Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 179/04 KI-generiert

In this case, an individual filed an administrative court appeal against a decision made by the insurance court of a canton regarding social security matters

Geschäftsnummer H 179/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed an administrative court appeal against a decision made by the insurance court of a canton regarding social security matters. The federal court outlined that the appeal was not related to the approval or denial of insurance benefits, therefore incurring court costs. The individual was requested to pay a deposit for court costs within a specified timeframe but failed to do so. Subsequently, the federal court ruled that it would not consider the appeal due to this non-compliance, while also determining that no court costs would be imposed since the matter did not proceed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 134 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; In this case, an individual filed an administrative court appeal against a decision made by the insurance court of a canton regarding social security matters: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Schlagwörter

KI-generiert
nicht geleisteter Kostenvorschuss Verwaltungskosten unentgeltliche Rechtspflege Zahlungspflicht administrative Entlassung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 134 OG
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

H 179/04

Urteil vom 24. Mai 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien

P.________, 1949, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 26. August 2004)

In Erwägung,

dass P.________ am 28. September 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2004 erhoben hat,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P.________ mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 4000.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht ein innert der Zahlungsfrist gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 14. April 2005 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat, verbunden mit der Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses,

dass diese Zahlungsaufforderung P.________ am 27. April 2005 ausgehändigt worden ist,

dass P.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.