The case involves a company that was ordered by the compensation fund to pay contributions and administrative costs related to work performed by an individual during 1999 and 2000
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company that was ordered by the compensation fund to pay contributions and administrative costs related to work performed by an individual during 1999 and 2000. The company contested the decisions made by the compensation fund and subsequently had its appeals rejected by the cantonal insurance court. The company then filed a complaint with the federal insurance court, seeking to overturn the lower court's decision and the initial orders from the compensation fund. The central issue to be determined is whether the work performed by the individual should be categorized as self-employed or employed, which would affect the company’s obligation to pay the contributions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 2 OG, Art. 114 Abs. 1 OG, Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 134 OG; The case involves a company that was ordered by the compensation fund to pay contributions and administrative costs related to work performed by an individual during 1999 and 2000: Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht erwerbstätiger Versicherter ( Art. 4 Abs. 1 AHVG ), zu den Begriffen des massgebenden Lohnes ( Art. 5 Abs. 2 AHVG ) und der selbstständigen Erwerbstätigkeit ( Art. 9 Abs. 1 AHVG ) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ( BGE 123 V 167 Erw. 1 und Erw. 4a; 122 V 169 Erw. 3c; 119 V 163 ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 130/03
Urteil vom 13. Oktober 2003
II. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
Firma S.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Schramm, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 28. Februar 2003)
Sachverhalt:
A. Mit zwei Verfügungen vom 19. April 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen die Firma S.________ GmbH, zur Bezahlung paritätischer Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten auf Entschädigungen für Arbeiten, welche X.________ in den Jahren 1999 und 2000 ausgeführt hatte.
B. Die gegen beide Verfügungen eingereichten Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Februar 2003 ab.
C. Die Firma S.________ GmbH lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sowie die Verfügungen vom 19. April 2002 seien aufzuheben.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der als Mitinteressierter beigeladene X.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar.
2. Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
3. Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht erwerbstätiger Versicherter ( Art. 4 Abs. 1 AHVG ), zu den Begriffen des massgebenden Lohnes ( Art. 5 Abs. 2 AHVG ) und der selbstständigen Erwerbstätigkeit ( Art. 9 Abs. 1 AHVG ) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ( BGE 123 V 167 Erw. 1 und Erw. 4a; 122 V 169 Erw. 3c; 119 V 163 ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die von X.________ 1999 und 2000 für die Beschwerdeführerin erbrachten Reinigungsarbeiten als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu erfassen sind.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 2 hievor) festgestellt, dass der Genannte mit Ausnahme von sehr geringen Mietkosten keine erheblichen Investitionen in seinen Reinigungsbetrieb gesteckt und kein Personal angestellt hat. Ferner steht verbindlich fest, dass X.________ in den Jahren 1999 und 2000 fast ausschliesslich Aufträge von der Beschwerdeführerin erhalten hat. Daraus hat die Vorinstanz gefolgert, dass dieser kein wesentliches Unternehmerrisiko getragen und sich in einer Art Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin befunden habe, weshalb er als unselbstständig Erwerbender einzustufen sei. Unter den genannten Umständen konnte das kantonale Gericht in der Tat die Kriterien, welche für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, ohne Verletzung von Bundesrecht stärker gewichten als diejenigen, welche zu Gunsten einer selbstständigen Tätigkeit gesprochen hätten. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Da diese bereits von der Vorinstanz in ihre Erwägungen einbezogen worden sind, kann auf die entsprechenden Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden.
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von total Fr. 1800.- werden der Beschwerdefüh-rerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, X.________, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: