Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 183/05 KI-generiert

Claimant vs. Federal Appeals Commission for AHV/IV: Challenge to Interim Cost Deposit for Appeal Against Exclusion from Voluntary Insurance

Geschäftsnummer H 183/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1961 who contested a decision by a social insurance body regarding her exclusion from voluntary old-age, survivors', and invalidity insurance. Following her appeal, the Swiss Federal Administrative Commission required her to pay a cost advance of 500 CHF within 30 days, threatening to dismiss her appeal if she failed to do so. In response, she filed an administrative court complaint challenging this requirement. The central issue is whether the Commission had the authority to condition the handling of the appeal on the payment of the advance.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant vs. Federal Appeals Commission for AHV/IV: Challenge to Interim Cost Deposit for Appeal Against Exclusion from Voluntary Insurance: Following her appeal, the Swiss Federal Administrative Commission required her to pay a cost advance of 500 CHF within 30 days, threatening to dismiss her appeal if she failed to do so. In response, she filed an administrative court complaint challenging this requirement. The central issue is whether the Commission had the authority to condition the handling of the appeal on the payment of the advance.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren Kostenvorschuss freiwillige Versicherung Leistung des Kostenvorschusses AHV-Beiträge bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist.
Art. 66 al. 1 LTF
No court costs were levied in the final order.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 128 V 201
1 und 128 OG ; BGE 128 V 201 ff.
BGE 128 V 199
Swiss Federal Insurance Court Confirms Appealability of Advance on Costs Order in Foreign Resident Contribution Case
BGE 128 V 216
Die ihr zu gewährende neue Frist ist von der Eidgenössischen Rekurskommission, welcher die weitere Verfahrensleitung obliegt, anzusetzen ( BGE 128 V 216 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied in the final order.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

H 183/05

Urteil vom 13. März 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien

C.________, 1961, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Verfügung vom 15. November 2005)

Sachverhalt:

A. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2005 forderte die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen die 1961 geborene C.________ auf, für das von ihr eingeleitete Beschwerdeverfahren (betreffend den von der Schweizerischen Ausgleichskasse verfügten Ausschluss aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005]) innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen; gleichzeitig drohte sie an, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde.

B. Hiegegen reicht C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

Die Eidgenössische Rekurskommission hat keine Stellungnahme abgegeben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der vorinstanzliche Entscheid vom 15. November 2005, mit welchem die Eidgenössische Rekurskommission zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss verlangt hat, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, gehört zu den Zwischenverfügungen, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG ; BGE 128 V 201 ff. Erw. 2 mit Hinweisen).

2. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz die weitere Behandlung der gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 2. Juni 2005 eingereichten Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses abhängig machen durfte.

3. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Eidgenössische Rekurskommission verlange von ihr einen Kostenvorschuss, weil ihre Beschwerde mutwillig erhoben worden sei. Das trifft indessen nicht zu. Die Vorinstanz hat vielmehr unter Hinweis auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Erw. 1 der angefochtenen Zwischenverfügung vom 15. November 2005) zutreffend dargelegt, dass lediglich Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (wie Renten oder Abfindungen) kostenfrei sind, es sei denn, es handle sich um mutwillige oder leichtfertige Beschwerden; demgegenüber sind alle übrigen Beschwerdeverfahren, in denen es - wie vorliegend - nicht um Versicherungsleistungen, sondern z.B. um Beiträge oder die Versicherungszugehörigkeit geht, generell kostenpflichtig (vgl. zum Ganzen BGE 128 V 199 ff. mit Hinweisen). Die Eidgenössische Rekurskommission durfte daher die materielle Behandlung der gegen den von der Schweizerischen Ausgleichskasse verfügten Versicherungsausschluss (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005) erhobenen Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist.

4. Der Beschwerdeführerin muss indessen die Möglichkeit eingeräumt werden, den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss noch zu leisten. Die ihr zu gewährende neue Frist ist von der Eidgenössischen Rekurskommission, welcher die weitere Verfahrensleitung obliegt, anzusetzen ( BGE 128 V 216 Erw. 9).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Sache wird an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen überwiesen, damit sie im Sinne von Erw. 4 verfahre.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: