Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 181/03 KI-generiert

Ausgleichskasse v. Cantonal Court (Social Security Contributions Status)

Geschäftsnummer H 181/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over social security contributions following an audit by a social insurance compensation office, which revealed unpaid contributions related to two individuals over several years. The compensation office issued orders for back payments totaling over 5,200 CHF against an association for failing to report these individuals as self-employed. The association contested these orders, and the administrative court overturned the compensation office's decision. The case then escalated to a federal court, where the compensation office sought to challenge the lower court's ruling. The key issue revolves around whether the individuals involved were correctly classified as self-employed or otherwise, impacting the responsibility for social security contributions. The federal court indicates that further investigation is necessary to resolve the classification of these individuals' work.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 114 Abs. 1 OG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Ausgleichskasse v. Cantonal Court (Social Security Contributions Status): 1.1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

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Sozialversicherungsverfahren Sozialversicherungsbeiträge Beitragsstatut Arbeitnehmerstatus Rechtsstellung Einkommensermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 114 Abs. 1 OG
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
Art. 5 Abs. 2 AHVG
Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art.
Art. 9 Abs. 1 AHVG
2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Art. 134 OG
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine Beitragsstreitigkeit geht ( Art. 134 OG e contrario).
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 146
Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält ( BGE 124 V 146 Erw.
BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 129 V 4
Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar ( BGE 129 V 4 Erw.
BGE 123 V 162
Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen ( BGE 123 V 162 Erw.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

H 181/03

Urteil vom 23. Januar 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer

Parteien

Ausgleichskasse Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdeführerin,

gegen

Verein X.________, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen

(Entscheid vom 6. Mai 2003)

Sachverhalt:

A. Die Revisionsstelle der Ausgleichskassen führte am 13. Juni und am 28. September 2001 beim Verein X.________ mit Sitz in Y.________ eine Arbeitgeberkontrolle durch. Sie stellte dabei fest, dass in den Jahren 1997 und 1998 Zahlungen für C.________ (Fr. 4142.- bzw. Fr. 2881.-) und in den folgenden Jahren solche für C.________ und K.________ (Fr. 15'456.- für 1999 und Fr. 9952.- für 2000) nicht abgerechnet worden sind. Im Weiteren seien diese Personen auch nicht als Selbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse Obwalden angeschlossen. Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2001 verpflichtete die Kasse den Verein X.________ zur Nachzahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 5222.60 (einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen). C.________ und K.________ wurden mit Verfügungen vom 25. Februar 2002 über die Nachzahlungsverfügungen orientiert.

B. Die vom Verein X.________hiegegen mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügungen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden gut (Entscheid vom 6. Mai 2003).

C. Die Ausgleichskasse Obwalden führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Der Verein X.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

1.2 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält ( BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.

2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist ( Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen ( BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Vorliegend ist einzig bekannt, dass C.________ und K.________, welchen vom Verein X.________Entgelte ausgerichtet wurden, nicht als Selbstständigerwerbende bei der Beschwerdeführerin angeschlossen sind. Den Betroffenen ist von der Ausgleichskasse zwar eine "Orientierungsverfügung" über die Qualifikation ihres Status und die Höhe der Nachzahlungsforderungen zugegangen, womit ihr rechtliches Gehör grundsätzlich gewahrt wurde. Hingegen haben sie sich zur Sache nicht geäussert. Sie wurden von der Vorinstanz auch nicht zur Klärung des Sachverhaltes in das Verfahren miteinbezogen. Aus den Akten geht nicht hervor, welche Tätigkeiten C.________ und K.________ im Rahmen ihrer Einsätze für den Beschwerdegegner ausgeübt haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, in welcher Form diese standen, das heisst, ob im konkreten Einzelfall je separat eher eine selbstständige oder unselbstständ

3.2 Vorliegend ist einzig bekannt, dass C.________ und K.________, welchen vom Verein X.________Entgelte ausgerichtet wurden, nicht als Selbstständigerwerbende bei der Beschwerdeführerin angeschlossen sind. Den Betroffenen ist von der Ausgleichskasse zwar eine "Orientierungsverfügung" über die Qualifikation ihres Status und die Höhe der Nachzahlungsforderungen zugegangen, womit ihr rechtliches Gehör grundsätzlich gewahrt wurde. Hingegen haben sie sich zur Sache nicht geäussert. Sie wurden von der Vorinstanz auch nicht zur Klärung des Sachverhaltes in das Verfahren miteinbezogen. Aus den Akten geht nicht hervor, welche Tätigkeiten C.________ und K.________ im Rahmen ihrer Einsätze für den Beschwerdegegner ausgeübt haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, in welcher Form diese standen, das heisst, ob im konkreten Einzelfall je separat eher eine selbstständige oder unselbstständige Betätigung vorlag. Dies wird die Vorinstanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, abklären und auf Grund der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien - wie sie im kantonalen Entscheid richtig dargelegt sind - neu entscheiden. C.________ und K.________ werden dafür beizuladen sein.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine Beitragsstreitigkeit geht ( Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten dem Verein X.________ aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 6. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: