Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 194/00 KI-generiert

Federal Social Insurance Office v. German National (Old-Age Pension Calculation)

Geschäftsnummer H 194/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the calculation of old-age pensions for a married couple who were beneficiaries of the Swiss pension system. Initially, the couple received pension determinations from the Swiss compensation office, which were subsequently challenged. The wife contested the pension calculation based on her income history during the marriage, leading to a favorable ruling from an administrative appeals commission that adjusted her pension amounts. The federal social insurance office then filed an administrative appeal to contest this ruling specifically related to the wife’s pension, seeking to overturn the commission’s decision and have the matter returned for recalculation, while the couple sought a further increase in their pensions. The case highlights issues regarding the applicable regulations for pension calculations, including income splitting during marriage and the treatment of contribution periods toward pension entitlements.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 29sexies AHVG, Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG, Art. 50 AHVV, Art. 50b Abs. 1 AHVV, Art. 52b AHVV; Federal Social Insurance Office v. German National (Old-Age Pension Calculation): Initially, the couple received pension determinations from the Swiss compensation office, which were subsequently challenged. The wife contested the pension calculation based on her income history during the marriage, leading to a favorable ruling from an administrative appeals commission that adjusted her pension amounts. The federal social insurance office then filed an administrative appeal to contest this ruling specifically related to the wife’s pension, seeking to overturn the commission’s decision and have the matter returned for recalculation, while the couple sought a further increase in their pensions. The case highlights issues regarding the applicable regulations for pension calculations, including income splitting during marriage and the treatment of contribution periods toward pension entitlements.

Schlagwörter

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Berechnung der Altersrente Versicherungsleistung der Sozialversicherung Erziehungsgutschriften Kinderrente Einkommen des Ehegatten Einkommensneuberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) von keiner Seite beanstandet worden.
Art. 29sexies AHVG
4, Art. 29sexies AHVG ; Art.
Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG
Cited in the reasoning to justify the inclusion of an entire contribution year based on residence in Switzerland.
Art. 50 AHVV
Cited in the reasoning to justify the crediting of a full contribution month based on residence in Switzerland.
Art. 50b Abs. 1 AHVV
Cited in the reasoning as the implementing regulation for the division of income between spouses.
Art. 52b AHVV
Cited in the reasoning regarding the use of contribution gaps for filling gaps in subsequent years.
Art. 29sexies Abs. 3 erster
Nach Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG wird bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt.
Art. 52f Abs. 1 erster
Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet (Art. 52f Abs. 1 erster Satz AHVV in Verbindung mit Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive. The decision orders no court costs under Art. 3, which is a cost provision, but Art. 66 al. 1 LTF is not cited.

Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG

Cited in the reasoning to justify the inclusion of an entire contribution year based on residence in Switzerland.

Art. 29quater, Art. 29septies AHVG

Cited in the reasoning for systematic comparison regarding the legislative intent.

Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4, Art. 29sexies AHVG

Cited as the applicable legal provisions regarding the division and mutual crediting of income earned during marriage and child-rearing credits, which formed the basis for the recalculation ordered in point 1.

Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG

Cited in the reasoning for systematic comparison regarding income splitting.

Art. 29sexies Abs. 1 lit. c AHVG

Cited in the reasoning regarding the crediting of child-rearing credits for full calendar years.

Art. 29sexies Abs. 1 lit. b AHVG

Cited in the reasoning regarding the crediting of the entire child-rearing credit when only one spouse was insured.

Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG

Cited in the reasoning regarding the splitting of child-rearing credits during marriage years.

Art. 50 AHVV

Cited in the reasoning to justify the crediting of a full contribution month based on residence in Switzerland.

Art. 50b Abs. 2 und 3, Art. 52f Abs. 1 und 4 AHVV

Cited as the applicable regulatory provisions regarding the division of income and child-rearing credits, which formed the basis for the recalculation ordered in point 1.

Art. 50b Abs. 1 AHVV

Cited in the reasoning as the implementing regulation for the division of income between spouses.

Art. 52b-52d AHVV

Cited in the reasoning regarding contribution gaps that can be filled.

Art. 52b AHVV

Cited in the reasoning regarding the use of contribution gaps for filling gaps in subsequent years.

Art. 52f Abs. 1 erster Satz AHVV

Cited in the reasoning regarding the crediting of child-rearing credits for full calendar years.

Art. 52f Abs. 4 AHVV

Cited in the reasoning regarding the crediting of the entire child-rearing credit when only one spouse was insured.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

H 194/00

Urteil vom 24. Dezember 2002

I. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

A.________ und J.________, 1935 und 1932, Deutschland, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 7. März 2000)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 9. Juli 1998 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse der am 27. August 1935 geborenen deutschen Staatsangehörigen A.________ vom 1. September bis 31. Oktober 1997 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 68.-- pro Monat zu. Dieser Rente liegt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 7'164.-- sowie - bei einer angerechneten Beitragsdauer von 3 Jahren und 8 Monaten - die Teilrentenskala 3 zu Grunde. Der Ehemann der Versicherten, J.________, hatte am 20. Oktober 1997 das 65. Altersjahr vollendet, weshalb die Ausgleichskasse am 9. Juli 1998 noch zwei weitere Rentenverfügungen erliess. Mit der einen sprach sie J.________ ab 1. November 1997 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 93.-- zu, während die andere die Neuberechnung der Altersrente von A.________ ab Beginn der Rentenberechtigung ihres Ehemannes betraf. Die der Versicherten ab 1. November 1997 zustehende Rente wurde bei unveränderter Rentenskala 3 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von neu Fr. 8'358.-- wiederum auf Fr. 68.-- pro Monat festgesetzt.

B. A.________ und J.________ erhoben gegen alle drei Rentenverfügungen vom 9. Juli 1998 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und beantragten sinngemäss die Zusprechung höherer Altersrenten. Mit Entscheid vom 7. März 2000 hiess die Rekurskommission die Beschwerde mit Bezug auf die der Ehefrau zustehenden Renten gut und wies sie hinsichtlich der J.________ betreffenden Rentenverfügung ab. Was die Altersrenten von A.________ anbelangt, erkannte die Rekurskommission, dass die Rente für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 1997 auf Grund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 16'716.-- und (bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 4 Jahren und 8 Monaten) der Rentenskala 3 und diejenige für die Zeit ab 1. November 1997 (bei gleich bleibender Beitragsdauer und Rentenskala) unter Berücksichtigung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 17'910.-- festzusetzen sei (was zu Rentenbetreffnissen von Fr. 75.-- pro Monat für September/Oktober 1997 und von monatlich Fr. 77.-- ab November 1997 führt).

C. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit er sich auf A.________ bezieht, und der die Ehefrau betreffenden Rentenverfügungen und Rückweisung der Streitsache an die Ausgleichskasse zur Neuberechnung der der Versicherten ab 1. September 1997 zustehenden Altersrenten.

Während die Ausgleichskasse auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragen A.________ und J.________ mit gemeinsamer Vernehmlassung sinngemäss die (weitere) Erhöhung ihrer Renten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV angefochten und daher Streitgegenstand sind im vorliegenden Verfahren einzig die Altersrenten der Ehefrau. Demgegenüber ist der vorinstanzliche Entscheid mit Bezug auf die Rente des Ehemannes innerhalb der 30-tägigen Verwaltungsgerichtsbeschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ) von keiner Seite beanstandet worden. Er ist insoweit in formelle Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht entzogen. Auf den in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Antrag der Eheleute A.________ und J.________ hinsichtlich der Altersrente des Ehemannes kann daher nicht eingetreten werden.

1.2 Adressatin der letztinstanzlich noch im Streite liegenden Rentenverfügungen ist die Ehefrau. Der Ehemann war diesbezüglich sowohl im Verfahren vor der Rekurskommission wie auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht beschwerdelegitimiert ( BGE 126 V 455 ). Erstinstanzlich hat er denn auch (gemeinsam mit seiner Ehefrau) von dieser Beschwerdeberechtigung Gebrauch gemacht, während er im vorliegenden Verfahren (wiederum zusammen mit seiner Frau) im Rahmen der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV Rechtsbegehren stellt. Im Hinblick auf BGE 126 V 459 Erw. 2d (bestätigt in BGE 127 V 119 Erw. 1a am Ende) ist er (neben seiner Ehefrau als Adressatin der streitigen Verwaltungsakte) auch letztinstanzlich als Partei (Beschwerdegegner) in den verwaltungsgerichtlichen Prozess mit einzubeziehen.

2. Die beiden streitigen Rentenverfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 9. Juli 1998 wurden vor dem Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August 2002, C 357/01, Erw. 1).

3. Die Rekurskommission hat die hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Berechnung der Altersrenten, namentlich diejenigen über die Teilung und gegenseitige Anrechnung der während der Ehejahre erzielten Einkommen sowie über die Erziehungsgutschriften ( Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4, Art. 29sexies AHVG ; Art. 50b Abs. 2 und 3, Art. 52f Abs. 1 und 4 AHVV ), richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

4. In tatsächlicher Hinsicht ist ebenfalls weitestgehend auf die einlässliche vorinstanzliche Darlegung der die Beschwerdegegnerin betreffende Rentenberechnung zu verweisen. Sie bedarf lediglich in den nachfolgend angeführten Punkten der Korrektur.

4.1 Was die anrechenbare Beitragsdauer der Versicherten anbelangt, hat die Ausgleichskasse in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, dass zusätzlich zu den von der Rekurskommission ermittelten 4 Jahren und 8 Monaten drei weitere Beitragsmonate zu berücksichtigen sind. Diese fallen auf die Monate Januar bis März 1958. Für den Zeitraum vom 1. Juli 1957 bis zum 23. März 1958 ist nämlich im Hinblick auf die Angaben der Einwohnerkontrolle X.________ sowie auf die den Ehemann betreffenden Angaben im vorinstanzlichen Entscheid (S. 5 oben) ebenso von einem in der Schweiz liegenden Wohnsitz der Beschwerdegegnerin auszugehen wie für die daran anschliessende Periode bis Ende 1958 (bzw. bis zum 19. März 1959), als sie in Y.________ weilte. Weil die Rentenberechtigte somit während des gesamten Kalenderjahres 1958 zufolge ihres schweizerischen Wohnsitzes in der AHV versichert war ( Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG ) und in diesem Jahr unbestrittenermassen mehr als den Mindestbeitrag entrichtet hat, steht der Anrechnung eines vollen Beitragsjahres (nicht bloss der von der Rekurskommission berücksichtigten 9 Beitragsmonate von April bis Dezember 1958) nichts entgegen ( Art. 50 AHVV ). Die gesamte anrechenbare Beitragsdauer der Versicherten beläuft sich somit auf 4 Jahre und 11 Monate.

4.2 Was sodann die Teilung der während der Kalenderjahre der Ehe erzielten Einkommen nach Art. 29quinquies Abs. 3 f. AHVG betrifft, ist die Ausführungsregelung des Art. 50b Abs. 1 AHVV massgebend. Danach werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (erster Satz); Beitragslücken, die nach den Art. 52b-52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die im sog. Jugendjahr 1955 zurückgelegte Beitragszeit von 7 Monaten nach Art. 52b AHVV zur Auffüllung bzw. Verringerung der Beitragslücke des Jahres 1959 herangezogen wird, in welchem die Versicherte ohne Lückenfüllung nur 4 Beitragsmonate aufweist. Die Ehe der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners wurde am 13. Februar 1958 geschlossen, weshalb im Hinblick auf Art. 50b Abs. 1 zweiter Satz AHVV nicht nur die von der Versicherten effektiv im Jahr 1959 erzielten Einkommen zu teilen (und zur Hälfte dem Ehemann anzurechnen) sind, sondern - in Abweichung von der vorinstanzlichen Rentenberechnung - auch die Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 2100.- aus dem zur Lückenfüllung herangezogenen Jugendjahr 1955.

4.3 Schliesslich wendet das Beschwerde führende BSV ein, die Rekurskommission habe der Versicherten für das Jahr 1960 zu Unrecht eine ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.

Nach Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG wird bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet (Art. 52f Abs. 1 erster Satz AHVV in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 1 lit. c AHVG ). Gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 1 lit. b AHVG wird dem versicherten Elternteil für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen AHV versichert war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. Dem BSV ist darin beizupflichten, dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (die Beschwerdegegnerin war 1960 während des ganzen Jahres, ihr Ehemann nur während 8 Monaten versichert) nicht unter den zitierten Normtatbestand der letztgenannten Verordnungsbestimmung subsumieren lässt. Nach deren Wortlaut setzt die Anrechnung der ganzen Erziehungsgutschrift voraus, dass der andere Ehegatte im betreffenden Jahr (überhaupt) nicht in der schweizerischen AHV versichert war (darin stimmen die französische und die italienische Fassung mit der deutschsprachigen überein). Die Interpretation unter dem Blickwinkel der übrigen normunmittelbaren Auslegungskriterien führt zu keinem anderen Schluss. Der Verordnungsgeber verfolgte mit Art. 52f Abs. 4 AHVV ausdrücklich (AHI 1996 S. 35 f.) den Zweck, hinsichtlich der Erziehungsgutschrift dieselbe Regelung zu treffen wie in Bezug auf die Erwerbseinkommen, bei denen das Splitting-System in einem bestimmten Kalenderjahr nicht zur Anwendung gelangt, wenn nur ein Elternteil in der schweizerischen AHV versichert ist ( Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG ; Art. 50b Abs. 1 erster Satz AHVV). Von dieser systematischen Grundkonzeption (weitestgehende Gleichbehandlung von Erwerbseinkommen und Gutschriften) liess sich bereits der Gesetzgeber leiten (Art. 29quater, 29quinquies Abs. 3 f., Art. 29sexies und 29septies AHVG ; vgl. auch Amtl. Bull. 1993 N 215). Nach dem Gesagten ist die auf das Jahr 1960 entfallende Erziehungsgutschrift für die am 30. Oktober 1959 geborene Tochter nur zur Hälfte der Beschwerdegegnerin anzurechnen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 7. März 2000, soweit er sich auf A.________ bezieht, und die die Ehefrau betreffenden Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 9. Juli 1998 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die Altersrente der Beschwerdegegnerin ab 1. September bzw. ab 1. November 1997 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.

2. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners hinsichtlich der Altersrente des Ehemannes wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und der Schweizerischen Ausgleichskasse zugestellt.

Luzern, 24. Dezember 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: