Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
H 132/01 KI-generiert

Swiss old-age pension default: reminder fee and default interest validly imposed on self-employed contributor despite nullity of re-assessment of already final contribution amounts.

Geschäftsnummer H 132/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Insurance Court dismissed the insured’s administrative appeal, upholding the lower court’s decision that the collection agency’s August 2000 orders were valid to the extent they set late fees (CHF 55) and default interest (CHF 470.45) and lifted the opposition to debt enforcement for those amounts; the court confirmed that the orders were null only insofar as they re-assessed already final contribution amounts for 1992–1994. The dispute concerned a self-employed person’s challenge to collection measures after the agency had finally assessed social insurance contributions by decisions of April 30, 1999, followed by reminders and debt enforcement. The court held that under Art. 14(4)(b) and (e) AHVG, and Art. 37 and Art. 41bis AHVV (in force until Dec. 31, 2000), a delinquent debtor who has been reminded and pursued by debt collection owes reminder fees and 6% annual default interest from the month following the contribution decision, and found no factual or legal error in the amounts or timing set by the agency. Costs of CHF 500 were imposed on the insured.

Legislator-Regeste

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Art. 37 AHVV, Art. 41bis AHVV, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 132 OG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Swiss old-age pension default: reminder fee and default interest validly imposed on self-employed contributor despite nullity of re-assessment of already final contribution amounts: The dispute concerned a self-employed person’s challenge to collection measures after the agency had finally assessed social insurance contributions by decisions of April 30, 1999, followed by reminders and debt enforcement. The court held that under Art. 14(4)(b) and (e) AHVG, and Art. 37 and Art. 41bis AHVV (in force until Dec. 31, 2000), a delinquent debtor who has been reminded and pursued by debt collection owes reminder fees and 6% annual default interest from the month following the contribution decision, and found no factual or legal error in the amounts or timing set by the agency. Costs of CHF 500 were imposed on the insured.

Schlagwörter

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Verzugszinsen Beitragsschuld Sozialversicherungsverfahren Versicherungskasse Gebührenerhebung Beitragsjahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 AHVV
Nach Art. 37 AHVV in der bis 31.
Art. 41bis AHVV
Nach Art. 41bis AHVV in der bis 31.
Art. 105 Abs. 2 OG
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese in masslicher und zeitlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgesetzt worden sind ( Art. 105 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art.
Art. 132 OG
2 OG in Verbindung mit Art. 132 OG ).
Art. 134 OG
3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers ( Art. 134 OG e contrario; Art.
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).
Art. 36a OG
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 105 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 132 OG
Basis for dismissing the appeal, as the court found no factual or legal error in the setting of fees and interest.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 331
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung über die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch Verfügung einer Behörde der Sozialversicherung ( BGE 119 V 331 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 132 OG

Basis for dismissing the appeal, as the court found no factual or legal error in the setting of fees and interest.

Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG

Used to impose court costs on the appellant as the party losing the case.

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Volltext

[AZA 0]

H 132/01 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;

Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 10. Juli 2001

in Sachen

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

AHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24, 3013 Bern, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

S.________ war als Selbstständigerwerbender vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1994 der Ausgleichskasse Metzger angeschlossen. Je mit Verfügung vom 30. April 1999 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Jahre 1992 bis 1994 fest. Nach erfolgter Mahnung und auf Rechtsvorschlag hin eingestellter Betreibung erliess sie am 3. August 2000 zwei Verfügungen, womit sie die Beiträge für die Jahre 1992 bis 1994, einschliesslich Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten, insgesamt ausmachend Fr. 7'366. 10, einforderte und den Rechtsvorschlag in den hängigen Betreibungen aufhob.

Auf Beschwerde hin stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. März 2001 fest, dass die beiden Verfügungen von August 2000 in dem Umfang nichtig seien, als darin die - am 30. April 1999 bereits rechtskräftig verfügten - Beiträge für die Jahre 1992 bis 1994 nochmals festgesetzt worden seien. Gültig seien die Verfügungen vom 3. August 2000 dagegen insoweit, als Mahngebühren und Verzugszinsen festgesetzt und die diesbezüglichen Rechtsvorschläge in den Betreibungen aufgehoben worden seien; in diesem Umfang wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, dass der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügungen im Umfang der Mahngebühren von total Fr. 55.-- sowie der Verzugszinsen von insgesamt Fr. 470. 45 aufzuheben seien.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung über die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch Verfügung einer Behörde der Sozialversicherung ( BGE 119 V 331 Erw. 2b; nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 25. Juni 1999, K 40/99) zutreffend dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann.

2.- a) Gemäss Art. 14 Abs. 4 lit. b und e AHVG regelt der Bundesrat das Mahnverfahren und die Erhebung von Verzugszinsen.

Nach Art. 37 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung ist der säumige Beitragsschuldner unter Auferlegung einer Mahngebühr von Fr. 10.-- bis Fr. 200.-- von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen.

Nach Art. 41bis AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung sind Verzugszinsen geschuldet, wenn der Beitragsschuldner betrieben werden muss (Abs. 1); dabei beginnt der Zinsenlauf in Höhe von jährlich 6 % (Abs. 4) bei persönlichen Beiträgen, die im ausserordentlichen Verfahren zuwenig entrichtet worden sind, mit dem der Verfügung folgenden Kalendermonat (Abs. 2 lit. c) und endet mit der Bezahlung (Abs. 3 lit. b).

b) Die Ausgleichskasse hat am 30. April 1999 die Beiträge für die Jahre 1992 bis 1994 rechtskräftig verfügt, womit diese Beiträge vom Beschwerdeführer geschuldet sind.

Die Vorinstanz hat denn auch die streitigen Verfügungen vom 3. August 2000 nur insoweit nichtig erklärt, als darin die Beiträge nochmals festgesetzt worden sind und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt worden ist. Da der Beschwerdeführer noch nicht bezahlt hat, er aber bereits gemahnt und betrieben worden ist, schuldet er neben den Beiträgen auch die entstandenen Mahngebühren und Verzugszinsen.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese in masslicher und zeitlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgesetzt worden sind ( Art. 105 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 132 OG ).

3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers ( Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: