Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 169/05 KI-generiert

Federal Insurance Court Dismisses Administrative Appeal for Procedural Defects

Geschäftsnummer H 169/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a cantonal compensation office, following a lower court's decision to not process the individual's complaint and to refer the matter back to the administration for a determination that could be appealed. After the individual submitted a complaint to the federal court, the court indicated that the submission did not meet legal requirements and required the payment of a procedural fee. The individual eventually paid the fee but failed to address the initial procedural issue in subsequent submissions. Consequently, the federal court ruled that the complaint was not valid under the applicable legal standards and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Federal Insurance Court Dismisses Administrative Appeal for Procedural Defects: Die Gerichtskosten von Fr. 500- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen nicht-administrative Streitigkeit formeller Verfahrensmangel Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht administrative Ordnungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
Art. 36a OG
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
Art. 134 OG
dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig eine prozessuale Frage zur Diskussion steht, das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 135 OG
156 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

H 169/05

Urteil vom 5. April 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien

F.________, 1945, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 21. September 2005)

In Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 2005 auf eine Beschwerde des F.________ nicht eingetreten ist und die Sache zum Erlass einer einsprache- und beschwerdefähigen Verfügung an die Verwaltung überwiesen hat,

dass F.________ am 1. November 2005 dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht F.________ mit Schreiben vom 3. November 2005 darauf hingewiesen hat, seine Beschwerde scheine die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen und eine Verbesserung sei nur innert der Beschwerdefrist möglich,

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts F.________ gleichzeitig mit Verfügung vom 3. November 2005 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Zwischenentscheid vom 5. Januar 2006 das Gesuch des F.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vom 8. November 2005 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen hat,

dass F.________ daraufhin den verlangten Kostenvorschuss bezahlt hat,

dass er am 23. November 2005 und 26. Januar 2006 weitere Eingaben eingereicht hat,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, es jedoch mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft ( BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt ( BGE 123 V 335 , 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),

dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 31. Oktober, 8. und 23. November 2005 sowie 26. Januar 2006 nicht mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid befasst,

dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,

dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig eine prozessuale Frage zur Diskussion steht, das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass ausgangsgemäss die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. April 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: