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H 179/05 KI-generiert

A party filed an administrative complaint against a decision made by the social security court regarding a procedural matter, specifically concerning the requirement for advance court fees

Geschäftsnummer H 179/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an administrative complaint against a decision made by the social security court regarding a procedural matter, specifically concerning the requirement for advance court fees. Despite being informed of the need to pay the fees, the party failed to do so within the provided timeframe, claiming it was the responsibility of the opposing party to pay due to misinformation. The court found that the responsibility to secure the costs lies with the party initiating the proceedings, and thus the complaint was not accepted for consideration. Additionally, it ruled that no court costs would be imposed for the non-acceptance decision.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 135 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; A party filed an administrative complaint against a decision made by the social security court regarding a procedural matter, specifically concerning the requirement for advance court fees: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verwaltungskosten Vorschuss Sicherheitsleistung Ausgleichskasse verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen hat, wer das Eidgenössische Versicherungsgericht anruft, weshalb der Einwand von B.________ ungeachtet der allfälligen unrichtigen Information nicht zu hören ist,
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

H 179/05

Urteil vom 30. Januar 2006

II. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Beschluss vom 31. Oktober 2005)

In Erwägung,

dass B.________ am 16. November 2005 (Datum der Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2005 erhoben hat,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B.________ mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass die Verfügung B.________ am 2. Dezember 2005 ausgehändigt worden ist,

dass der Kostenvorschuss innert der am 16. Dezember 2005 abgelaufenen Frist nicht bezahlt worden ist, B.________ jedoch mit einer beim Eidgenössischen Versicherungsgericht am 16. Dezember 2005 eingegangen Eingabe geltend gemacht hat, der Kostenvorschuss sei nicht von ihm, sondern von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zu bezahlen, weil diese ihn über die Beschwerdefrist unrichtig informiert habe,

dass nach Art. 150 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen hat, wer das Eidgenössische Versicherungsgericht anruft, weshalb der Einwand von B.________ ungeachtet der allfälligen unrichtigen Information nicht zu hören ist,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen auch bei rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses abgewiesen worden wäre,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: