Self-Employed Contributions Calculation Upon Transition to Employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who operated a collective partnership and was affiliated as a self-employed worker with the compensation fund of a Swiss canton from January 1, 1994, until December 31, 1997, when he ceased his self-employment. Following this cessation, the compensation fund issued supplementary claims for social security contributions for the years 1994 to 1997. The individual contested the claims related to 1996 and 1997, and the administrative court rejected these appeals. Subsequently, he applied for administrative court review, seeking a reassessment of the contributions owed for 1997, arguing that the prior assessment was erroneous given his transition to employment in 1998, which prevented the establishment of a standard contribution period thereafter. The case focused on the correct determination of his contributions for the disputed year.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 2 OG, Art. 25 Abs. 4 AHVV, Art. 9 AHVG, Art. 22 AHVV, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Self-Employed Contributions Calculation Upon Transition to Employment: Following this cessation, the compensation fund issued supplementary claims for social security contributions for the years 1994 to 1997. The individual contested the claims related to 1996 and 1997, and the administrative court rejected these appeals. Subsequently, he applied for administrative court review, seeking a reassessment of the contributions owed for 1997, arguing that the prior assessment was erroneous given his transition to employment in 1998, which prevented the establishment of a standard contribution period thereafter. The case focused on the correct determination of his contributions for the disputed year.
Schlagwörter
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the final orders, this provision likely governs the decision to dismiss the appeal in a simplified procedure if the decision was procedural, but it is not explicitly listed. Art. 134 OG applies to costs.
Cited as part of the legal framework correctly applied by the lower court concerning the contribution and assessment period.
Cited as part of the legal framework correctly applied by the lower court concerning the contribution and assessment period (in the version applicable until December 31, 2000).
Cited as part of the legal framework correctly applied by the lower court concerning the assessment rules for starting self-employment (extraordinary procedure, in the version applicable until December 31, 2000).
Cited as part of the legal framework correctly applied by the lower court concerning the assessment rules for starting self-employment (extraordinary procedure, in the version applicable until December 31, 2000).
Cited as part of the legal framework correctly applied by the lower court concerning the assessment rules when the earned income of the first business year deviates from subsequent years, and confirmation that this rule applies in the context of the extraordinary procedure.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 136/02
Urteil vom 26. November 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch das Treuhandbüro Kratzer Marie-Louise, Blegistrasse 1, 6343 Rotkreuz,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, Zug
(Entscheid vom 25. April 2002)
Sachverhalt:
W.________führte seit 1. Januar 1994 gemeinsam mit V.________ die Kollektivgesellschaft R.________ Co. und war ab diesem Zeitpunkt als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zug angeschlossen. Am 31. Dezember 1997 gab er seine selbstständige Erwerbstätigkeit wieder auf.
Mit Nachtragsverfügungen vom 1. Dezember 1998 und 23. Mai 2000 forderte die Ausgleichskasse von W.________Beiträge als Selbstständigerwerbender für die Jahre 1994 bis 1997 nach.
W.________liess gegen die Nachtragsverfügungen für die Jahre 1996 und 1997 Beschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 25. April 2002 abwies.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 1997 beantragen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
88 S. 511 Erw. 2c und d, je mit Hinweisen) und bei Abweichen des Erwerbseinkommens des ersten Geschäftsjahres von dem der folgenden Jahre ( Art. 25 Abs. 4 AHVV in der hier massgeblichen Fassung von 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000; AS 1994 2162; BGE 120 V 161 ; SVR 1994 AHV Nr. 16 S. 39; vgl. zum Übergangsrecht BGE 126 V 135 Erw. 4; AHI 1995 S. 3 und Urteil A. vom 4. September 2001, H 283/00). Darauf wird verwiesen. 247 f. Erw. 2). Diese Rechtsprechung gilt auch im Rahmen von Art. 25 Abs. 4 AHVV ; die Regelung betreffend die Beitragsfestsetzung für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode ist in einem solchen Fall nicht anwendbar (AHI 1993 S. 248). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht vorliegend kein Anlass, zumal das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten BGE 98 V 245 ff. sich eingehend mit der ratio legis der "Vorjahr-Regelung" auseinandergesetzt und in AHI 1993 S. 247 ff. bestätigt hat, dass eine spezielle Normierung der Berechnungsgrundlagen, die für die Beitragsfestsetzung im Vorjahr vor der nächsten ordentlichen Beitragsperiode massgebend sind, nur dann sinnvoll ist, wenn der Beitragspflichtige für diese ordentliche Beitragsperiode tatsächlich Beiträge als Selbstständigerwerbender zu entrichten hat. t vor dem Übergang zum ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren aufgegeben, ist das ausserordentliche Verfahren bis zum Ausscheiden aus der Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender beizubehalten ( BGE 98 V 247 f. Erw. 2). Diese Rechtsprechung gilt auch im Rahmen von Art. 25 Abs. 4 AHVV ; die Regelung betreffend die Beitragsfestsetzung für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode ist in einem solchen Fall nicht anwendbar (AHI 1993 S. 248). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht vorliegend kein Anlass, zumal das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten BGE 98 V 245 ff. sich eingehend mit der ratio legis der "Vorjahr-Regelung" auseinandergesetzt und in AHI 1993 S. 247 ff. bestätigt hat, dass eine spezielle Normierung der Berechnungsgrundlagen, die für die Beitragsfestsetzung im Vorjahr vor der nächsten ordentlichen Beitragsperiode massgebend sind, nur dann sinnvoll ist, wenn der Beitragspflichtige für diese ordentliche Beitragsperiode tatsächlich Beiträge als Selbstständigerwerbender zu entrichten hat.
2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbender zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren ( Art. 9 AHVG , Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441), die Beitragsfestsetzung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (sog. ausserordentliches Verfahren; Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b, 1988 S. 511 Erw. 2c und d, je mit Hinweisen) und bei Abweichen des Erwerbseinkommens des ersten Geschäftsjahres von dem der folgenden Jahre ( Art. 25 Abs. 4 AHVV in der hier massgeblichen Fassung von 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000; AS 1994 2162; BGE 120 V 161 ; SVR 1994 AHV Nr. 16 S. 39; vgl. zum Übergangsrecht BGE 126 V 135 Erw. 4; AHI 1995 S. 3 und Urteil A. vom 4. September 2001, H 283/00). Darauf wird verwiesen.
3. Streitig und zu prüfen ist nurmehr die Beitragsfestsetzung für das Jahr 1997.
3.1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit vor dem Übergang zum ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren aufgegeben, ist das ausserordentliche Verfahren bis zum Ausscheiden aus der Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender beizubehalten ( BGE 98 V 247 f. Erw. 2). Diese Rechtsprechung gilt auch im Rahmen von Art. 25 Abs. 4 AHVV ; die Regelung betreffend die Beitragsfestsetzung für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode ist in einem solchen Fall nicht anwendbar (AHI 1993 S. 248). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht vorliegend kein Anlass, zumal das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten BGE 98 V 245 ff. sich eingehend mit der ratio legis der "Vorjahr-Regelung" auseinandergesetzt und in AHI 1993 S. 247 ff. bestätigt hat, dass eine spezielle Normierung der Berechnungsgrundlagen, die für die Beitragsfestsetzung im Vorjahr vor der nächsten ordentlichen Beitragsperiode massgebend sind, nur dann sinnvoll ist, wenn der Beitragspflichtige für diese ordentliche Beitragsperiode tatsächlich Beiträge als Selbstständigerwerbender zu entrichten hat.
3.2 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1997 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zug angeschlossen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der ab 1. Januar 1998 aufgenommenen unselbstständigen Erwerbstätigkeit die ordentliche Beitragsperiode 1998/1999 nie erreicht wurde. Vorinstanz und Verwaltung hätten demzufolge nach dem Gesagten die für das Jahr 1997 geschuldeten persönlichen Beiträge auf der Grundlage des in diesem Jahr erzielten Erwerbseinkommen festsetzen müssen. Was die Verwaltung dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
4. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat demnach die Gerichtskosten zu tragen.
Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzuerkennen ( Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG ).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. April 2002 sowie die Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zug vom 23. Mai 2000 aufgehoben, soweit sie das Beitragsjahr 1997 betreffen, und die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Zug zurückgewiesen, damit sie über die Höhe der für das Jahr 1997 geschuldeten persönlichen Beiträge im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zug auferlegt.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Ausgleichskasse des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: