Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 15/02 KI-generiert

Managing Director Liability for Unpaid Social Security Contributions

Geschäftsnummer H 15/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former executive of a company that went bankrupt, who was held liable for unpaid social insurance contributions. The executive had been the managing director and sole board member, and following an investigation, the pension fund in Zurich demanded compensation for missed payments, which totaled a significant amount. The administrative court subsequently reduced this liability after an appeal. The executive later challenged the decision in a higher court, arguing that he took measures to rectify the situation by hiring a new administrator shortly before the bankruptcy; however, the court found that he should have acted sooner and more decisively to fulfill his responsibilities, thereby upholding the liability for the outstanding contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 52 AHVG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Managing Director Liability for Unpaid Social Security Contributions: The executive had been the managing director and sole board member, and following an investigation, the pension fund in Zurich demanded compensation for missed payments, which totaled a significant amount. The administrative court subsequently reduced this liability after an appeal. The executive later challenged the decision in a higher court, arguing that he took measures to rectify the situation by hiring a new administrator shortly before the bankruptcy; however, the court found that he should have acted sooner and more decisively to fulfill his responsibilities, thereby upholding the liability for the outstanding contributions.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Haftung Geschäftsführerhaftung Beitragsschuld ausstehende Sozialversicherungsbeiträge unbezahlte Schuld Organhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 80
BGE 123 V 15
AHVV ) und die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der Organe ( BGE 123 V 15 Erw.
BGE 108 V 186
5b), zur Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens ( BGE 108 V 186 Erw.
BGE 108 V 202
2b) sowie bezüglich dem dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab ( BGE 108 V 202 Erw.
BGE 108 V 183
Federal Insurance Court Overturns Liability for Misused Social Insurance Contributions Based on Business Necessity
BGE 121 V 244
Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im Sinne der Rechtsprechung darzutun ( BGE 108 V 183 ff.; AHI-Praxis 1994 S. 105 Erw. 5b/cc, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a und S. 621 unten f.; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This procedural article is relevant as the decision mentions Art. 108 al. 1 let. a LTF as a procedural rule for simplified proceedings, although the actual decision refers to Art. 36a OG (the corresponding article under the old law then in force).

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive for the imposition and offsetting of court costs.

Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV

These articles concern the substantive law regarding contribution obligations, considered by the court during its review.

Art. 52 AHVG

This article defines the liability for outstanding contributions, which was the subject matter of the appeal.

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Volltext

[AZA 0]

H 15/02 Ge

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Urteil vom 4. April 2002

in Sachen

H.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

H.________ war von April 1996 bis Mai 1998 Geschäftsführer, dann einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der am 4. Dezember 1998 in Konkurs gefallenen S.________ AG. Mit Verfügung vom 13. Januar 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend:

Ausgleichskasse), welcher die Gesellschaft seit

1. Januar 1993 als Mitglied angeschlossen war, H.________ zur Leistung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) in der Höhe von Fr. 132'485. 20.

Die auf Einspruch von H.________ hin von der Ausgleichskasse gegen diesen eingereichte Klage in reduziertem Umfang von Fr. 124'372. 50 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. November 2001 gut.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).

b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

c) Die Vorinstanz hat die in materiellrechtlicher Hinsicht massgebenden Normen ( Art. 52 AHVG , Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV ) und die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der Organe ( BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens ( BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b) sowie bezüglich dem dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab ( BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG , in: AJP 9/96, S. 1081) zutreffend wiedergegeben.

Darauf wird verwiesen.

2.- a) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1b hievor), hat die Gesellschaft die Schlussrechnung für das Jahr 1995 und die Akontobeiträge 1996-1998 nur teilweise sowie die Schlussrechnungen 1996 und 1997 überhaupt nicht bezahlt. Ab 1996 wurden die meisten Akontobeiträge nur noch auf Betreibung hin geleistet; von 1997 bis zur Konkurseröffnung mussten nicht weniger als 20 Betreibungen angehoben werden. Zudem waren die Lohnaufzeichnungen gemäss dem Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom 7. Oktober 1997 mangelhaft.

Damit verstiess die Gesellschaft gegen die - in masslicher Hinsicht unbestrittene - Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG . Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer als einzigem Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet. Es wird dazu auf die eingehenden und in allen Teilen überzeugenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ), denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

b) Daran ändert die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Argumentation nichts, die sich im Wesentlichen in der Aussage erschöpft, der Beschwerdeführer habe das Problem erkannt und deshalb eine geeignete Massnahme dagegen getroffen, indem er W.________ eingestellt habe.

Der Beschwerdeführer erkannte eben gerade nicht rechtzeitig, dass sein Geschäftsführer offenbar mit seiner Aufgabe im Lohn- und Beitragswesen über Jahre hinweg überfordert war, wenn er erst kurz vor dem Konkurs mit W.________ einen neuen administrativen Leiter einstellte. Zudem hätte er als einziger Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung bei den jahrelangen Beitragsausständen viel früher energischer eingreifen und insbesondere selbst konkrete Massnahmen zur Bezahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge ergreifen müssen. Indem er dies unterliess, hat er sich zu passiv verhalten (ZAK 1989 S. 104) und damit in grober Weise gegen die Pflichten als Gesellschaftsorgan verstossen, was eine Haftung für den eingetretenen Schaden nach sich zieht.

Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im Sinne der Rechtsprechung darzutun ( BGE 108 V 183 ff.; AHI-Praxis 1994 S. 105 Erw. 5b/cc, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a und S. 621 unten f.; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b).

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von total Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. April 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: