Ausgleichskasse vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Insbesondere ist unerheblich, wann die Verfügung bei ihrer juristischen Abteilung eingegangen ist. Denn die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Dabei gilt eine Sendung als empfangen, wenn sie in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt, so dass von ihr Kenntnis genommen werden kann. Sie entfaltet ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss ( BGE 122 I 143 Erw. 1, 119 V 95 Erw. 4c mit Hinweisen).
2. Tatsachen, welche gemäss Art. 35 Abs. 1 OG eine Wiederherstellung der versäumten Frist zu begründen vermöchten, werden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
3. Verfahren, in denen die Beschwerde führende Partei nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung den Vorschuss nicht bezahlt oder die Eingabe zurückzieht, werden praxisgemäss kostenfrei erledigt. Dies muss konsequenterweise auch für jene Fälle gelten, in denen der Kostenvorschuss zwar entrichtet ist, aber eine materielle Beurteilung der Angelegenheit an der verspäteten Zahlung scheitert.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: