Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 184/05 KI-generiert

Managing Director's Liability for Unpaid Employer Social Security Contributions Requires Qualified Fault; Short Default with Sufficient Liquidity Undermines Damages Claim

Geschäftsnummer H 184/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Insurance Court upheld the employer's appeal, annulling the lower court decision and the administrative ruling, thereby absolving him from liability for damages; the employer's compensation fund was ordered to pay the court costs and the employer's attorney fees. The dispute concerned a claim for damages against a managing director for unpaid social security contributions owed by his insolvent company for the second quarter of 2002. The court held that although the director failed to ensure payment of the contributions after they became due, this conduct constituted only slight, not qualified, fault, because the company had been compliant until the first quarter of 2002, no reminders or debt collection proceedings had been issued, and the company still had sufficient liquidity at the material time; therefore, the requirements for liability under Article 52 of the Federal Act on Old-Age and Survivors' Insurance were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 14 AHVG, Art. 52 AHVG, Art. 34 Abs. 3 AHVV, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Managing Director's Liability for Unpaid Employer Social Security Contributions Requires Qualified Fault; Short Default with Sufficient Liquidity Undermines Damages Claim: The dispute concerned a claim for damages against a managing director for unpaid social security contributions owed by his insolvent company for the second quarter of 2002. The court held that although the director failed to ensure payment of the contributions after they became due, this conduct constituted only slight, not qualified, fault, because the company had been compliant until the first quarter of 2002, no reminders or debt collection proceedings had been issued, and the company still had sufficient liquidity at the material time; therefore, the requirements for liability under Article 52 of the Federal Act on Old-Age and Survivors' Insurance were not met.

Schlagwörter

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Geschäftsführerhaftung sozialversicherungsrechtliche Haftung beschränkte Haftung Beitragsschuld ausstehende Sozialversicherungsbeiträge Beitragsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 14 AHVG
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragspflicht des Arbeitgebers ( Art. 14 AHVG , Art.
Art. 52 AHVG
AHVV ), die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers für entgangene Beiträge ( Art. 52 AHVG in der bis 31.
Art. 34 Abs. 3 AHVV
Juli 2002 ( Art. 34 Abs. 3 AHVV ), unbezahlt.
Art. 134 OG
Cited to determine that the proceedings were subject to costs because the decision did not concern the granting or refusal of insurance benefits.
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).
Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG
Cited to impose the court costs on the unsuccessful compensation fund.
Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG
Cited to grant the prevailing employer a party compensation payment from the compensation fund.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 146
BGE 123 V 15
Dezember 2002 geltenden Fassung), insbesondere die Voraussetzungen des Schadens ( BGE 123 V 15 Erw.
BGE 126 V 237
Swiss Federal Supreme Court: GmbH Manager Liability for Unpaid Social Insurance Contributions
BGE 118 V 195
3b/bb, je mit Hinweisen), der subsidiären Haftung der Organe ( BGE 126 V 237 mit Hinweisen), der Widerrechtlichkeit ( BGE 118 V 195 Erw.
BGE 108 V 187
5, je mit Hinweisen), des Verschuldens ( BGE 108 V 187 Erw.
BGE 129 V 181
3a, je mit Hinweisen) sowie des adäquaten Kausalzusammenhangs ( BGE 129 V 181 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 134 OG

Cited to determine that the proceedings were subject to costs because the decision did not concern the granting or refusal of insurance benefits.

Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG

Cited to impose the court costs on the unsuccessful compensation fund.

Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG

Cited to grant the prevailing employer a party compensation payment from the compensation fund.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

H 184/05

Urteil vom 4. Juli 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine, Bahnhofstrasse 4, 8180 Bülach,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 28. Oktober 2005)

Sachverhalt:

A. Die im ............ 2000 gegründete Firma A.________ GmbH bezweckte die Übernahme und Ausführung von Bauvorhaben sowie die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen. Sie war als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. B.________ amtete seit Gründung der Gesellschaft bis Ende August 2002 als Geschäftsführer und verblieb hernach bis zum Konkurs am ........... deren Gesellschafter. Mit Verfügung vom 25. Februar 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2004, verpflichtete die Ausgleichskasse B.________ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 6035.60.

B. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen reduzierte den zu bezahlenden Schadenersatz auf Fr. 5931.70 und wies im Übrigen die hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 28. Oktober 2005).

C. B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei seine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aufzuheben. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2. Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragspflicht des Arbeitgebers ( Art. 14 AHVG , Art. 34 ff. AHVV ), die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers für entgangene Beiträge ( Art. 52 AHVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), insbesondere die Voraussetzungen des Schadens ( BGE 123 V 15 Erw. 5b, 121 III 384 Erw. 3b/bb, je mit Hinweisen), der subsidiären Haftung der Organe ( BGE 126 V 237 mit Hinweisen), der Widerrechtlichkeit ( BGE 118 V 195 Erw. 2a; SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5, je mit Hinweisen), des Verschuldens ( BGE 108 V 187 Erw. 1b und 202 Erw. 3a, je mit Hinweisen) sowie des adäquaten Kausalzusammenhangs ( BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht einzig sein Verschulden. Angesichts der klaglosen Befolgung der Beitragspflicht bis und mit 1. Quartal 2002 und der einzigen ausstehenden Rechnung für das 2. Quartal 2002 sei ihm kein qualifiziertes Verschulden im Sinne der Rechtsprechung vorzuwerfen.

5.

5.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres ein qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann ( BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 30. August 2002 per 30. September 2002 seines Amtes als Geschäftsführer enthoben und sofort freigestellt. Während seiner Geschäftsführertätigkeit blieb lediglich die Rechnung für das 2. Quartal 2002 vom 10. Juni 2002, fällig per 10. Juli 2002 ( Art. 34 Abs. 3 AHVV ), unbezahlt. Aus den Akten sind bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer weder Mahnungen noch Betreibungen ersichtlich. Trotz der negativen Saldi bei der Bank X.________ und der Bank Y.________ verfügte das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch über genügend liquide Mittel bei der Bank Z.________ (vgl. die entsprechenden Bankauszüge). Der Beschwerdeführer musste somit im massgebenden Zeitpunkt nicht damit rechnen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit in Konkurs geraten und seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können würde. Nach dem Gesagten kann ihm somit einzig vorgeworfen werden, dass er in der Zeit nach Fälligkeit der Beiträge des 2. Quartals 2002 (10. Juli 2002) bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer am 30. August 2002 nicht für deren Bezahlung gesorgt hat. Dieses Verhalten ist in Würdigung der gesamten Umstände als leichtes, nicht aber als qualifiziertes Verschulden zu werten, weshalb eine Haftung für Schadenersatz nach Art. 52 AHVG entfällt (vgl. Urteil S. vom 5. Oktober 2000, H 210/99).

6. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Ausgleichskasse hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Oktober 2005 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen vom 21. Oktober 2004 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen auferlegt.

3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: