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H 196/04 KI-generiert

The case involves two individuals who filed an administrative complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding social insurance law

Geschäftsnummer H 196/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who filed an administrative complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding social insurance law. They were ordered to pay a court fee as part of the legal proceedings but requested legal aid to waive or reduce this fee. Despite being instructed to submit the necessary forms to qualify for free legal aid, they failed to do so within the required time frame. Consequently, they were notified that their complaint would not be considered if the fee was not paid, and ultimately, they did not comply with the payment request, leading to the court's decision not to process their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves two individuals who filed an administrative complaint against a decision made by the Cantonal Court regarding social insurance law: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Verwaltungskosten administrative Entlassung Vorschuss unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

H 196/04

Urteil vom 3. März 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien

1. E.________, vertreten durch L.________,

2. L.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland, Viaduktstrasse 42, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 24. August 2004)

In Erwägung,

dass E.________ und L.________ am 18. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. August 2004 erhoben haben,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts E.________ und L.________ mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von je Fr. 600.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass E.________ und L.________ mit Schreiben vom 4. November 2004 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben,

dass E.________ und L.________ mit Schreiben vom 5. November 2004 aufgefordert worden sind, das Formular «Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» auszufüllen und innerhalb von 30 Tagen zurückzusenden verbunden mit dem Hinweis, dass das Gericht bei unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten entscheiden werde,

dass E.________ und L.________ das Formular innert der gesetzten Frist dem Gericht nicht zurückgesandt und sinngemäss um Erlass oder Herabsetzung des Kostenvorschusses ersucht haben (Schreiben vom 30. November 2004),

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Erlass oder Herabsetzung des Kostenvorschusses mit Entscheid vom 24. Januar 2005 abgewiesen und E.________ sowie L.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Entscheides einen Kostenvorschuss von je Fr. 600.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,

dass diese Zahlungsaufforderung E.________ und L.________ am 7. Februar 2005 ausgehändigt worden ist,

dass E.________ und L.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet haben,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: