Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 142/01 KI-generiert

The case involves an individual who, as the sole managing director of a company, was held liable for damages related to unpaid social security contributions after the company's bankruptcy

Geschäftsnummer H 142/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, as the sole managing director of a company, was held liable for damages related to unpaid social security contributions after the company's bankruptcy. Following the bankruptcy declaration on March 10, 1999, the local compensation fund issued a demand for reimbursement of missing contributions amounting to a specific sum. After the individual contested this claim, the local social security court ruled in favor of the compensation fund, affirming the liability for the outstanding amounts due to gross negligence in fulfilling the company’s contribution obligations. The individual subsequently appealed the decision, arguing against the findings of misconduct and citing an external factor that purportedly hindered compliance. However, this defense was rejected as the individual's responsibility to ensure proper accounting and timely payment of contributions was deemed sufficient grounds for liability.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 52 AHVG, Art. 14 AHVG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 288 SchKG, Art. 219 SchKG; The case involves an individual who, as the sole managing director of a company, was held liable for damages related to unpaid social security contributions after the company's bankruptcy: 1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

KI-generiert
sozialversicherungsrechtliche Haftung aktienrechtliche Verantwortlichkeit Sozialbeitrag Konkursbeamter grobe Fahrlässigkeit ausstehende Vorsorgebeiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 108 V 200
52 AHVG , insbesondere die absichtliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung ( BGE 108 V 200 Erw.
BGE 123 V 15
Dasselbe gilt für die subsidiäre und solidarische Haftung der verantwortlichen Organe einer juristischen Person ( BGE 123 V 15 Erw.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 0]

H 142/01 Gi

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin

Leuzinger; Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 10. Oktober 2001

in Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.________ war alleiniger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der M.________ GmbH. Nachdem am 10. März 1999 über diese Firma der Konkurs eröffnet werden musste, verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Mai 2000 A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren) im Umfang von Fr. 13'662. 20.

Auf Einspruch des A.________ hin machte die Ausgleichskasse am 12. Juli 2000 ihre Forderung im Umfang von Fr. 13'652. 20 klageweise beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geltend, welches die Klage mit Entscheid vom 28. Februar 2001 vollumfänglich guthiess.

A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen.

Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

2.- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches nach Art. 52 AHVG , insbesondere die absichtliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung ( BGE 108 V 200 Erw. 1), zutreffend dargestellt. Dasselbe gilt für die subsidiäre und solidarische Haftung der verantwortlichen Organe einer juristischen Person ( BGE 123 V 15 Erw.

5b, 119 V 87 Erw. 5a, je mit Hinweis) und die Pflichten des Arbeitgebers ( Art. 14 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff.

AHVV ), so dass darauf verwiesen werden kann.

3.- Das kantonale Gericht hat die Tatbestandselemente des Art. 52 AHVG als erfüllt betrachtet und in der Folge die Schadenersatzpflicht bejaht.

a) Der Beschwerdeführer bestreitet, eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat ( Art. 36a Abs. 3 OG ), ist dem Beschwerdeführer aber eine grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften und damit eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, da er als einzelzeichnungsberechtigter und alleiniger Geschäftsführer die Pflicht und die Möglichkeit gehabt hätte, die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abzurechnen und rechtzeitig abzuliefern.

b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ein Beamter des Konkursamtes ihn kurz vor der Konkurseröffnung davon abgehalten habe, vorhandene Gelder für die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge zu verwenden.

Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Auskunft des entsprechenden Beamten korrekt gewesen ist (vgl. die Anfechtungsmöglichkeit der restlichen Gläubiger rsp. der Konkursmasse nach Art. 288 SchKG und die Kurrentgläubigereigenschaft der Sozialversicherungen nach Art. 219 SchKG zur Zeit des Konkurses 1999), ist dieser Einwand unbehelflich.

Denn der Beschwerdeführer hätte es als Geschäftsführer in der Hand gehabt, die Beiträge korrekt festzustellen und bei Fälligkeit - d.h. rechtzeitig - abzuliefern. Dass er das nicht getan hat, ist ihm als grobes Verschulden anzurechnen; die Verurteilung zur Bezahlung von Fr. 13'652. 20 ist daher zu Recht erfolgt.

4.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers ( Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ).

5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Oktober 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: