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H 2/07 KI-generiert

The case involves an individual who filed an administrative court complaint against a decision made by the social security administrative court of a canton regarding age and survivors' insurance

Geschäftsnummer H 2/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an administrative court complaint against a decision made by the social security administrative court of a canton regarding age and survivors' insurance. The individual was required to pay a fee for the court proceedings but failed to do so within the specified timeframe despite being given a chance to request free legal aid. As a result of the failure to pay the required fee, the court decided not to take action on the complaint, leading to the closure of the case without incurring any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 134 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves an individual who filed an administrative court complaint against a decision made by the social security administrative court of a canton regarding age and survivors' insurance: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Altersversicherung Verwaltungskosten unentgeltliche Rechtspflege Hinterlassenenversicherung weitere Anklagepunkte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
dass das noch nach OG durchzuführende Verfahren ( Art. 132 Abs. 1 BGG ) kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat ( Art.
Art. 134 OG
1 BGG ) kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat ( Art. 134 OG in der ab 1.
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

H 2/07

Urteil vom 14. Mai 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

K.________, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2006.

In Erwägung,

dass K.________ am 29. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. November 2006 erhoben hat,

dass das noch nach OG durchzuführende Verfahren ( Art. 132 Abs. 1 BGG ) kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat ( Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung),

dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts K.________ mit Verfügung vom 4. Januar 2007 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass die II. sozialrechtliche Abteilung ein innert der Zahlungsfrist gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 30. März 2007 abgewiesen hat, verbunden mit der Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses,

dass diese Zahlungsaufforderung K.________ am 18. April 2007 ausgehändigt worden ist,

dass K.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten und am 2. Mai 2007 abgelaufenen Frist nicht geleistet hat,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 14. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: